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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1887
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887.
Volume count:
15
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1887
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 38.
Volume count:
38
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 38 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Vorläufige Bestimmungen zur Ausführung der Reichsgesetze, betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juli 1868 und betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken vom 19. Juli 1879.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage X. Branntwein-Nachsteuer-Regulativ.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16.)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18.)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Eisenbahn-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 38 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Vorläufige Bestimmungen zur Ausführung der Reichsgesetze, betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juli 1868 und betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken vom 19. Juli 1879.
  • Anlage B.
  • Anlage E 1. Betriebsplan.
  • Anlage E 2. Für Brennereien aus nichtmehligen Stoffen. Betriebsplan
  • Anlage F. Zählwerksregister.
  • Anlage G. Kontobuch über Branntweinerzeugung.
  • Anlage H. Anmeldung von Branntwein.
  • Anlage I. Branntwein-Verbrauchsabgaben-Anmelderegister.
  • Anlage K. Quittung über hinterlegte Branntwein-Verbrauchsabgabe und Zuschlag zu letzterer.
  • Anlage L. Branntwein-Versendungsschein.
  • Anlage M. Branntwein-Versendungsschein II.
  • Anlage N. Branntwein-Versendungsschein-Ausfertigungsregister.
  • Anlage O. Branntwein-Versendungsschein-Empfangsregister.
  • Anlage P. Erledigungsschein ünber erledigte Branntwein-Versendungsscheine.
  • Anlage Q. Anmeldung, betreffend die Veräußerung von Branntwein, für welchen die Verbrauchsabgabe zu entrichten ist.
  • Anlage R. Regulativ, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen etc. Zwecken.
  • Anlage 8. Branntwein-Niederlagerregulativ.
  • Anlage T. Regulativ für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf.
  • Anlage U. Abfindungsplan.
  • Anlage V. Brennereiregister über die stattgehabten Rauh- und Feinbrände.
  • Anlage W. Abfindungs-Anmeldung.
  • Anlage X. Branntwein-Nachsteuer-Regulativ.
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Advertising

Full text

E 
Anlage 
— 492 — 
Die Entscheidung hierüber steht dem Hauptamte des betreffenden Bezirks zu und ist mit 
den vorgedachten Beweismitteln (Zollquittungen, beglaubigten Auszügen aus den Handelsbüchern, den 
Handelskorrespondenzen oder beglaubigten Auszügen aus denselben 2c.) zu belegen. 
8. 4. 
Die Anmeldung des am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindlichen nachsteuerpflich— 
tigen Branntweins resp. die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Eigenthümer des Branntweins ob. 
Ein jeder, welcher am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindlichen undenaturirten Brannt- 
wein, z. B. Spiritus, Liqueure, Punschessenzen, Obstbranntwein, parfümirten Spiritus, ferner so- 
genannte Branntweinessenzen, Arrak, Rum und Cognac, eigenthümlich besitzt, hat diesen Vorrath — 
gleichviel, ob er ihn in seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbewahrt — spätestens bis zum 
3. Oktober 1887 bei der Steuerhebestelle seines Bezirks schriftlich nach Menge, wahrer Akkohol- 
stärke und Aufbewahrungsort mittelst einer für die Steuerhebung verbindlichen Deklaration in doppelter 
Ausfertigung anzumelden und sich hierzu eines von der Bezirkshebestelle zu liefernden Formulars 
sach Fu 1 1 zu bedienen, wobei gleichzeitig in Spalte 9 die etwaigen besonderen Anträge zu 
tellen sind. · 
Bei den mit Zucker versetzten fertigen Trinkbranntweinen braucht die Stärke nicht deklarirt 
zu werden; vielmehr ist der Alkoholgehalt derselben durchgängig auf 30 Prozent anzunehmen. 
Einer Anmeldung bedarf es nicht, sofern der gesammte Vorrath bei Gewerbtreibenden, welche 
die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, 
40 Liter reinen Alkohols, bei anderen Haushaltungsvorständen 10 Liter reinen Alkohols nicht über- 
steigt. In allen anderen Fällen ist der gesammte Vorrath einschließlich der steuerfrei bleibenden 
Mengen anzumelden. 
« Parfümerien in kleinen Umschließungen bis zum Gewicht von 1 Kilogramm sind von der 
Verpflichtung zur Anmeldung frei. 
Sollte sich anmeldungspflichtiger Branntwein während der ersten Tage des Monats Oktober 
1887 auf dem Transporte befinden, ohne daß derselbe bereits der Nachsteuer unterlegen hat oder 
anderweit angemeldet worden ist, so liegt die Anmeldung und bezw. Entrichtung der Nachsteuer dem 
Waarenempfänger ob, welcher die Anmeldung sofort nach erfolgter Ankunft des Branntweins zu 
bewirken verbunden ist. 1 
Die Deklarationen sind von der Steuerhebestelle sogleich nach ihrer Uebergabe in ein nach 
1 2. Anlage X. 2 zuführendes „Anmeldungsregister über die zur Nachsteuer deklarirten Branntweinmengen“ 
einzutragen. 
.3. 
§. 5. 
Nach Eintragung der Deklarationen, welche seitens der Hebestelle unverzüglich den mit 
der Nachsteuerrevision betrauten Kontrolbeamten zu überliefern sind, ist von letzteren die Revision 
der angemeldeten Vorräthe vorzunehmen. Die Inhaber von nachsteuer= resp. anmeldungspflichtigem 
Branntwein sind verpflichtet, den Kontrolbeamten bei diesen Revisionen diejenigen Hülfsdienste zu 
leisten oder leisten zu lassen, welche nöthig sind, um die amtlichen Feststellungen in den erforder- 
lichen Grenzen zu vollziehen. 
Die bis zum Zeitpunkte der Revision erfolgten Veränderungen des Lagerbestandes durch 
Ab= und Zugang sind den Revisionsbeamten durch Vorlegung der Handelsbücher oder anderweitiger 
Beläge nachzuweisen. ·- 
' §.6. 
Der von der Hebestelle zu berechnende Betrag der Nachsteuer ist den Betheiligten un— 
verweilt schriftlich bekannt zu geben, welche, sofern nicht Stundung eintritt, den festgestellten Steuer- 
betrag mee hanh 8 Tagen nach der Bekanntgabe bei der Steuerhebestelle gegen Quittung einzu- 
zahlen haben. . -, 
Pfennigbeträge, welche durch 5 nicht theilbar sind, bleiben bei Feststellung der Nachsteuer- 
schuld jedes Pflichtigen außer Ansatz. · 
- Die Vereinnahmung der Nachsteuer wird seitens der Hebestelle in einem nach Anlage 
X. 3 zu führenden „Einnahmejournal für die Erhebung der Nachsteuer von Branntwein“ gebucht.
	        

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