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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1887
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887.
Volume count:
15
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1887
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 38.
Volume count:
38
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 38 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Vorläufige Bestimmungen zur Ausführung der Reichsgesetze, betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juli 1868 und betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken vom 19. Juli 1879.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage X. Branntwein-Nachsteuer-Regulativ.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16.)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18.)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Eisenbahn-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 38 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Vorläufige Bestimmungen zur Ausführung der Reichsgesetze, betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juli 1868 und betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken vom 19. Juli 1879.
  • Anlage B.
  • Anlage E 1. Betriebsplan.
  • Anlage E 2. Für Brennereien aus nichtmehligen Stoffen. Betriebsplan
  • Anlage F. Zählwerksregister.
  • Anlage G. Kontobuch über Branntweinerzeugung.
  • Anlage H. Anmeldung von Branntwein.
  • Anlage I. Branntwein-Verbrauchsabgaben-Anmelderegister.
  • Anlage K. Quittung über hinterlegte Branntwein-Verbrauchsabgabe und Zuschlag zu letzterer.
  • Anlage L. Branntwein-Versendungsschein.
  • Anlage M. Branntwein-Versendungsschein II.
  • Anlage N. Branntwein-Versendungsschein-Ausfertigungsregister.
  • Anlage O. Branntwein-Versendungsschein-Empfangsregister.
  • Anlage P. Erledigungsschein ünber erledigte Branntwein-Versendungsscheine.
  • Anlage Q. Anmeldung, betreffend die Veräußerung von Branntwein, für welchen die Verbrauchsabgabe zu entrichten ist.
  • Anlage R. Regulativ, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen etc. Zwecken.
  • Anlage 8. Branntwein-Niederlagerregulativ.
  • Anlage T. Regulativ für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf.
  • Anlage U. Abfindungsplan.
  • Anlage V. Brennereiregister über die stattgehabten Rauh- und Feinbrände.
  • Anlage W. Abfindungs-Anmeldung.
  • Anlage X. Branntwein-Nachsteuer-Regulativ.
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Advertising

Full text

b) 
— 494 — 
Sollten diese Arten der Ermittelung des Literinhalts und insbesondere auch die Auf- 
füllungen der Fässer (s. oben Abs. 1) aus irgend welchen Gründen mit großen Schwierig- 
keiten oder Weitläufigkeiten verknüpft sein, so kann die Litermenge mittelst des sogenannten 
Visirstabes oder in sonst zuverlässiger Weise (z. B. unter Benutzung der Fakturen und Handels- 
bücher oder anderer Aufschreibungen der betreffenden Gewerbtreibenden) oder durch Schätzung 
(eventuell unter Zuziehung eines unbetheiligten Sachverständigen) festgestellt werden. 
Bei großen Stückfässern ist, falls dieselben amtlich geaicht oder mit einer Skala versehen sind, 
der Literinhalt nach der Aiche, bezw. nach der Anzeige der Skala anzunehmen und beim 
wäande einer Aiche oder Skala nach Maßgabe der Bestimmungen unter a letztem Absatz zu 
verfahren. 
Bei Spiritusreservoirs ist der Literinhalt nach der Anzeige der etwa an den Reservoirs an- 
gebrachten Skala anzunehmen; ist eine solche nicht vorhanden, so muß der Inhalt in der 
unter litt. a letztem Absatz angegebenen Weise oder durch trockene Vermessung ermittelt werden. 
Die Anwendung des Visirstabes ist hier (und ebenso im Falle zu b) ausgeschlossen. 
Bei Flaschen und Gläsern wird die Anzahl der Flaschen rc. von je gleicher Größe festgestellt 
und sodann ermittelt, wie groß der Inhalt einer dieser Flaschen ist; hiernächst wird durch 
einfache Multiplikation der erhaltenen Ziffern der Gesammt-Literinhalt aller Flaschen 2c. von 
je gleicher Größe berechnet. 
Bei werthvollen Branntweinen 2c. ist von Oeffnung der mit besonderem Verschlusse 
versehenen Flaschen, wenn hiermit eine Benachtheiligung des betreffenden Inhalts verbunden 
wäre, unter der Voraussetzung abzusehen, daß sich der Besitzer mit der Annahme einer wahren 
Alkoholstärke von 50 Prozent einverstanden erklärt und eine zuverlässige Schätzung der Menge 
des Branntweins möglich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch in anderen un- 
bedenklichen Fällen von Oeffnung der Flaschen Abstand genommen werden. 
In denjenigen Spiritusfabriken, in welchen Spiritus mittelst Filtrirens über Kohlenstaub ge- 
reinigt wird, ist die Menge des in den Filtrirständern befindlichen Spiritus in der Weise fest- 
zustellen, daß zunächst ermittelt wird, wie viele Liter eine Tagesfüllung für je einen Ständer 
beträgt, und welche Menge Spiritus ursprünglich zur Befeuchtung des Kohlenstaubes verwendet 
wurde; diese beiden Beträge zusammengenommen ergeben annähernd den derzeitigen Spiritus- 
inhait je eines Ständers. 
Hierbei kann als Anhaltspunkt dienen, daß auf einen Ständer zu ca. 50 Hektoliter 
Rauminhalt täglich ungefähr 4 Hektoliter Spiritus aufgegeben und zur ursprünglichen 
Füllung ca. 20 Zentner Kohlenstaub verwendet und auf einen Zentner Kohlenstaub ungefähr 
100 Liter Spiritus gerechnet werden. 
« §.11. 
Bei Ermittelung des Stärkegrades ist folgendermaßen zu verfahren: . 
Bei gewöhnlichen Spiritusfässern ist mittelst eines Stechhebers aus den mittleren Schichten 
des Fasses so viel Spiritus auszuheben, um den Alkoholometerständer (Glaschlinder) füllen 
zu können. Die Alkoholisirung wird alsdann nach Maßgabe der Vorschriften vorgenommen, 
wie pollze „besuglic der Ermittelung des Stärkegrades bei ausgeführtem Branntwein 
gegeben sind. 
Die Alkoholisirung ist thunlichst in demselben Raume vorzunehmen, in welchem der 
Spiritus lagert. 
Es ist gestattet, sich bei der Alkoholisirung des Alkoholometers des Betheiligten, 
falls dasselbe von der Kaiserlichen Normal-Aichungskommission geaicht ist, zu bedienen. 
Steht ein solches Alkoholometer nicht zur Verfügung, so muß für jedes Faß ca. ½ 
bis ½ Liter des ausgehobenen Spiritus in eine mit dem Dienstsiegel zu versiegelnde Flasche 
gefüllt und dieselbe dem vorgesetzten Hauptamt zum Zwecke der Alkoholisirung gut verpackt 
gieriendet werden. Das Hauptamt hat das Resultat der Alkoholisirung der Hebestelle mit- 
zutheilen. 
b) Bei Spiritusreservoirs und großen Stückfässern ist mit dem Stechheber (oder einem sonstigen 
geeigneten Hülfsmittel) aus der oberen, mittleren und unteren Schicht je eine kleinere Quantität 
Spiritus auszuheben und sodann eine gründliche Mischung der verschiedenen Quantitäten 
vorzunehmen. Diese Mischung ist sodann in der vorgeschriebenen Weise zu alkoholisiren.
	        

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