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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1891
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891.
Volume count:
19
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des Jahrgangs 1891.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • 1. Finanz-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Telegraphenordnung für das Deutsche Reich.
  • 4. Konsulat-Wesen.
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28.)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40.)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

                                                    —   172   —                                                              Entrichtung 
der Gebühren. 
Zurückziehung 
und Unter- 
drückung von 
Telegrammen. 
Zustellung der 
Telegramme 
am Be- 
stimmungsorte. 
   
VII. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Empfängers die 
für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht durch Eilboten bestellt, sondern 
den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Abholung von Postsendungen mitgegeben. 
Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht 
zu vertreten. 
                                                    §. 19. . 
I Sämmtliche bekannten Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im voraus zuentrichten. 
II Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben: 
a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. §. 15), 
b) eintretendenfalls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. §. 18), 
e) die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalten vom Meere her beförderten 
Telegramme (vergl. §. 17). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird das 
Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages ausgehändigt. 
1. Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels Werthzeichen oder 
baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen. Eine Bescheinigung über die 
erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung eines Zuschlags von 20 Pfennig 
ertheilt. Bei gebührenfreien Staatstelegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Auf- 
lieferung unentgeltlich zu ertheilen. 
IV Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag gestattet 
werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen Telegramme monatlich 
zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie ihre Tele- 
gramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, und als besondere Vergütung 
für die durch die Buchung der Gebühren entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 Pfennig 
für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 
2 Pfennig zu entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine An- 
wendung. . 
  
                                             §. 20. 
 I.  Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher ausweist, zurückgezogen 
oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn in einem solchen Falle 
die Beförderung des Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren 
nach Abzug von 20 Pf. erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die 
Gebühren der Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Ant- 
wort, Empfangsanzeigen 2c. werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte 
Leistung nicht ausgeführt worden ist. 
II Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, kann nur 
auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im §. 24 zu er- 
lassenden Telegramms angehalten und vernichtet werden; für dieses Telegramm sind die tarifmäßigen 
Gebühren zu zahlen. Von dem Erfolge wird dem Aufgeber mittels unfrankirten Briefes Kenntniß 
gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphische Auskunft, so hat er die Gebühr für eine telegraphische 
Antwort vorauszubezahlen. Die erlegten Gebühren für das Telegramm, dessen Bestellung auf 
Verlangen unterdrückt wird, werden nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der 
Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter 
auszuweisen. 
                                                 §. 21. 
I Die Telegramme werden bei der Aufnahme bz. gleich nach der Ankunft bei der Bestimmungs- 
anstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen. 
II Dieselben werden, ihrer Aufschrift entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem Geschäfts- 
lokal etc. des Empfängers bestellt bz. auf sonstige Weise weiterbefördert oder postlagernd oder telegraphen- 
lagernd niedergelegt. Im weiteren können die angekommenen Telegramme den Empfängern mittels 
Fernsprechers nach den hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen übermittelt werden. 
III. Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit thunlichster Beschleunigung 
nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges. (Wegen Uebergabe der Telegramme an 
die Boten des Empfängers vergl. §. 18 VIII.)
	        

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