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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1875
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875.
Volume count:
3
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1875
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 52.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Finanz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Umwandlung der Zweiganstalten der Preußischen Bank in Zweiganstalten der Reichsbank und Neuerrichtung von Zweiganstalten der Reichsbank.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • I. Abschnitt. Allgemeines.
  • II. Abschnitt. Die Verwaltung der Finanzen.
  • I. Kapitel. Die staatliche Finanzverwaltung.
  • A. Das Staatsvermögen und die Staatsschulden.
  • B. Die öffentlichen Abgaben.
  • § 78. Allgemeines.
  • I. Die direkten Steuern.
  • § 79. Geschichtliche Entwicklung.
  • § 80. Die Einkommenssteuer.
  • § 81. Die Veermögenssteuer.
  • § 82. Die Wandergewerbesteuer.
  • § 83. Die Beförsterungssteuer.
  • § 84. Die Steuerveranlagungsverfahren.
  • II. Die indirekten Steuern.
  • C. Das Budget und Rechnungswesen.
  • II. Kapitel. Die Finanzverwaltung der Gemeinden und Kreise.
  • III. Abschnitt. Die innere Verwaltung.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

8 82 Die Wandergewerbesteuer. 271 
  
6. Auch die für den Fall der Steuerhinterziehung oder vorgekommener Ord- 
nungswidrigkeiten eintretenden Strafen sind in analoger Weise wie dort ge- 
regelt. Bei Unmöglichkeit der Ermittelung des defraudierten Betrages kann jedoch 
die auszusprechende Geldstrafe bis auf 10 000 Mark ansteigen; ferner fällt, unbeschadet 
der Verhängung einer Ordnungsstrafe, die Defraudationsstrafe dann fort, wenn es 
trotz der bewußten Pflichtverletzung des Steuerschuldners zu einer richtigen Steuer- 
veranlagung gekommen ist 1). 
s§ 82. Die Wandergewerbesteuer 2). Derselben unterliegen alle Personen, die 
im Lande ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, wozu nach der GewO. und 
den bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen ein Wandergewerbeschein erforder- 
lich ist. Die von dieser Steuer betroffenen Personen sind, soweit diese Steuer 
reicht, von der Einkommens= und Vermögensbesteuerung befreit. 
Die Festsetzung der Steuer erfolgt auf Grund einer vom Verpflichteten zu er- 
stattenden Anmeldung nach Maßgabe eines dem Gesetze beigegebenen besonderen 
Tarifes jeweils für ein Kalenderjahr, bei Wanderlagern jedoch für je sieben 
Tage 5). 
Die Bezahlung der Steuer hat im Zweifelsfalle und zwar in dem ganzen 
angesetzten Betrag vor Beginn des Betriebes zu geschehen; eine Rückerstattung 
findet, wenn der Gewerbebetrieb nicht begonnen, oder wenn er früher eingestellt 
ist, nur in Ausnahmefällen statt. Die Bescheinigung über die Entrichtung der 
Steuer hat der Gewerbetreibende stets mit sich zu führen. 
Als Wanderlager, deren Besteuerung je nach der Größe der Betriebsgemeinde 
und nach dem Umfang des Betriebes verschieden abgestuft ist, die ferner mit jeder 
Verkaufsstelle, auch wenn dieselbe innerhalb desgleichen Ortes gelegen ist, beson- 
ders zur Steuer heranzuziehen sind, gelten auch die zum Feilbieten durch Auktio- 
natoren an deren Wohnort bestimmten Warenlager mit Ausnahme des Verkaufes 
gebrauchter Gegenstände oder von Ausstellungsgegenständen auf genehmigten 
öffentlichen Ausstellungen oder des Verkaufs gepfändeter Waren durch Gerichtsvoll- 
zieher ). 
Gegen den Steueransatz ist die Beschwerde an die Steuerdirektion und unter 
gewissen Voraussetzungen die Klage an den Verwer.Hof eröffnet 5). 
Für die Hinterziehung der Steuer ist eine Defraudationsstrafe im doppelten 
Betrage angedroht, daneben sind Ordnungsstrafen vorgesehen, auch ein Recht zur 
Beschlagnahme der Waren. Die Verjährung tritt in drei Jahren ein. Neben dem 
Schuldigen haftet auch der etwaige Auftraggeber, auf dessen Rechnung der Betrieb 
geführt wird. Von den Erträgnissen der Steuer und von den vollzogenen Geldstrafen 
fließen 30 Prozent in die Kasse desjenigen Kreisverbandes, innerhalb dessen die 
1) 8 64 ff. des Ges., § 62 BV. 
2) Ges. v. 8. Mai 1899 (G.u. BOl. S. 117), geändert durch Ges. v. 9. Aug. 1900 S. 877. 
Vollz. VW O. des Min. d. Finanzen v. 12. Juni 1899 (S. 186), abgeändert 6. Okt. 1900 (S. 1028) 
und 2. Okt. 1901 (S. 479). Der Betrag der Steuer ist (1908) auf 178 000 Mark veranschlagt. 
3) Der Tarif unterscheidet, abgesehen von den Wanderlagern, zwischen dem Hausiergewerbe 
und Handlungsreisenden einer= und den Lustbarkeiten usw. andererseits. Ueber die Anwendung 
des Tarifs im einzelnen vgl. § 3 des Ges. 
4) §5 8—10 des Ges. 
5) Die Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. §§ 11 des Ges.
	        

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