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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 55.
Volume count:
55
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Versicherungs-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ortsübliche Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Full text

— 119 — 
tiren und hat der Bevollmächtigte die erfolgte Kündigung mit Bemerkung der Eintragsnummer 
in das Buch, sowie den Tag der Zahlbarkeit darauf zu attestiren. Von diesem Tage der 
Zahlbarkeit an kann der Betrag nebst fälligen Zinsen bei der Vereinscasse erhoben werden. 
Dem Vereine bleibt das Recht der Kündigung gleichfalls vorbehalten, und zwar dergestalt, 
daß solche durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung unter Einräumung einer vom ersten 
Abdrucke an zu berechnenden halbjährigen Frist zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Verzinsung, 
Auszahlung und Empfangnahme der Capitalbeträge der gekundigten Pfandbriefe, ingleichen 
wegen Einreichung der nicht verfallenen Zinsscheine gilt dasselbe, was für den Fall der Aus- 
loosung unkündbarer Pfandbriefe bestimmt ist. 
& 74. Die kündbaren Pfandbriefe sind von dem Vorsitzenden des Directoriums und 
dem Bevollmächtigten unter Mitwirkung des Regierungscommissars in gleicher Weise, wie 
bei den unkündbaren Pfandbriefen vorgeschrieben worden, zu vollziehen. Die Vollziehung der 
Zinsscheine und Zinsleisten erfolgt nach der Vorschrift im §6 61 am Ende. 
6 75. Hinsichtlich der Verjährung und Außercourssetzung der kündbaren Pfandbriefe, 
ihrer Zinsleisten und ihrer Zinsscheine hat das in 96 64, 65, 69 betreffs der unkündbaren 
Pfandbriefe Bestimmte Anwendung zu leiden. 
& 76. Auf die Person des Darleihers lautende Schuldverschreibungen enthalten die 
sämmtlichen mit dem Darleiher vereinbarten Bedingungen über Verzinsung und Rückzahlung. 
Dergleichen Darlehen können nach Bedürfniß des Geschäfts zu jeder Höhe von dem 
Directorium im Namen des Vereins contrahirt werden und sind die Vereinsschuldscheine dar- 
über von dem Vorsitzenden des Directoriums und dem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. 
& 77. Auch die Stammantheile der Vereinsglieder haben in Bezug auf die Vereinscasse 
den Charakter einer Schuldforderung, da sie den Ausscheidenden baar ausgezahlt und bei 
Auflösung des Vereins unter dessen Schulden mit liquidirt werden. Jedoch muß der 
Stammantheil, wenn das Activvermögen des Vereins zur Deckung sämmtlicher Schulden 
nicht ausreicht, gegen die eigentlichen Vereinsgläubiger zurückstehen, indem er als ein beim 
Geschäfte gewagter Einsatz angesehen wird. Kein Mitglied kann daher einen Anspruch wegen 
der solchergestalt etwa verlorenen höheren Stammantheile an die übrigen machen, doch wird, 
wenn nicht der gesammte Stammantheil aller Mitglieder, sondern nur ein Theil davon 
verloren geht, der Verlust von den Einzelnen nach den im § 17 enthaltenen Bestimmungen 
gleichmäßig getragen. 
Dreizehnter Abschnitt. 
Vorrechte und Privilegien #des Vereins. 
&# 78. Alle Behörden des Königreichs, die Verwaltungen öffentlicher Cassen und Stift- 
ungen, sowie Kirchen= und Schulinspectionen und Vormünder sind berechtigt, die von ihnen 
1866. 22 
c) Vollziehung 
der kündbaren 
Pfandbriefe. 
1) Verjährung 
und Außer- 
courssetzung. 
Von den 
Darlehen auf 
Vereinsschuld- 
scheine. 
Stamm- 
antheile. 
Pupillarische 
Qualität.
	        

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