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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1902
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
30
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetze vom 9. Mai 1902.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht des XXX. Jahrganges 1902.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetze vom 9. Mai 1902.
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

— 133 — 
nachzuweisen, gleichviel ob er zunächst noch gelagert oder ob er ohne vorherige Lagerung versteuert 
oder ausgeführt wird. Die Eintragungen haben nach Maßgabe der auf dem Muster gegebenen 
Anlen soforl nach der Fertigstellung und unmittelbar nach der Entnahme von Schaumwein 
u erfolgen. 
6“ Vor dem 1. Juli 1902 fertiggestellter Schaumwein, der sich am 1. Juli 1902 noch inner- 
halb der Schaumweinfabrik befindet, ist ebenfalls im Lagerbuche nachzuweisen. 
Jährlich mindestens einmal ist durch einen Oberbeamten der Lagerbestand festzustellen und 
mit dem abzuschließenden Lagerbuche zu vergleichen. Hierbei sind probeweise Ermittelungen der 
Flaschenzahl zulässig. Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme ist dem Hauptamt ein- 
zureichen; dies hat wegen der etwa zu erhebenden Steuer für Fehlmengen Entscheidung zu treffen. 
Zu den S#§#.10 und 11 sowie F. 138 Abs. 3 des Gesetzes. 
F. 23. 
Zahl und Ausführung der in den Schaumweinfabriken vorzunehmenden steuerlichen Revisionen Steuerkontrole. 
bestimmt die oberste Landes-Finanzbehörde. Das Gleiche gilt für die nach §. 13 Abs. 3 des 
Gesetzes bei den Händlern mit Schaumwein und Wirthen zulässigen Revisionen. Konsumvereine, 
Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen gelten auch dann als Wirthe und Händler, wenn sie 
Schaumwein nur an ihre Mitglieder oder nur in ihren eigenen Räumen abgeben. 
Oberbeamte der Steuerverwaltung sind die Oberkontroleure und die ihnen gleichgestellten 
oder übergeordneten Beamten. Die den Oberbeamten und die den Oberkontroleuren beigelegten 
Befugnisse können von der Direktivbehörde anderen Beamtenklassen, vom Hauptamt einzelnen 
anderen Beamten dauernd oder vorübergehend übertragen werden. 
Zu §. 12 des Gesetzes. 
8. 24. 
Wer Erzeugnisse, die als fertiger, der Steuer zu unterwerfender Schaumwein noch nicht Versendung halb- 
anzusehen sind (Brutweine), versenden will, hat dies der Hebestelle ein- für allemal anzuzeigen. — 
Ueber diese Versendung ist von ihm nach Anordnung der Direktivbehörde ein Buch zu führen, aus Er#euguifs. 
welchem Art und Menge der halbfertigen Erzeugnisse, der Tag der Versendung sowie Name und 
Wohnort des Empfängers zu ersehen sind. Das Buch ist auf Erfordern den Oberbeamten der 
Steuerverwaltung vorzulegen; diese haben bei jeder Revision Auszüge daraus zu fertigen und 
dem Hauptamt, in bessen Bezirke der Empfänger der halbfertigen Erzeugnisse wohnt, zu übersenden. 
Die Direktivbehörde kann für den Verkehr mit Brutwein zwischen verschiedenen Lagern 
derselben Schaumweinfabrik Erleichterungen zulassen. 
Zu §S. 28 des Gesetzes. 
S. 25. 
Für die Erhebung und Verwaltung der Schaumweinsteuer werden jedem Bundesstaate 1. Verwaltungs- 
vorläufig vier vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Brutto-Soll= kostenberzütung. 
Einnahme vergütet. 
§. 26. 
Der in die Reichskasse fließende Ertrag der Schaumweinsteuer besteht aus der gesammten 2. Abzuliefernder 
aufgekommenen Einnahme nach Abzug: Ertragder Stener. 
1. der auf dem Gesetz oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuer- 
erstattungen; 
2. des im F. 20 vorgesehenen Steuernachlasses: 
3. nach der Vorschrift des §. 25 zu berechnenden Erhebungs= und Verwaltungs- 
kosten. 
§. 27. 
Ueber den von den Bundesregierungen an die Reichskasse abzuliefernden Ertrag der Schaum= 3. Verrechnung 
weinsteuer und die Ausgleichungsbeträge für die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden der Stener. 
Theile des Reichsgebiets haben die Landeskassen mit der Reichs-Hauptkasse nach Maßgabe der
	        

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