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Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

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Monograph

Persistent identifier:
calker_verf_gesetze_1906
Title:
Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.
Author:
Calker, Wilhelm van
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verfassung
Place of publication:
Gießen
Publishing house:
Alfred Töpelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1906
Scope:
325 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820. (Gesetzestexte mit Nachträgen und Erläuterungen)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Von den Landständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.
  • Cover
  • Vorbemerkung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Homepage
  • Inhaltsübersicht.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. Einleitung.
  • Title page
  • I. Die Entstehung des hessischen Staates.
  • II. Die Entwicklung Hessens bis zur Gründung des deutschen Bundes.
  • III. Die Entstehung der hessischen Verfassungsurkunde.
  • IV. Der Eintritt Hessens in das deutsche Reich.
  • Zweiter Teil. Die Grundlagen des hessischen Verfassungsrechts.
  • Title page
  • I. Von dem Großherzogtum und dessen Regierung im allgemeinen.
  • II. Von den Domänen.
  • III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen.
  • IV. Von den besonderen Rechten des Adels.
  • V. Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohltätigkeits-Anstalten.
  • VI. Von den Gemeinden.
  • VII. Von dem Staats-Dienste.
  • VIII. Von den Landständen.
  • IX. Allgemeine Bestimmungen.
  • X. Von der Gewähr der Verfassung.
  • Dritter Teil. Die Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820. (Gesetzestexte mit Nachträgen und Erläuterungen)
  • Title page
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • I. Von dem Großherzogtum und dessen Regierung im Allgemeinen.
  • II. Von den Domänen.
  • III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen.
  • IV. Von den besonderen Rechten des Adels.
  • V. Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohltätigkeits-Anstalten.
  • VI. Von den Gemeinden.
  • VII. Von dem Staats-Dienste.
  • VIII. Von den Landständen.
  • IX. Allgemeine Bestimmungen.
  • X. Von der Gewähr der Verfassung.
  • Vierter Teil. Gesetzestexte.
  • Title page
  • 1. Verordnung vom 14. Juni 1819, die Einführung eines Regierungsblattes betr.
  • 2. Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister und obersten Staatsbeamten vom 5. Juli 1821.
  • 3. Gesetz, die Verantwortlichkeit der höchsten Staatsbehörden betr., vom 8. Januar 1824.
  • 4. Gesetz, die Ausführung des Artikels 92 der Verfassungsurkunde hinsichtlich größerer Werke der Gesetzgebung betr., vom 14. Juni 1836.
  • 5. Gesetz, die Ausführung des Art. 92 der Verfassungsurkunde hinsichtlich der größeren Werke der Gesetzgebung betr., vom 10. Mai 1842.
  • 6. Gesetz vom 28. Sept. 1842, die Abänderung der Art. 16 u. 60 der Verfassungsurkunde betr.
  • 7. Gesetz vom 16. März 1848, das Petitions- und Versammlungsrecht betr.
  • 8. Gesetz vom 7. Aug. 1848, die religiöse Freiheit betr.
  • 9. Gesetz, Anordnungen zur Sicherheit des Staates in dringenden Fällen betr., vom 15. Juli 1862.
  • 10. Bekanntmachung vom 31. Dez. 1870, die Verfassung des Deutschen Bundes und die darauf bezüglichen Verträge betr.
  • 11. Bekanntmachung, die Militär-Convention d. d. 13. Juni 1871 betr. (mit den späteren Änderungen u. Ergänzungen).
  • 12. Gesetz vom 8. Nov. 1872, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr., (mit den späteren Änderungen und Ergänzungen).
  • 13. Gesetz, die landständische Geschäftsordnung betr., vom 17. Juni 1874 (mit den späteren Änderungen).
  • 14. Gesetz vom 1. Aug. 1878, die Abänderung des Art. 10 der Verfassungsurkunde betr.
  • 15. Gesetz vom 22. März 1879, das Etatsjahr für den Staatshaushalt betr.
  • 16. Gesetz vom 14. Juni 1879, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr., in der durch das Gesetz vom 27. Juni 1900, die Festsetzung der Staatshaushaltsperioden betr., herbeigeführten Fassung.
  • 17. Gesetz vom 14. Juni 1879, die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer betr., in der durch das Gesetz vom 27. Juni 1900, die Festsetzung der Staatshaushaltsperioden betr., herbeigeführten Fassung.
  • 18. Gesetz vom 6. Juni 1885, die Änderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Nov. 1872 über Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr.
  • 19. Gesetz vom 20. Okt. 1894, die Abänderung des Art. 54 der landständischen Geschäftsordnung vom 17. Juni 1874, sowie des Gesetzes vom 11. Juni 1875, die Taggelder der Ständemitglieder betr.
  • 20. Gesetz vom 27. Juni 1900, die Festsetzung der Staatshaushaltsperioden betr.
  • 21. Gesetz vom 27. Juni 1900, die Abänderung der Art. 64 u. 67 der Verfassungsurkunde betr.
  • 22. Gesetz vom 18. Mai 1901, die Abänderung des Gesetzes über die landständische Geschäftsordnung vom 17. Juni 1874 betr.
  • 23. Gesetz vom 26. März 1902, die Regentschaft betr.
  • 24. Gesetz vom 12. Juli 1902, zur Ausführung des Art. 5 des Gesetzes, die Regentschaft betr.
  • 25. Gesetz vom 30. Dez. 1904, die Einführung bestehender Gesetze in neue Gebietsteile betr.
  • Register.
  • Hessische Verfassungsgesetze mit Einführungen und Erläuterungen. Ergänzungsheft.

Full text

III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 62. 129 
[In dem Falle jedoch, wenn ein Standesherr durch 
Minderjährigkeit, oder Curatel abgehalten wird, tritt 
der Agnat, welcher die Vormundschaft, oder Curatel 
führt, an dessen Stelle, vorausgesetzt, daß derselbe in 
jeder Hinsicht als gehörig qualificirt erscheint. Auch 
soll ein Standesherr in solchen Fällen, wo er durch 
Gründe, welche auch in der zweyten Kammer ent— 
schuldigen, verhindert wäre, wenn die erste Kammer 
diese Gründe für zulänglich erkennt, das Recht haben, 
sich durch den nächsten Agnaten, wenn dieser gehörig 
qualificirt ist, für diesen Landtag vertreten zu lassen. 
Dieses Recht steht, unter denselben Bedingungen, 
auch dem Senior der Familie der Freyherrn von 
Riedesel zu. 
Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach In— 
structionen handeln, und nie, eben so wenig, wie ein 
aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere Stimmen führen. 
Artikel 62. 
In beiden Kammern haben die Mitglieder des Ge- 
heimen Staats-Ministeriums und die ernannten Land- 
tags-Kommissarien freien Zutritt ohne Stimmrecht.! 
1 Vgl. folgende ergänzende Bestimmung des Gesetzes, die 
landständische Geschäftsordnung betreffend, vom 17. Juni 1874 
(RBl. S. 423): 
„Artikel 43.“ 
Die Mitglieder der Ministerien und die ernannten Landtags- 
commissäre können den Berathungen der Kammern beiwohnen, 
sich von anderen Beamten begleiten lassen und nehmen besondere 
Sitze in der Versammlung ein. Sie können während der Be- 
rathung zu jeder Zeit, jedoch ohne Unterbrechung eines anderen 
Redners, das Wort verlangen und sind berechtigt, geschriebene 
Reden abzulesen. 
Nimmt ein Vertreter der Regierung nach dem Schlusse der 
Discussion das Wort, so gilt diese auf's Neue für eröffnet. 
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 9
	        

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