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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1892
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892.
Volume count:
20
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen: Bestellung zweier Stations-Kontrolöre.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
    3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

12 I. Geschichtliche Einleitung. 
2. Durchgängig müssen die Kinder angehalten werden, von Aufang des 
siebenten Jahres an bis zu Endigung des dreizehnten bei den Mädchen und 
bis zu Endigung des vierzehnten bei den Knaben die „1Unterrichts-Schule“ 
zu besuchen. Kinder, die nach zurückgelegtem Schulalter „das Nötige nicht 
erlernt haben“, müssen noch ein weiteres Jahr in der Schule ausharren (8 2). 
Schulversäumnisse sind an den Kindern, „wann deren Eigenwille daran 
schuld ist“, durch mäßige Züchtigung, an den Eltern, wo diese ein Verschulden 
trifft, mit Geldstrafen von 12 bis höchstens 60 kr., welche in das Orts- 
almosen fließen, oder durch 4 bis 24stündige Einsperrung zu ahnden (§ 3). 
3. Schul-Aufseher sind allerorten der Kirchspiels-Pfarrer, der erste 
weltliche Ortsvorgesetzte und ein Kirchen-Aeltester (§ 4). 
1. Schul-Oberaufseher sind für die katholischen Schulen die „ver- 
ordneten Schulvisitatoren“, für die evangelischen Schulen die „Speziale oder 
Inspektoren“ (§ 5). 
5. Hinsichtlich des Lehrplans zerfallen die Trivial-Schulen in Land- 
schulen und Stadtschulen. Die Lehrgegenstände für die Landschulen sind: 
Buchstabieren, Lesen, Schreiben der deutschen Sprache, Rechnen, Singen, 
biblische Geschichte, Materialien des Religions-Unterrichts (§ 6). 
Neben diesen (Land-) „Unterrichts-Schulen“ müssen noch „jeden Orts 
viererlei Vollendungsschulen“" bestehen, nämlich: 
a. Die Christen-Lehre oder Katechismus-Lehre, für den Religionsunterricht 
der aus der „Unterrichts-Schule“ Entlassenen (§ 7). 
b. Die Industrie-Schule, für den Unterricht der Mädchen in weib- 
lichen Arbeiten und der Knaben „in irgend einer der Natur der Gegend 
angemessenen Arbeit, womit sie in Notfällen sich helfen und noch 
irgend einen Erwerb machen können, und wäre es am Ende nur das 
Stricken"“. Der Besuch der Industrie-Schule, welche übrigens nur 
im Winter gehalten wird, ist den Kindern vom zurückgelegten elften 
Jahr bis zur Schulentlassung zur Pflicht gemacht. 
Die Sonntags-Schule, zur Fortbildung in den Lehrgegen- 
ständen der Unterrichts-Schule, für die der Schule Entlassenen, welche 
dieselbe in der Regel bis zum zwanzigsten Jahre, jedenfalls aber noch 
drei Jahre nach der Schul-Entlassung zu besuchen haben; endlich 
d. die Real-Schulre, mit ähnlicher Aufgabe, wie die Sonntagsschule, 
für die der Schule entlassenen nicht auf entfernten Filialien oder 
Höfen wohnenden oder ganz armen Knaben. Die Raalschule soll in 
einer den Winter hindurch abends zu haltenden Unterrichtsstunde be- 
stehen; die Verbindlichkeit zum Besuch derselben dauert drei Jahre, 
von der Schulentlassung an. 
6. In den Stadt-Schulen soll der Unterricht, neben den Lehr- 
gegenständen der Landschule, umfassen: 
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