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Deutsches Flaggenhandbuch.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Flaggenhandbuch.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Konsulat-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Flaggenhandbuch.
  • Cover
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Other
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abbildungen.
  • Das Flaggen-Zeremoniell auf See.
  • Einleitung.
  • Das Zeigen der Nationalflagge.
  • Das Streichen der Flagge.
  • Das Dippen der Flagge.
  • Das Flaggenheißen bei festlichen Anlässen.
  • Flaggen, Standarten, Stander, Wimpel, Flügel u.s.w.
  • Flaggen.
  • Die Gösch.
  • Admiralsflaggen und Flaggen hoher Marinebefehlshaber.
  • Signalflaggen.
  • Kontorflaggen.
  • Andere Flaggen und ihre Führung.
  • Flaggen für Staats- und öffentliche Gebäude.
  • Standarten.
  • Stander.
  • Signalstander.
  • Wimpel.
  • Flügel oder Windstander.
  • Flaggen- und Salutvorschriften für die kaiserlich deutsche Marine.
  • Aufzählung der verschiedenen Flaggen und Abzeichen.
  • Die Kaiser-, Kaiserin- und Kronprinzen-Standarte.
  • Die Standarte oder Kriegsflagge für andere deutsche Fürstlichkeiten, die ersten Bürgermeister der Hansestädte und höhere Diplomaten.
  • Breitwimpel Seiner Majestät des Kaisers.
  • Die Flagge des Generalinspekteurs der Marine und des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts.
  • Die Flaggen der Admirale, der Kommodorestander, der Flottillen- und Divisionsstander.
  • Der Kriegsschiffswimpel.
  • Der Anciennetätsstander
  • Die Flaggen und Abzeichen im Boot.
  • Zeitbestimmungen über Führung der Flaggen und Abzeichen.
  • Weitere Bestimmungen über Kommandozeichen.
  • Bestimmungen über das Führen der Reichskriegs- und Reichsdienstflagge.
  • Das Setzen der Gösch.
  • Die Reichsdienstflagge des Auswärtigen Amts und die Flagge der Gouverneure für Deutsch-Ostafrika und Kiautschau.
  • Der Flaggenschmuck.
  • Der Flaggengruß.
  • Die Flagge und Abzeichen halbstocks.
  • Die Begrüßung durch blinde Kanonenschiffe.
  • Die Anzahl der Salutschüsse.
  • Die Salute für deutsche Kommandozeichen.
  • Die Salute für fremde Persönlichkeiten und Kommandozeichen.
  • Salute für Landesflaggen.
  • Andere Ehrenbezeigungen.
  • Seine Majestät der Kaiser in einem Seeplatz am Lande.
  • Seine Majestät der Kaiser auf Reede und im Hafen.
  • Besichtigung eines Schiffes durch Seine Majestät den Kaiser.
  • Geburtstag Seiner Majestät des Kaisers und Ihrer Majestät der Kaiserin.
  • Ehrenbezeigungen für Ihre Majestäten die Kaiserin, die Kaiserin-Witwe und die anderen deutschen Fürstlichkeiten u. s. w.
  • Ehrenbezeigungen für fremde Fürstlichkeiten u. s. w.
  • Teilnahme an fremden Festlichkeiten.
  • Der internationale Signalverkehr und die internationalen Signalstationen.
  • Das internationale Signalbuch.
  • Die internationalen Signalstationen.
  • Die Flaggen, Stander und Wimpel des Internationalen Signalbuchs.
  • Tagsignalstationen (See-Telegraphen-Anstalten) an den deutschen Küsten.
  • Signalstationen an der deutschen Küste.
  • Gesetze und Verordnungen des Deutschen Reiches über Flaggenrecht und Flaggenführung.
  • Einleitung.
  • Verfassung des Deutschen Reiches (Auszug).
  • Allerhöchste Kabinetsordre vom 4. Juli 1867 betreffend die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes.
  • Weitere Bestimmungen über die deutsche Kriegsflagge aus dem Jahre 1867.
  • Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten.
  • Verordnung über die Führung der Reichsflagge.
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsdienstflagge.
  • Bestimmungen über die Führung der deutschen Kriegsflagge und der Reichsdienstflagge der Marine.
  • Führung der deutschen Kriegsflagge von Seiten der Behörden und Anstalten der Kaiserlichen Schutztruppe für Ostafrika.
  • Bekanntmachung, betreffend die Führung der Reichsdienstflagge auf den Regierungsfahrzeugen und Regierungsgebäuden einzelner Verwaltungen in den deutschen Schutzgebieten, vom 13. August 1893.
  • Bestimmungen über die Führung der Reichskriegsflagge in der Armee, vom 4. Mai 1892.
  • Flaggen- und Salutordnung für die Kaiserliche Marine (Beitrag) vom 20. April 1899.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verwaltung des Kiautschaugebietes, vom 1. März 1898.
  • Heimatswimpel, vom 29. Juni 1899.
  • Bekanntmachung, betreffend die Flagge des Kaiserlichen Jachtklubs zu Kiel.
  • Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899.
  • Begründung des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe.
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum § 25 des Flaggen-Gesetzes vom 22. Juni 1899.
  • Verordnung, betreffend die Registrierung für Kauffahrteischiffe. (Handelt von der Flagge der Handelsmarine).
  • Abzeichen auf der Handelsflagge für die als Offiziere des Beurlaubtenstandes u. s. w. der Marine angehörenden Schiffsführer, vom 1. Juli 1896.
  • Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens von Schiffen auf See (Notsignale u. s. w.), vom 9. Mai 1897.
  • Lotsensignalordnung für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern, vom 14. August 1876.
  • Betriebsordnung für den Kaiser-Wilhelm-Kanal, vom 28. August 1896.
  • Darstellung der Standarten, Flaggen, Stander und Wimpel des Deutschen Reichs.
  • Verordnungen der einzelnen Küstenstaaten des Deutschen Reichs über Flaggenführung.
  • Vorschriften über die Flaggenführung auf preußischen Staatsfahrzeugen und Staatsgebäuden.
  • Vorschriften über die Flaggenführung auf mecklenburg-schwerinschen Staatsfahrzeugen und Staatsgebäuden, welche den Zwecken der Seeschiffahrt dienen.
  • Verordnung des Senats der freien Hansestadt Lübeck.
  • Freie Hansestadt Hamburg.
  • Bekanntmachung, betreffend die Flaggenführung auf bremischen Staatsfahrzeugen und den ausschließlich den Zwecken der Seeschiffahrt dienenden Staatsgebäuden.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Darstellung der Dienstflaggen der einzelnen Küstenstaaten des deutschen Reichs innerhalb des Seegebietes.
  • Weshalb ist die deutsche Flagge schwarz-weiß-rot ?
  • Die alte preußische Flagge.
  • Einige Flaggenzeichen von allgemeiner und besonderer Bedeutung.
  • Die im Jahre 1899 auf Veranlassung der kaiserlich russischen Regierung im Haag stattgehabte, von allen zivilisierten Nationen der Erde beschickt gewesene Friedenskonferenz.
  • Schützt im Seekriege neutrale Flagge die Ladung eines Handelsschiffes, wenn diese Ladung nicht Kriegskontrebande ist?
  • Die Marconische Telegraphie ohne Draht in Verbindung mit dem internationalen Signalverkehr.
  • Verzeichnis und Beschreibung von Flaggen verschiedener Staaten.
  • Die Flaggenführung deutscher Schiffe auf Innenfahrwassern.
  • Verzeichnis und Beschreibung der Flaggen oder Landesfarben der deutschen Bundesstaaten.
  • Auskunftserteilung über Kontorflaggen, Flaggen und Stander der Segelklubs und Seglervereine, sowie über andere Arten von Flaggen, Standern und Wimpeln.
  • Verschiedenes über die Anfertigung und den Gebrauch von Flaggen.
  • Flaggenstoffe.
  • Flaggenfabrikation.
  • Die Flaggen während des Gebrauches.
  • Die Flaggen nach dem Gebrauch.
  • Flaggenmasten, Flaggenstöcke, Flaggenleinen.
  • Verschiedene Größen- und Maßangaben.
  • Größe der Flaggen der Kaiserlichen Marine.
  • Größe der Signalflaggen nach dem Internationalen Signalbuch wie sie in England gebräuchlich sind.
  • Verschiedene Maße.

Full text

                                     Tabakzollordnung.
 
                      Zu den §§ 1 und 5 des Gesetzes. 
                                                 §   1. 
(1) Tabakblätter und Tabakerzeugnisse, die aus dem Ausland eingeführt werden, unterliegen A. Allge- 
den in § 1 des Gesetzes festgesetzten Gewichtszollsätzen. Außerdem wird erhoben: meines. 
a) für Zigaretten, Zigarettentabak?) und für die aus Stengeln oder Rippen von Tabak- 
blättern hergestellten Zigarettenhüllen die Zigarettensteuer, 
b) für Zigarren sowie für die in § 1 Ziffer 1 und 2c des Gesetzes aufgeführten 
unbearbeiteten oder bearbeiteten Tabakblätter und für Abfälle von solchen oder 
von Tabakerzeugnissen der Zollzuschlag von 40 v. H. des Wertes. Tabakblätter 
und Abfälle, die nachweislich zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse 
verwendet werden, sind vom Zollzuschlage befreit (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes). 
(2) Tabak im Sinne dieser Ordnung sind zollzuschlagpflichtige Tabakblätter und Abfälle von 
solchen oder von Tabakerzeugnissen. · 
(3) Zur Verzollung von Tabak sind angemeldete Verarbeiter (§ 21) und die ihnen gleich- 
gestellten Kleinhändler (§ 22) sowie die in § 5 Abs. 1 und § 6 bezeichneten Händler berechtigt. 
Andere angemeldete Händler dürfen Tabak nur in den Fällen verzollen, wo sie zur Wertanmel- 
dung für den Verarbeiter befugt sind (§ 9 Abs. 2); die Verzollung auf eigene Rechnung ist ihnen 
nur für Tabakmuster gestattet (§ 5 Abs. 3, § 15). 
  
  
                         Zu den §§ 2, 3 und 9 des Gesetzes. 
                                                   §   2. 
(1) Zollzuschlagpflichtiger Wert oder Preis im Sinne des Gesetzes ist der gesamte Gegen- B. Wertzoll- 
wert, der für den Tabak oder die Zigarren gegeben wird, gleichviel, ob dieser Gegenwert in zuschlag- 
Geld oder ganz oder zum Teil in anderen Werten besteht. Die nicht in Geld bestehenden Gegen- Grundlage 
für die 
werte sind in der Wertanmeldung (58 8ff.) mit ihrem Geldwert anzugeben. Erhebung des 
(2) Soweit der in Abs. 1 bezeichnete Preis in Geldwert vereinbart ist, setzt er sich zusammen Zollzuschlags. 
aus dem Grundpreis des Tabaks oder der Zigarren mit Einschluß der Kosten für die Um- Preis- 
schließungen (Fässer, Kisten usw.) und den nach § 3 hinzutretenden, in der Wertanmeldung be- 
sonders aufzuführenden Kosten, Vergütungen und Zuschlägen (Gesamtpreis). Der Grundpreis 
wird berechnet aus dem zollamtlich ermittelten oder durch Abzug der tarifmäßigen Tara vom 
Rohgewichte gefundenen Zollreingewichte des Tabaks und dem in der Rechnung (§ 12) ange- 
gebenen Preise für die Handelsgewichtseinheit (Rechnungspreis). Fehlt der Preis für die Handels- 
gewichtseinheit in der Rechnung, so wird er aus dem Gesamtrechnungspreise (Rechnungsbetrag) 
und dem in der Rechnung angegebenen Handelsreingewicht ermittelt. Bei Zigarren wird der 
Grundpreis aus der Stückzahl und dem Rechnungspreise für 1000 Stück berechnet. 
(3) Der Zollzuschlag wird nach dem Gesamtpreis berechnet, den bei Tabak der Verarbeiter 
dem Verkäufer sechs Monate nach dem Kaufabschlusse, bei Zigarren der Einbringer (Verzoller) 
dem Lieferer zwei Monate nach dem Kaufabschlusse zu zahlen hat. 
  
*) d. i. feingeschnittener Tabak im Kleinverkaufspreis über 3,50 M für 1 kg (§ 2 Abs. 3 des Zigaretten- 
. 3. Juni 1906 
steuergesetzes vom 15. Juli 1909 
  
                                                                                                   130*
	        

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