Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1876
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876.
Volume count:
4
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1876
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
5. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vollzugsbestimmungen zum Eisenbahn-Postgesetze vom 20. Dezember 1875.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimath-Wesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Münz-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Vollzugsbestimmungen zum Eisenbahn-Postgesetze vom 20. Dezember 1875.
  • 6. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 87 — 
5. Post= und Telegrapben-Wesen. 
  
Auf Grund der Vorschrift im Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1875, betreffend die Abänderung 
des §. 4 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, werden nach er- 
folgter Anhörung der Reichs-Postverwaltung und des Reichs-Eisenbahn-Amts, unter Zustimmung des Bundes- 
raths nachstehende Vollzugsbestimmungen erlassen: 
Vollzugsbestimmungen zum Eisenbahn-Postgesetze vom 20. Dezember 1875. 
I. 
Zu Artikel 1 des Gesetzes. 
Die Entwürfe zu den Eisenbahnfahrplänen für die Personenbeförderung, sowie für diejenigen Güter- 
züge, welche nach Verständigung zwischen der Postverwaltung und der Eisenbahnverwaltung zur Beförderung von 
Postpäckereien benutzt werden sollen, sind der ersteren zur Wahrung ihrer Interessen rechtzeitig mitzutheilen. 
Die Feststellung der Fahrpläne geschieht unter Mitwirkung der Postverwaltung. 
Die festgestellten Fahrpläne sind von den Eisenbahnverwaltungen ohne Verzug der Postverwaltung 
mitzutheilen, welche diejenigen einzelnen Züge bezeichnet, die sie zur Postbeförderung benutzen wird. 
II. 
Zu Artikel 2. 
1. Die Bezeichnung eines Zuges als Eil-, Schnell= oder Kurierzug reicht an sich nicht aus, um die 
Postpäckereien von der Beförderung mit demselben völlig auszuschließen. 
2. Die Zahl der Postbeamten, welche zur Begleitung der Postsendungen sowie zur Verrichtung des 
Dienstes unterwegs bei jedem Zuge regelmäßig mitgehen sollen, wird von der Postverwaltung bestimmt und 
der Eisenbahnverwaltung mitgetheilt. Muß diese Zahl in einzelnen Fällen überschritten werden, so sind die 
außergewöhnlich mitreisenden Postbeamten seitens der Postverwaltung mit besonderen, auf die einzelnen 
Fahrten lautenden Legitimationskarten zu versehen. 
3. Außer dem unter Nr. 2 gedachten Postbegleitungspersonal dürfen nur der jedesmalige Vorsteher 
desjenigen Postamts, welchem der Betrieb auf der Route zugewiesen ist, ferner die Post-Aufsichtsbeamten und 
solche Personen zur Mitbeförderung in den Postwagen oder Wagenabtheilungen zugelassen werden, welche 
aus postdienstlichen Gründen vom Postamts-Vorsteher des Kurses oder von dessen vorgesetzter Behörde hierzu 
mit Erlaubnißscheinen versehen sind. Personen, welche außer dem Postbegleitungspersonal (Nr. 2) in den 
Postwagen oder Postwagenabtheilungen mitreisen, müssen das Personengeld für die zweite Wagenklasse des 
betreffenden Zuges, und sofern dieser nur Wagen erster Klasse führt, das Fahrgeld exster Klasse entrichten. 
Die Eisenbahnverwaltung ist befugt, darüber zu wachen, daß eine mißbräuchliche Personenbeförderung in den 
Postwagen und Wagenabtheilungen nicht stattfinde. 
4. Die Fracht für die Beförderung zahlungspflichtiger Postsendungen wird wie folgt berechnet: 
Für einen Zeitraum von 10 Tagen wird ermittelt, wie viele Poststücke (mit Ausnahme der Brief- 
postsendungen, Zeitungen und Gelder) mit jedem Zuge von jeder Station bis zur nächstfolgenden befördert 
worden sind. Diese Ermittelung wird durch die Postverwaltung bewirkt. Der Eisenbahnverwaltung steht 
die Mitwirkung bei der Ermittelung frei. In den Jahren 1876 und 1877 soll diese Ermittelung während 
des Monats Mai stattfinden. 
· Von der für jede dieser Bahnstrecken sich ergebenden Gesammtzahl werden soviel Prozent abgezogen, 
als nach der von der Postverwaltung zuletzt veröffentlichten amtlichen Statistik von der Gesammtstückzahl 
auf Stücke bis zu 10 Kilogramm zu rechnen sind. Der für jede Bahnstrecke verbleibende Rest wird mit der 
Kilometerzahl derselben vervielfältigt und die gefundenen Summen werden zur Gewinnung einer Stückzahl 
für den Kilometer der Bahnlänge zusammengerechnet. 
v Die ermittelte Summe wird mit demjenigen Gewichte vervielfältigt, welches nach der von der Post- 
verwaltung zuletzt veröffentlichten amtlichen Statistik sich als durchschnittliches Gewicht jedes einzelnen Stückes 
13* 
  
  
  
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment