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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
bgbl
Title:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1867
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
bgbl_1869
Title:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
3
Publishing house:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1869
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 302.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde einserseits und dem Kirchenstaate andererseits.
Volume count:
302
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIX. Jahrganges 1911.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
    Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Finanzwesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Militärwesen.
  • 6. Zoll- und Steuerwesen.
  • 7. Polizeiwesen.
  • Beilage zu Nr. 33 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. Betriebsordnung für den Kaiser-Wilhelm- (Nord-Ostsee-) Kanal.
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (454)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)

Full text

—– 278 — 
Hafenmeister bestimmt auch, auf welche der zu schleppenden Schiffe die dem Schleppzug selbst etwa bei- 
zugebenden Kanallotsen zu setzen sind. 
. §51. 
Die Führer von Fahrzeugen, die von den am Kanal liegenden Schiffsliegeplätzen oder den 
Obereiderseen (ktm 65—70,,) aus in einen Schleppzug der Kanalverwaltung eingereiht zu werden 
wünschen, haben dies, unter genauer Angabe der Namen des Schiffes und seines Führers, der Plätze, 
woher und wohin sie geschleppt werden wollen und des Brutto-Raumgehalts (in Registertons) mit 
dem Hinzufügen, ob ganz, teilweise oder nicht beladen, bei der nächsten Fernsprechstelle am Kanal zu 
beantragen. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn das Schiff segelfertig ist. 
Zu der in dem hierauf ergehenden Bescheid angegebenen Zeit ist das Fahrzeug klar zum 
Geschlepptwerden zu machen (§ 19) und zum Zeichen, daß dies geschehen, die Nationalflagge in dem 
dem Fahrwasser zugekehrten Want des Großmastes zu heißen. 
Beim Herannahen des Schleppzugs, dem das Fahrzeug eingereiht werden soll, hat dieses 
auf einen langgezogenen und einen kurzen Ton mit der Dampfpfeife des Schleppdampfers, die Schlepp- 
trosse klar zum Hinübergeben haltend, sich der Fahrrinne des Kanals soweit zu nähern, daß zu seiner 
Aufnahme der Schleppdampfer möglichst keinen Umweg zu machen braucht, nie aber so dicht, daß der 
übrige Schiffsverkehr im Kanal behindert wird. 
Nicht ordnungsmäßig angemeldete Schiffe dürfen von den Schleppzügen der Kanalverwaltung 
nicht mitgenommen werden. . 
§52. 
Die Schleppdampfer der Kanalverwaltung befahren regelmäßig nur den Kanal selbst, so daß 
Schiffe, die nach Orten an der Eider bestimmt sind, nur bis zur Fahrwasserboje im Audorfer See bei 
km 65 geschleppt werden. Schiffe, die von jenen Orten herkommen und in einem Schleppzug der 
Kanalverwaltung weiter geschleppt werden wollen, haben ihn in der Nähe jener Boje abzuwarten. 
l53. 
Wer beim Ordnen seines Schleppzugs im Abgangshafen nicht bereit zur Einreihung in ihn 
ist, oder, wer von einem an der Kanalstrecke belegenen Schiffsliegeplatz aus sich zum Geschlepptwerden 
angemeldet hat und durch eigene oder seiner Leute Schuld die Mitnahme durch den dazu bestimmten 
Schleppzug von dem gemeldeten Platze aus vereitelt oder wer sich zum Geschlepptwerden angemeldet 
hat und sich nicht rechtzeitig wieder abmeldet, verwirkt dadurch den Anspruch auf Erlaß des gestundeten 
oder Erstattung des gezahlten Schlepplohns und kann nur durch nochmalige Anmeldung und Ent- 
richtung des tarifmäßigen Schlepplohns Aufnahme in einen Schleppzug der Kanalverwaltung erlangen. 
8 54. 
Die Schleppzüge der Kanalverwaltung werden möglichst ohne jeden Aufenthalt durch den 
Kanal geführt. Wünsche einzelner Schiffsführer auf Unterbrechung der Fahrt können nicht berück- 
sichtigt werden. Trennt ein Schiff sich vor Erreichung des angegebenen Zieles freiwillig von seinem 
Schleppzug, so hat es keinen Anspruch auf Rückzahlung des entsprechenden Teiles des gezahlten oder 
auf teilweisen Erlaß des entsprechend der Anmeldung zu zahlenden Schlepplohns. 
8 66. 
Wenn der Schleppzug nicht zur angekündigten Zeit vom Ausgangshafen abgeht oder an dem 
Orte, wo er ein Fahrzeug aufnehmen soll, eintrifft, oder in der Fahrt, aus welchem Grunde es auch 
sei, Verzögerungen entstehen, so können daraus keinerlei Entschädigungsansprüche an die Kanalverwal- 
tung hergeleitet werden. 
Das Reich leistet auch keinen Ersatz für Schäden, welche einem Fahrzeug bei Beförderung 
mittels eines Schleppdampfers der Kanalverwaltung durch etwaiges Verschulden der Besatzung des 
Schleppdampfers oder sonstigen an der Beförderung des geschleppten Schiffes beteiligten Personals 
der Kanalverwaltung innerhalb des Kanalpolizeibezirkes zugefügt werden. 
§ 56. ,„ 
Fahrzeuge, die von Brunsbüttel oder Holtenau weiter in die Elbe oder in die Kieler Förde 
fahren, werden bis auf die betreffende Reede geschleppt. Zum Loswerfen haben sie hier — ebenso 
auch, wenn sie innerhalb des Kanals aus dem Schleppzug ausscheiden wollen — die Aufforderung
	        

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