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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz- und Bankwesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Finanz-Wesen.
  • 6. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 214 — 
werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen Punkten den Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen 
Fortsetzung der Reise von neuem melden und einen Platz lösen, sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung 
des Personengeldes getroffen worden sind. 
a) Bei Reisen nach Zwischenorten. 
IV Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei Stationen auf 
dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt, gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte 
eine Postanstalt befindet oder nicht, das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, mindestens 
jedoch der Betrag von 30 Pf., zur Erhebung. 
b) Bei Reisen von Haltestellen aus. 
V Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden Personen sich nicht 
etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben, das Personengeld nach Maßgabe der 
wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte 
abgehen= bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von 30 Pf. zur 
Erhebung. 
VI Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten Station ab 
weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere Reise zu lösen. 
c) Für Kinder. 
VII Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird Personengeld nicht erhoben. 
Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz einnehmen, sondern muß auf dem Schooße einer erwachsenen 
Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen werden. . 
VlllFüreinKindindemAltervonmehralsdreiJahrenistdasvollePersonengeldzuerheben 
und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder 
auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis zum Alter von acht Jahren unentgeltlich, zwei 
Kinder aber können für das Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden 
Perfonen mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese Vergünstigung kann 
nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit zugestanden werden, als auf Beibe- 
haltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
8. 50. 
Erstattung von Personengeld. 
1 Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn die Postanstalt die 
durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit, ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. 
Die Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post 
aus irgend einem anderen Grunde verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem 
planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
II Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung, mit demjenigen 
Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke 
erhoben worden ist. 
§. 51. 
Verbindlichkeit der Reisenden in Betreff der Abreise. 6 
1 Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten Stellen den Wagen 
besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrscheine bezeichneten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, 
auch den Fahrschein zu ihrem Ausweis bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn 
aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon gegebene Zeichen zur Abfahrt nicht gemeldet haben, oder 
weil sie sich über ihre Berechtigung zur Mitreise nicht ausweisen können, die Ausschließung von der Mit= oder 
Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben solche Personen Reisegepäck 
auf der Post, so wird dasselbe bis zu der Postanstalt, auf welche der Fahrschein lautet, befördert und bis zum 
Eingange der weiteren Bestimmung seitens der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt.
	        

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