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Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 36.
Volume count:
36
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Militärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend 1. ein neues "Gesamtverzeichnis der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen", 2. ein neues "Gesamtverzeichnis der Privateisenbahnen und durch Private betriebenen Eisenbahnen, welchen die Verpflichtung auferlegt ist, bei Besetzung von Beamtenstellen Militäranwärter vorzugsweise zu berücksichtigen".
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
1. Gesamtverzeichnis der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
  • Title page
  • Widmung
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Einleitung.
  • Erster Teil. Die Legitimationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten.
  • A. Einleitung.
  • B. Wem stand die Legitimationsprüfung zu?
  • C. Wie weit erstreckte sich die Prüfung?
  • Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichtagsabgeordneten.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne.
  • C. Die Wahlprüfung.
  • I. Formelles Wahlprüfungsrecht.
  • 1. Die rechtlichen Grenzen der Ausübung des Rechtes.
  • 2. Das Verfahren.
  • II. Materielles Wahlprüfungsrecht.
  • III. Die rechtliche Natur der Wahlprüfung.
  • D. Schluß.
  • Lebenslauf.

Full text

mußten. 8 5 Geschäftsordnung sprach nun von „Wahlanfech- 
tungen,“ d. h. solchen Wahlprotesten, die von außen her gegen 
die Wahl erhoben wurden, und von Einsprachen bezw. Be- 
zweiflungen der Gültigkeit, d. h. solchen Protesten, die aus dem 
Reichstage selbst gegen die Wahl erhoben wurden. Diese letz- 
teren konnten einmal von Mitgliedern der Abteilungen, die 
die Legitimationsprüfung in engeren Sinne zu besorgen 
hatten, erhoben werden, wie sich aus § 5 Gesch.-Ord. ergibt. 
Weiter wird in § 4 Gesch.-Ord. jedes Mitglied des wahlprü- 
feenden Reichstags das Recht zugestanden, Einsprachen zu er- 
heben. Wer aber, d. h. welcher außerhalb des Reichstages 
Stehende zur Wahlanfechtung befugt war, darüber schweigt 
die Geschäftsordnung. Über diese Aktivlegitimation ist daher 
auch der Reichstag im Laufe der Jahre keineswegs einer ein- 
heitlichen Meinung gewesen. 
Im Jahre 1874 erhob sich zum erstenmale diese Frage:). 
Hier standen sich in der Hauptsache zwei Ansichten gegenüber. 
Die eine, vertreten durch den Abgeordneten Braun, wollte 
die Aktivlegitimation lediglich den im Wahlkreis Wablberech= 
tigten geben. Der Abgeordnete Braun führte bei dieser Ge- 
legenheit aus, als berechtigt zur Anfechtung könne nur derjenige 
betrachtet werden, dessen Recht verletzt sei. Ein solches Recht 
könne aber nur den bei der Wahl unmittelbar Beteiligten zuge- 
schrieben werden, denn diese, und nur diese, hätten die Befugnis, 
darüber zu verfügen, ob und in welcher Weise sie wegen Be- 
einträchtigung ihres Wahlrechts Protest erheben wollten; bei 
gegenteiliger Auffassung könnten daher z. B. die Wider- 
wärtigkeiten eines neuen Wahlkampfes einem Wahlkreise von 
irgend einer auswärtigen Person aufgenötigt werden. — Die 
andere vom Abgeordneten Windthorst vertretene Ansicht 
besagte dagegen, daß quilibet ecx populo zur Wahlanfechtung 
berechtigt sei; denn die Abgeordneten seien lt. Art. 29 RV. 
Vertreter des ganzen Volkes. 
1) Sten. Ber. 1874, S. 720ff.
	        

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