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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Monograph

Persistent identifier:
strupp_kriegszustand_1916
Title:
Deutsches Kriegszustandsrecht.
Subtitle:
Ein Kommentar des im Deutschen Reiche geltenden Ausnahmerechts für Theorie und Praxis.
Author:
Strupp, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Militairbefehlshaber
Kriegsrecht
Belagerungszustand
Kriegszustand
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymann
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
335 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Text mit Erläuterungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Bayerisches Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912 unter Berücksichtigung der Gesetze vom 6. August 1914, 4. Dezember 1915, 15. Juli 1916.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Art. 3.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Verhältnis zu § 4 EGStGB.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betr. die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Kolonialbeamten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung des Zolltarifs.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zu der Verordnung betr. Abänderung des Zolltarifs vom 4. April 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Handel mit Ausfuhrzeugnissen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Kokosnüsse.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Einführung des deutschen Maß– und Gewichtssystems im Schutzgebiet Neuguinea.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzung in der deutschen Kolonialgesellschaft „Afrika-Marmor-Kolonialgesellschaft“.
  • Änderung der Satzungen der Diamanten-Pachtgesellschaft.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 946 2S 
wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, von diesem allein oder aber von 2 Prokuristen 
gemeinschaftlich, wenn der Vorstand dagegen aus mehreren Mitgliedern besteht, von 2 Mitgliedern 
des Vorstandes gemeinschaftlich oder von einem Mitgliede des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem 
Prokuristen oder von 2 Prokuristen gemeinschaftlich unter Firma der Gesellschaft abzugeben. Stell- 
vertretende Mitglieder des Vorstandes stehen hierbei ordentlichen Mitgliedern gleich. 
8 Der Vorstand darf einen Prokuristen nur mit Zustimmung des Aussichtsrats bestellen. 
Diese Beschränkung hat Dritten gegenüber keine Wirkung. 
5 39. Die Mitglieder des Vorstandes, die ihre Obliegenheiten vernachlässigen — 5# 276 
des B. G. B. —, haften der Gesellschaft für allen daraus entstehenden Schaden. 
Diese Haftung sowie die in diesen Bestimmungen ihnen noch besonders auferlegten Schaden- 
ersatzpflichten müssen sie bei ihrer Bestellung ausdrücklich übernehmen. 
#§ 40. Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft und führt über sie 
die Aufsicht vorbehaltlich einer satzungsgemäß etwa geforderten Mitwirkung der Hauptversammlung 
oder des Aussichtsrats. 
§ 41. Alle für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Vorschriften finden auch auf ihre 
Stellvertreter Anwendung. 
§ 42. Durch Beschluß des Ausfsichtsrats können Mitglieder des Vorstandes zeitweise nach 
Deutsch-Südwestafrika zur Prüfung der dortigen Geschäftsführung oder zu anderen Zwecken ab- 
geordnet werden. 
§ 43. Die Ernennung der Vorstandsmitglieder, ihrer Stellvertreter und der zur Mit- 
zeichnung von Urkunden bevollmächtigten Beamten der Gesellschaft geschieht zu notariellem Protokoll 
und ist bekannt zu machen. Der Nachweis der Ernennung wird durch einen Auszug aus dem 
Handelsregister erbracht. 
b. Aufsichtsrat. 
* 44. Der Aufsichtsrat besteht aus wenigstens 5 von der Hauptversammlung zu wählenden 
Mitgliedern, von denen die Mehrheit die Reichsangehörigkeit besitzen und in Hamburg wohnhaft oder 
tätig sein muß. 
Die Wahl erfolgt in der ordentlichen Hauptversammlung für die Zeitdauer bis zur folgenden 
vierten ordentlichen Hauptversammlung. 
Jährlich scheiden in möglichst regelmäßiger Reihenfolge mindestens 2 Mitglieder aus und 
werden durch Neuwahl ersetzt. Bis die Reihe im Austritt gebildet ist, entscheidet darüber das Los. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet in der Zwischenzeit ein Mitglied aus, so sind die 
übrigen Mitglieder berechtigt, eine bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung gültige Ersatzwahl 
zu treffen. Die endgültige Ersatzwahl erfolgt durch diese Haupwersammlung, und zwar für den Rest 
der Wahldauer des Ausgeschiedenen. 
Solange die Zahl der Mitglieder des Aussichtsrats noch fünf oder mehr bleibt, kann so- 
wohl eine außerordentliche Neuwahl als eine Ersatzwahl unterbleiben. 
ber die Wahlen zum Aussichtsrate ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen. 
Die Vorschriften des § 35 finden entsprechende Anwendung. 
#§ 45. Der Aufsichtsrat wählt sofort nach der jedesmaligen ordentlichen Hauptversammlung 
in einer Sitzung, zu welcher die anwesenden Mitglieder des Aussichtsrates ohne besondere Einladung 
zusammentreten, falls er beschlußfähig ist, einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für ihn aus 
seiner Mitte. Der Vorsitzende muß Reichsangehöriger und in Hamburg tätig oder wohnhaft sein. 
Der Aussichtsrat hält seine Sitzungen in der Regel in Hamburg ab und wird von dem Vor- 
sitenden unter Angabe der Beratungsgegenstände so oft berufen, als die Geschäfte dazu Anlaß geben. 
Er muß binnen 14 Tagen berufen werden, wenn es von wenigstens drei Mitgliedern oder von dem 
Vorstand schriftlich beantragt wird. 
Der Aussichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend 
ist. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats haben gleiches Stimmrecht. Die Beschlüsse werden nach 
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Meinung des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Abwesende Mitglieder können anwesenden eine schriftliche Vollmacht zur Abstimmung über 
solche bGegenstände erteilen, die auf der bekannt gemachten Tagesordnung stehen. 
Die Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefaßt. Für Ausnahmefälle kann schrift- 
liche oder telegraphische Abstimmung gestattet werden. Doch ist alsdann zur Beschlußfassung 
Stimmeneinheit der sämtlichen in Europa anwesenden Aufsichtsratsmitglieder mit der Maßgabe er-
	        

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