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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. 1. Die Stadtgemeinde Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Vorbemerkung.
  • § 20. 1. Die Stadtgemeinde Lübeck.
  • § 21. 2. Die übrigen Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Organisation des Staates. 63 
organisierte Stadtgemeinde begründet und weder die Zulassung 
von Vertretern der ländlichen Bezirke zur Stadtvertretung 
durch die Verfassung von 1848 noch die durch die Verfassung 
vom 5. April 1875 eingeführte Bezeichnung Freistaat hätten 
die Absicht oder den Erfolg gehabt, an diesem Bestande einer 
selbständigen Stadtgemeinde etwas zu ändern, Art. 18 Abs. 2 
der Verfassung bestimme vielmehr ausdrücklich, daß die Ge- 
meindeangelegenheiten der Stadt Lübeck, solange und in- 
soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimme, vom Senate 
in derselben Weise wie die Angelegenheiten des Staates unter 
Mitwirkung oder Zustimmung der Bürgerschaft bzw. des 
Bürgerausschusses zu leiten seien. Durch den Hinweis auf 
diesen, noch jetzt unverändert geltenden Satz der Verfassung 
darf die Frage nach dem Bestehen einer vom Staate zu unter- 
scheidenden Stadtgemeinde Lübeck für die hier zu verfolgen- 
den Zwecke als entschieden angesehen werden: erkennt die 
Verfassung an, daß es besondere Gemeindeangelegenheiten 
der Stadt Lübeck gibt oder doch geben kann, so erscheint 
es für unsere Zwecke unfruchtbar, jene Frage von neuem zu 
erörtern, um so mehr als die tatsächliche Gestaltung der Dinge 
durchaus der in dem Dekrete vom 31. Januar 1876 ver- 
tretenen Auffassung entspricht. 
Erkennbar und praktisch wird die Unterscheidung der 
Stadtgemeinde vom Staate in der Vermögensverwaltung und 
der Aufstellung des Haushaltsplans. Eine völlige Trennung 
zwischen dem Staats- und dem Gemeindevermögen, zwischen 
dem Staatshaushalt und dem Gemeindehaushalt ist freilich 
ebensowenig durchgeführt, wie es allgemeine Bestimmungen 
darüber gibt. welche Gegenstände als Staats-, welche als Ge- 
meindeangelezenheiten anzusehen sind. Es sind indes gewisse 
Gesenstände durch das Herkommen und die tatsächliche Ge- 
staltung, die dabei natürlich den vorhandenen Möglichkeiten 
und Bedürfnissen gefolgt ist, als Gemeindeangelegenheiten 
anerkannt worden. Daß dies im wesentlichen solche sind, die 
auch in anderen Staaten als Gegenstände der Gemeinde- 
verwaltung angesehen werden, liest in der Natur der Sache, 
daß ihre Abgrenzung nicht so scharf wie anderswo ist, mit 
daran, daß ein Bedürfnis hierfür nicht in dem Maße wie an 
anderen Orten besteht, weil Zweifel über die zu ihrer Er-
	        

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