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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1909
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
37
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 56.
Volume count:
56
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Branntweinsteuer- Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Branntwein-Nachsteuer-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVII. Jahrganges 1909.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7.)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17.)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (34)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Branntweinsteuer- Ausführungsbestimmungen.
  • Branntweinsteuer-Grundbestimmungen. (G. B.)
  • Brennereiordnung. (B. O.)
  • Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr. O.)
  • Essigsäure-Ordnung. (E. O.)
  • Branntwein-Nachsteuer-Ordnung.
  • Essigsäure-Nachsteuer-Ordnung.
  • 1. Änderungen und Ergänzungen der Begleitscheinordnung.
  • 2. Änderungen und Ergänzungen der Branntwein-Lagerordnung.
  • 3. Änderungen und Ergänzungen der Branntwein-Reinigungsordnung.
  • 4. Änderungen und Ergänzungen der Alkoholermittelungsordnung.
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)
  • Stück Nr. 74. (74)
  • Stück Nr. 75. (75)

Full text

— 1266 — 
84. 
Einer besonderen Anmeldung des unter Steuerkontrolle befindlichen nachsteuerpflichtigen Brannt- 
weins durch den Besitzer bedarf es nicht, jedoch ist in den Büchern und Abfertigungspapieren, in 
denen solcher Branntwein festgehalten wird, der Nachsteuersatz unter dem Verbrauchsabgabensatze amtlich 
zu vermerken. 
6W 5. 
(1) Wer am 1. Oktober 1909 unvergällten oder nicht steuerfrei abgelassenen Branntwein des 
freien Verkehrs oder aus solchem Branntwein hergestellte Branntweinfabrikate im Besitz oder Ge- 
wahrsam hat, hat den Branntwein oder die Branntweinfabrikate spätestens am 5. Oktober 1909 bei 
der Hebestelle seines Bezirkes schriftlich nach Menge, Alkoholstärke in Raumprozenten oder Gewichts- 
prozenten und Aufbewahrungsort mittels einer für die Steuererhebung verbindlichen Erklärung nach 
Muster a anzumelden. Befinden sich Branntwein und Branntweinfabrikate am 1. Oktober 1909 und 
an den folgenden Tagen unterwegs, ohne daß sie bereits der Nachsteuer unterlegen haben oder schon 
iu eine andere Anmeldung aufgenommen sind, so müssen sie vom Empfänger angemeldet werden, 
sobald sie in seinen Besitz gelangt sind. Nachsteuerpflichtige Erzeugnisse, die veräußert sind, sich aber 
noch im Gewahrsam des Verkäufers befinden, sind von diesem anzumelden und nachzuversteuern. 
(2) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für Branntwein und Branntweinfabrikate im Besitz oder 
Gewahrsam von Haushaltungsvorständen in Mengen von nicht mehr als 10 Liter Alkohol. 
(3) Befinden sich im Besitz oder Gewahrsam eines Haushaltungsvorstandes mehr als 10 Liter 
Alkohol, so ist der ganze Bestand anzumelden. Mehrere Haushaltungsvorstände, die Branntwein oder 
Branntweinfabrikate gemeinsam aufbewahren, werden hinsichtlich der Entrichtung der Nachsteuer für 
die gemeinsam aufbewahrten Waren als ein Haushaltungsvorstand angesehen; zur Anmeldung und zur 
Entrichtung der Nachsteuer ist verpflichtet, wer den Branntwein oder die Branntweinfabrikate in Ge- 
wahrsam oder Aufbewahrung hat. » 
(4)EineAnmeldungistfernernichterforderlichfürnichtzumGenussegeeigneteBranntweins 
fabrikate mit einem Alkoholgehalte von nicht mehr als 20 Gewichtsprozenten sowie für nicht zum Genusse 
geeignete Branntweinfabrikate in Aufmachungen für den Einzelverkauf, sofern das Gewicht der Einzel- 
packung nicht mehr als 1 kg beträgt. 
(5) Gewerbtreibende, die Branntwein im kleinen verkaufen, insonderheit solche, die die Erlaubnis 
zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Trinkbranntwein haben, find verpflichtet, 
ihre sämtlichen Bestände anzumelden, sofern sie 20 Liter Alkohol übersteigen. 
(6) Vordrucke zu den Anmeldungen werden von der Hebestelle unentgeltlich verabfolgt. 
(7) Die Hebestelle hat die Anmeldungen in das Branntwein-Nachsteuer-Anmeldungsbuch, für 
welches das Muster b als Anhalt dient, einzutragen, sie durchzusehen und, gegebenenfalls nach Be- 
richtigung und Vervollständigung, den mit der Feststellung der nachsteuerpflichtigen Alkoholmengen 
beauftragten Beamten zuzustellen. 
6. 
(1) Die mit der Feststellung der nachsteuerpflichtigen Alkoholmengen beauftragten Beamten sind 
befugt, diejenigen Räume zu betreten, in denen anmeldungspflichtige Branntweine und Branntwein- 
fabrikate aufbewahrt werden oder von denen anzunehmen ist, daß sie zur Aufbewahrung anmeldungs- 
pflichtiger Branntweine oder Branntweinfabrikate benutzt werden. Die Beteiligten haben den Beamten 
die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. 
(2) Haben sich die angemeldeten Vorräte durch Zu= und Abgang geändert, so sind diese Anderungen 
den Beamten vor Beginn der Prüfung mitzuteilen und auf Verlangen näher nachzuweisen. 
i 
(1) Nach Empfang der Nachsteueranmeldungen haben die beauftragten Beamten so bald als 
möglich an Ort und Stelle die nachsteuerpflichtigen Alkoholmengen festzustellen. 
(2) Hierbei ist auch davon Uberzeugung zu nehmen, ob die Vorräte richtig angemeldet sind. Ergibt 
sich der Verdacht, daß nachsteuerpflichtige Erzeugnisse nicht angemeldet sind, so sind nötigenfalls durch 
Vornahme von Haussuchungen nach den hierüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften Nachforschungen 
anzustellen.
	        

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