Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1881
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881.
Volume count:
9
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Addendum

Title:
Nachtrag zu Nr. 25 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Addendum

Chapter

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu den Gesetzen vom 19. und 21. Juni 1881, betreffend die Abänderung des Zolltarifs.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Instruktion für die zollamtliche Ermittelung des relativen Gewichts von Waaren der Nummern 41 d 5 und 41 d 6 des Zolltarifs.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)
  • Title page
  • Blank page
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23.. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • 1. Finanz-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Nachtrag zu Nr. 25 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu den Gesetzen vom 19. und 21. Juni 1881, betreffend die Abänderung des Zolltarifs.
  • Instruktion für die zollamtliche Ermittelung des relativen Gewichts von Waaren der Nummern 41 d 5 und 41 d 6 des Zolltarifs.
  • Berichtigungen.
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

B. Abgekürzte 
Ermittelung. 
Besondere Vor- 
— 250 — 
Bei der abgekürzten Ermittelung wird von der Vermessung und Verwiegung des ganzen Waarenstücks 
abgesehen und aus demselben vermittelst einer amtlich gelieserten Schablone ein Ausschnitt von 100 Quadrat- 
centimenter Flächeninhalt behufs der Prüfung seines Gewichts entnommen. 
Die Schablone besteht aus zwei gleich großen Messingplatten, von denen die eine mit Stahlstiften, 
die andere mit korrespondirenden Bohrungen versehen ist. Jede dieser Platten bildet ein Rechteck, welches 
an den äußeren Rändern in der Länge 20 und in der Breite 5 cm mißt. Der zur Ausschnittentnahme 
ausgewählte Theil des Gewebes wird derart zwischen die beiden Platten der Schablone eingelegt, daß die 
Richtung der langen Schablonenseite mit der Richtung der Gewebebreite und die Richtung der kurzen 
Schablonenseite mit der Richtung der Gewebelänge zusammenfällt. Nachdem hierauf die Platten fest zu- 
sammengefügt sind, wird das dazwischen liegende Gewebestück mit der Scheere hart an den Außenrändern 
der Schablone entlang ausgeschnitten. 
Der auf diese Weise gewonnene Ausschnitt wird auf einer Präzisionswaage verwogen. Wiegt der- 
selbe genau 2 g oder weniger, so ist die Waare, je nachdem sie unbedruckt oder bedruckt ist, der Nr. 41 459 
oder der Nr. 41 4 6 zuzuweisen; übersteigt das Gewicht desselben 2 g, wenn auch nur um ein Geringes, 
so fällt die Waare unter Nr. 41 d 5 a bezw. 41 d 6 a des Zolltarifs. 
Die vorstehend bezeichneten zollamtlichen Gewichtsermittelungen dürfen nicht eher erfolgen, als bis 
schriften für das die Waaren hinreichend trocken sind. Zeigt sich Feuchtigkeit, so ist vor Einleitung der Untersuchung für ge- 
Abfertigungs- 
verfahren. 
hörige Trocknung der Waare Sorge zu tragen. 
Sofern die betreffenden Waaren nicht sofort nach Augenschein und Griff mit Sicherheit einer der 
beiden Tarif-Unterabtheilungen zugewiesen werden können, ist eine der beiden vorstehend beschriebenen Arten 
des Verfahrens für die Ermittelung des relativen Gewichts anzuwenden und zwar in der Regel das ab- 
gekürzte Verfahren B. Bei letzterem sind die Ausschnitte an den Enden der Waarenstücke zu entnehmen, 
wenn nach einer Besichtigung von mindestens je 10 Meter Länge anzunehmen ist, daß die einzelnen Waaren- 
stücke in allen Theilen ein gleiches relatives Gewicht besitzen. Ergeben sich dagegen bei der Besichtigung 
Zweifel darüber, ob den Waarenstücken nicht durch das Verweben stärkeren Garnes, durch dichteren Schlag, 
durch größere Beschwerung in der Appretur oder auf sonstige Weise an den Enden ein relativ höheres Ge- 
wicht als im Innern gegeben ist, so müssen die Ausschnitte an den anscheinend dünnsten Stellen der Stücke 
entnommen werden. » 
Bestehen über die richtige Auswahl des Ausschnitts eines Stücks Bedenken, so hat die vollständige 
Ermittelung A einzutreten. Die letztere ist überhaupt in allen den Fällen vorzunehmen, in welchen die ab- 
gekürzte Ermittelung B nicht thunlich ist, oder zu einem zweifellosen Ergebnisse nicht führt, oder wenn sonstige 
Umstände eine besondere Sorgfalt bei der Abfertigung geboten erscheinen lassen. 
  
In dem Nachtrage zum amtlichen Waarenverzeichnisse (vergl. die Bekanntmachung auf S. 139 des. 
Central-Blatts 1881) sind folgende Berichtigungen vorzunehmen: 
1. auf S. 31 bei Nr. 118 ist der Hinweis auf „Haaröl“ nicht hinter dem „ersten“, sondern 
hinter dem „zweiten“ Absatz aufzunehmen; 
2. auf S. 38 bei Nr. 158 ist unter (Rehfelle) hinter dem Worte: „gare“ einzuschalten: 
„behaarte“; 
3. auf S. 46 bei Nr. 196 Ziffer 3 ist zu setzen: „gesteift“ statt „gestreift“. 
  
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment