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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1887
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887.
Volume count:
15
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1887
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 38.
Volume count:
38
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 38 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Vorläufige Bestimmungen zur Ausführung der Reichsgesetze, betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juli 1868 und betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken vom 19. Juli 1879.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage R. Regulativ, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen etc. Zwecken.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16.)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18.)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Eisenbahn-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 38 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Vorläufige Bestimmungen zur Ausführung der Reichsgesetze, betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juli 1868 und betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken vom 19. Juli 1879.
  • Anlage B.
  • Anlage E 1. Betriebsplan.
  • Anlage E 2. Für Brennereien aus nichtmehligen Stoffen. Betriebsplan
  • Anlage F. Zählwerksregister.
  • Anlage G. Kontobuch über Branntweinerzeugung.
  • Anlage H. Anmeldung von Branntwein.
  • Anlage I. Branntwein-Verbrauchsabgaben-Anmelderegister.
  • Anlage K. Quittung über hinterlegte Branntwein-Verbrauchsabgabe und Zuschlag zu letzterer.
  • Anlage L. Branntwein-Versendungsschein.
  • Anlage M. Branntwein-Versendungsschein II.
  • Anlage N. Branntwein-Versendungsschein-Ausfertigungsregister.
  • Anlage O. Branntwein-Versendungsschein-Empfangsregister.
  • Anlage P. Erledigungsschein ünber erledigte Branntwein-Versendungsscheine.
  • Anlage Q. Anmeldung, betreffend die Veräußerung von Branntwein, für welchen die Verbrauchsabgabe zu entrichten ist.
  • Anlage R. Regulativ, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen etc. Zwecken.
  • Anlage 8. Branntwein-Niederlagerregulativ.
  • Anlage T. Regulativ für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf.
  • Anlage U. Abfindungsplan.
  • Anlage V. Brennereiregister über die stattgehabten Rauh- und Feinbrände.
  • Anlage W. Abfindungs-Anmeldung.
  • Anlage X. Branntwein-Nachsteuer-Regulativ.
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 419 — 
Anlage R. 
Regulativ, 
betreffend 
die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen 2c. Zwecken. 
  
Für die Gewährung der Steuerfreiheit des zu gewerblichen 2c. Zwecken bestimmten Brannt- 
weins kommen unter Wegfall aller bisher gültigen Vorschriften die nachfolgenden Bestimmungen zur 
Anwendung. 
8. 1. 
Für Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu r. Voraussetzungen 
Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch-oder Beleuchtungszwecken Verwendungve hiheit 
findet, wird die Befreiung von der Verbrauchsabgabe einschließlich des Zuschlags zu derselben, unfang der 
sowie eine Rückvergütung der Maischbottich= bezw. Branntwein-Materialsteuer nach dem bei der Brannt= errethett 
weinausfuhr geltenden Satze gewährt. 
2 
Von der Gewährung der Steuerfreiheit ist der Branntwein zur Bereitung von alkohol- 
haltigen Fabrikaten, welche zum menschlichen Genusse dienen können, ausgeschlossen. 
.3. 
Die Gewährung der Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, daß der Branntwein zuvor dena-, v) Bedingungen 
turirt, d. h. zum menschlichen Genusse untauglich gemacht worden ist. der Steuerfreiheit. 
Sollte die Verwendbarkeit denaturirten Branntweins für einzelne gewerbliche oder Heil- 
zwecke ausgeschlossen sein, so kann an Stelle der Denaturirung ausnahmsweise die ständige Ueber— 
wachung des Betriebes oder eine andere gleich sichernde Kontrole treten. Die näheren Anordnungen 
hierüber bleiben bis auf weiteres den obersten Landesfinanzbehörden überlassen. 
. 4. 
Die Denaturirung erfolgt durch Vermischung des Branntweins mit dem dafür vorge= ## Deaturkrung. 
schriebenen allgemeinen Denaturirungsmittel (§. 8), soweit nicht für gewisse Zwecke eine Vermischung 
mit anderen Mitteln (S. 10) gestattet ist. 
. 5. 
Wer Branntwein mit einem anderen als dem allgemeinen Denaturirungsmittel unter dem 
Anspruch auf Steuerfreiheit denaturiren lassen will, hat bei dem Hauptamt des Bezirks die Genehmi- 
gung hierzu schriftlich nachzusuchen und dabei den Ort der Lagerung sowie den Verwendungszweck 
des denaturirten Branntweins anzugeben. 
Ueber die Gewährung des Antrages wird von dem Hauptamt entschieden. Dieselbe erfolgt 
mit Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und kann Personen, welche wegen Zuwiderhandlung gegen 
die Abgabengesetze bestraft worden sind, versagt werden. 
. 6. 
Jede beabsichtigte Denaturirung von Branntwein ist der Bezirkshebestelle mittelst eineshe uur 
Formulars nach der Anlage R 1 anzumelden. Anl 
Der Anmeldende hat in jedem Falle das Denaturirungsmittel zu stellen und für die nach — 
dem Ermessen der Steuerbehörde nöthigen Geräthe und Hülfsleistungen zu sorgen. 
S. 7. 
Branntwein, welcher einen Alkoholgehalt von weniger als 80 Prozent Tralles hat, sowie #) Erfordernisse 
parfümirter oder sonst versetzter Branntwein ist von der Denaturirung ausgeschlossen. wiiich de ur 
Die geringste auf einmal zur Denaturirung zu stellende Menge Branntwein besteht in einem stellten Brannt- 
Hektoliter. weins.
	        

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