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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Federal State.:
Deutsches Reich
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • 1. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Eisenbahn-Wesen.
  • 5. Konsulat-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

Bahnhofsbriefe. 
— 304 — 
Xu. Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Postauftrage gleich das ausge- 
füllte Formular zur Postanweisung beizufügen. Solche Postanweisungen sind bis zu dem Meistbetrage 
von 800 Mark zulässig. Die Gebühr für eine Postanftrags-Postanweisung über 400 Mark ist nach den- 
selben Sätzen zu bercchnen, wie für zwei Postanweisungen bis 400 Mark. In dem beizufügenden Post- 
auweisungs-Formular darf nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug 
der Postanweisungsgebühr übrig bleibt. 
4. Zwischen §. 21 und §. 22 tritt der nachstehende §. 21 à neu hin zu. 
8g. 21 a. 
1 Wünscht ein Empfänger die Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhofe unmittelbar 
nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er solches der Posl- 
anstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen. Die Postanstalt stellt dem Empfänger gegen Entrichtung der im 
Absatz V festgesetzten Gebühr ein durch Beidrücken des Amtssiegels zu beglaubigendes Ausweisschreiben aus, in 
welchem der Name des Absenders und des Empfängers, der Eisenbahnzug, mit welchem die Briefe regel- 
mäßig Epfirhenng erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, für welche das Ausweisschreiben gelöst wird, an- 
zugeben sind. 
I1 Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu demselben Zuge aufge- 
liefert werden, liegt dem Empfänger ob. 
Im Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur Beförderung als 
Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden, noch das Gewicht von 250 8 
überschreiten. Zum Verschluß sind Briefumschläge zu verwenden, welche mit einem breiten abe Rande 
versehen sind und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rück- 
seite des Briefumschlages ist der Name des Absenders anzugeben. 
iv Bahnhofsbriefe müssen in allen Fällen vom Absender frankirt zur Post gegeben werden. 
Die neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten 
Eisenbahnzuge beförderten Briefes von einem und demselben Absender an einen Empfänger beträgt 
12 Mark für den Kalendermonat und ist von dem Empfänger mindestens für einen Monat im voraus 
zu zahlen. 
zab v Die Aushändigung der Hahupoebree erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweisschreibens. 
Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im §. 21 Absatz v unter B fest- 
gesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt. 
5. Im §. 24, „Ort der Einlieferung“" betreffend, erhält der auf die Abholung von 
Fogeten durch die Packetbesteller bezügliche Theil? des Absatzes iu folgende 
assung: 
In Städten, in welchem mit Pferdekräften ausgeführte Packetbestellungsfahrten bestehen, dürfen 
den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten Packete ohne Werthangabe zur Abgabe bei der Post- 
anstalt übergeben werden. Es ist auch gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten ars der 
Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr 
nicht zur Erhebung; dieselben können in die Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben 
werden. Die Packetbesteller nehmen die Packete entweder innerhalb der Häuser selbst, welche sie zum 
Zwecke der Bestellung bezw. Abholung betreten, oder an denjenigen Stellen entgegen, wo ihr Fuhrwerk 
jeweilig hält. 
6. Ebendaselbst wird der Absatz ull? geändert, wie folg!#: 
Vll Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten gewöhnlichen 
Packete (Abs. ul) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Erhebung, welche im voraus 
zu entrichten ist. 
7. Im §. 34, „An wen die Bestellung erfolgen muß" betreffend, erhält der Absatz # 
folgende anderweite Fassung: 
Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei Postanweisungen, bei 
telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werthangabe die Aufschrift: 
) S. CentrBl. 1883 S. 77 unter 12.
	        

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