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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1907
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Statistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Betriebszählung im Jahre 1907, nebst den nachstehend veröffentlichten Bestimmungen und zugehörigen Mustern.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Bestimmungen, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Betriebszählung auf Grund des Reichsgesetzes vom 25. März 1907.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Drucksache Nr. X. III. Gewerbliche Betriebsstatistik.
Volume count:
X
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Tabelle 16. Kleinere Verwaltungsbezirke.
Volume count:
X 16
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

( 354) 
v75. Ereignet sich ein Brandschaden (§ 9) an einem noch nicht catastrirten, jedoch 
vorschriftmäßig angemeldeten Versicherungsobjecte, so wird nach vorgängiger Feststellung des 
Zeitwerths und Schadens die Vergütung ebenfalls nach Maaßgabe der Bestimmungen in den 
88 70 fg. gewährt. 
& 76. Bei allen Brandschädenvergütungen (§6 70 bis mit 75) wird der Werth der 
geretteten und noch nutzbar zu verwendenden Baumaterialien und sonstigen in der Versicherung 
begriffenen Effecten nach demjenigen Betrage in Abzug gebracht, um welchen der Werth dieser 
Gegenstände die Kosten übersteigt, welche durch ihre Abtragung, sowie durch Sortirung oder 
Zusammenstellung der Baumaterialien, Ausbaugegenstände und einzelnen Theile der versicherten 
Maschinen und Betriebsgeräthschaften und überhaupt durch die Räumung der Brandstelle 
entstanden sind. 
& 77. Sind bei einem Brande unbewegliche, von der Versicherung ausgeschlossene Ge- 
genstände, namentlich Hof= und Gartenmauern und andere Einfriedigungen, Brunnen oder 
Wasserbehälter in Folge der zu Löschung des Feuers oder zu Beschränkung des Feuerschadens 
getroffenen Anstalten niedergerissen oder beschädigt worden, so kann dem Eigenthümer dafür 
auf dessen Antrag und unter der §& 9 gedachten Voraussetzung eine von der Brandversicherungs- 
commission zu bemessende Entschädigung aus der Brandversicherungscasse bewilligt werden. 
&78. Der Anspruch auf Schädenvergütung ist binnen längstens 72 Stunden, von 
Ausbruch des Brandes an gerechnet, bei der Ortsobrigkeit anzumelden. Werden wegen nicht 
rechtzeitig angemeldeter Schäden besondere Expeditionen nothwendig, so ist der Calamitose den 
dadurch für die Obrigkeit und die technischen Anstaltsbeamten entstehenden Kostenaufwand zu 
bezahlen verpflichtet. 
#79Vor erfolgter Schädenwürderung ist sowohl die Entfernung nicht völlig zerstörter 
Baumaterialien, Ausbaugegenstände, Theile von Glocken und Maschinen, ingleichen anderer in 
der Versicherung begriffener Effecten an Metall rc., als das Abtragen oder Niederreißen stehen 
gebliebener Gebände und Gebäudetheile, sowie jede Zerstörung oder Beschädigung anderer 
Versicherungsobjecte oder einzelner Theile derselben und überhaupt jede nachtheilige Veränder- 
ung daran schlechterdings verboten. 
Versicherte, welche selbst, oder durch Andere, obigem Verbote zuwiderhandeln, brauchbare 
Baumaterialien, Ausbaugegenstände rc. verheimlichen oder der Schädenwürderung entziehen 
und sich auf solche Weise einen unerlaubten Vortheil zu verschaffen suchen, haben nicht nur zu 
erwarten, daß nach Befinden strafrechtlich gegen sie verfahren wird, sondern auch sich die Kürz- 
ung der ihnen zukommenden Vergütungssumme nach Höhe desjenigen Betrags gefallen zu 
lassen, auf welchen sich der von ihnen der Landesanstalt zugefügte Schaden und Nachtheil 
berechnet.
	        

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