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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. 2. Die übrigen Gemeinden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Organisation des Staates. 1 
Gemeindeversammlung und der Gemeinderat. Der Gemeinde- 
vorstand besteht in Travemünde und Schlutup aus fünf, in 
den übrigen Gemeinden aus drei Mitgliedern, von denen eins 
den Vorsitz führt*), Er wird, auch wenn ein Gemeinderat 
besteht (siehe unten), von der Versammlung aller stimm- 
berechtigten Mitglieder der Gemeinde gewählt, und zwar 
mit absoluter Stimmenmehrheit. Dem Gemeindevorstande liegt 
es ob, die Geschäfte der Gemeindeverwaltung zu besorgen, 
insbesondere die Gemeindeversammlung bzw. den Gemeinderat 
zu berufen, ihre Beschlüsse auszuführen, die Gemeindeanstalten 
und das Gemeindevermögen zu verwalten, die Gemeindesteuern 
zu erheben, die Gemeinde nach außen zu vertreten, die Ge- 
meinde- und Flurpolizei auszuüben, für die Instandhaltung 
der Feuerlöschgeräte zu sorgen, die öffentliche Armenpflege 
wahrzunehmen. 
Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung aller 
stimmberechtigten Gemeindeangehörigen. Sie findet unter 
der Leitung des Vorsitzenden des Gemeindevorstandes statt 
und hat nach der Landgemeindeordnung über alle Gemeinde- 
angelegenheiten zu beschließen, soweit sie nicht ausschließlich 
dem Gemeindevorstand überwiesen sind, insbesondere über die 
Feststellung des Gemeindestatutes, über Gemeindeausgaben, 
Gemeindesteuern und Gemeindedienste, über die Verwendung 
des Gemeindevermögens, die Aufnahme von Anleihen und die 
Führung von Prozessen. 
In Gemeinden, in denen die Gemeindeversammlung aus 
mehr als fünfzig Mitgliedern besteht, kann nach der Land- 
gemeindeordnung an die Stelle der Gemeindeversammlung 
ein Gemeinderat treten, der alle Befugnisse der ersteren hat; 
nur die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ge- 
meinderates verbleibt in jedem Falle der Gemeindeversamm- 
lung. Der Gemeinderat besteht aus den drei Gemeindevor- 
stehern und mindestens sechs gewählten Gemeindevertretern. 
In Travemünde und Schlutup ist schon durch die Gemeinde- 
ordnungen die Wahl eines aus den fünf Gemeindevorstehern 
und zwölf Gemeindevertretern bestehenden Gemeinderates an- 
*, Die Landgemeindeordnung fügt in Klammern hinzu: 
Bauervogt.
	        

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