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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Federal State.:
Deutsches Reich
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 52.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend das nachstehende Regulativ über den zoll- oder steueramtlichen Verschluß von Schiffen, welche den Rhein und seine konventionellen Nebenflüsse befahren.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Regulativ über den zoll- oder steueramtlichen Verschluß von Schiffen, welche den Rhein und seine konventionellen Nebenflüsse befahren.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Zollfreiheit der Geschenke eines fremden Staatsoberhauptes.
  • Steuerfreiheit des zur Herstellung von Lacken und Polituren verwendeten Branntweins.
  • Abänderung des Regulativs für Privat-Transitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.).
  • Bekanntmachung, betreffend das nachstehende Regulativ über den zoll- oder steueramtlichen Verschluß von Schiffen, welche den Rhein und seine konventionellen Nebenflüsse befahren.
  • Regulativ über den zoll- oder steueramtlichen Verschluß von Schiffen, welche den Rhein und seine konventionellen Nebenflüsse befahren.
  • 2. Militär-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 595 — 
ein Schiffsbaumeister zugezogen werden. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die Bauart des 
Fahrzeuges der Zeichnung und Beschreibung (F. 15), sowie den Vorschriften dieses Regulativs entspricht, 
und die Anlegung eines sicheren Raumverschlusses gewährleistet. Ueber das Ergebniß derselben ist im 
Anschluß an die Zeichnung und Beschreibung eine von den Betheiligten zu vollziehende Verhandlung in 
zwei Exemplaren aufzunehmen, in welchen die etwa vorgefundenen Anstände genau zu bezeichnen sind. 
Soweit hiernach Bedenken nicht obwalten — eventuell nach Beseitigung der Anstände — fertigt 
das Hauptamt ein Anerkennmiß über die Verschlußfähigkeit des Fahrzeugs aus, welches von dem Schiffer 
nebst je einem Exemplar der Zeichnung, der Beschreibung und der Prüfungsverhandlung stets an Bord 
des Fahrzeugs in einem starken Umschlag unversehrt aufzubewahren und den Beamten der Zoll= und 
Steuerverwaltung auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen ist. Das Anerkenntniß kann jederzeit zurück- 
gezogen werden. 
S. 17. 
Jede bauliche Veränderung des Fahrzengs, insbesondere der Verschlußeinrichtung, ist, bevor eine 
weitere Abfertigung unter Naumverschluß beansprucht werden darf, einem nach §. 15 zuständigen Hauptamt 
unter Vorlegung der in den §§. 15 und 16 bezeichneten Schriftstücke anzuzeigen, und zugleich das Fahr- 
zeug — und zwar, soweit dieses zur Prüfung der vorgenommenen Veränderung erforderlich ist, in un- 
beladenem Zustande — vorzuführen. Auf die Prüfung finden die Vorschriften im §. 16 entsprechende 
Anwendung. 
Wenn hierbei Bedenken gegen die Verschlußsicherheit des Fahrzeuges nicht hervortreten, so hat 
das Hauptamt die Veränderung auf den vorgelegten Exemplaren der Zeichnung und Beschreibung zu 
vermerken und beide Schriftstücke nebst einem Exemplar der neuen Prüfungsverhandlung dem Schiffer zur 
Aufbewahrung gemäß §. 16 auszuhändigen, das zweite Exemplar der Verhandlung aber demjenigen 
Hauptamt zu übersenden, bei welchem die erstmalige Prüfung erfolgt ist. 
Erscheint es dagegen bedenklich, das Fahrzeug ferner zur Abfertigung unter Naumverschluß zu- 
zulassen, und werden die Anstände nicht binnen einer angemessenen Frist beseitigt, so ist das Anerkenntniß 
nebst den zugehörigen Schriftstücken (S. 16) zurückzubehalten und unter Angabe des Sachverhalts dem 
letztbezeichneten Amt zu übersenden. 
18. 
Jeder amtlichen Verschlußanlegung hat ii sorgfältige Prüfung der Verschlußeinrichtung, soweit 
der Ladungszustand des Fahrzeugs es gestattet, voraufzugehen. Außerdem hat jedesmal dasjenige Amt, 
bei welchem die vollständige Entladung der unter Verschluß abgelassenen Laderäume stattfindet, von der 
unveränderten Verschlußsicherheit dieser Räume Ueberzeugung zu nehmen. Das Ergebniß dieser Prüfungen, 
welche thunlichst unter Antheilnahme von Oberbeamten zu geschehen haben, ist fortlaufend in ein hierzu 
bestimmtes Buch (Verschlußbuch) einzutragen, welches auf Kosten des Schiffers anzulegen, amtlich zu 
soliiren und mit dem Stempelabdruck zu belegen, und auf dem Fahrzeug stets sorgfältig aufzubewahren 
ist. Vor jeder Verschlußanlegung ist das Verschlußbuch von den Abfertigungsbeamten einzusehen und die 
Beseitigung der darin vermerkten Mängel, soweit sie nicht inzwischen schon erfolgt ist, herbeizuführen, 
eventuell aber die Abfertigung unter Raumverschluß bis auf weiteres zu versagen. Die Beseitigung der 
" ist von dem betreffenden Hauptamt unter Beidrückung des Amtssiegels in dem Verschlußbuch zu 
escheinigen. 
19. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrihn dieses Regulativs werden, sofern nicht schärfere 
Strafbestimmungen Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152 des Vereinsgzollgesetzes mit einer 
Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet. 
20. 
Dieses Regulativ tritt am 1. Jannar i8d in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bereits als ver- 
schlußfähig anerkannten Fahrzeuge dürfen unter den bisherigen Bedingungen und unter Beachtung der in 
den vorstehenden §§. 15 und 19 ertheilten Vorschriften auch ferner zur Abfertigung unter Raumverschluß 
zugelassen werden. Wird jedoch ein solches Fahrzeug in seiner Bauart oder seiner Verschlußeinrichtung 
verändert, so hat, falls die neue Einrichtung nicht den Vorschriften dieses Regulativs entspricht, die dem 
zuständigen Amt (§. 17) vorgesetzte Direktivbehörde darüber zu entscheiden, ob dasselbe noch ferner zur 
Abfertigung unter Raumverschluß zuzulassen ist.
	        

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