Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1909
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
37
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Maß- und Gewichtswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Prüfungsbestimmungen für Thermometer.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Kreisgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die rechtliche Stellung der Kreisgemeinden.
  • Zweiter Titel. Die Verfassung der Kreisgemeinden.
  • §. 107. I. Die Grundlagen der Kreisverfassung.
  • A. Die dingliche Grundlage.
  • B. Die persönliche Grundlage.
  • II. Die Organe der Kreisgemeinden.
  • Dritter Titel. Der Wirkungskreis der Kreisgemeinden.
  • Vierter Titel.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

Kreisgemeinden; das geltende Recht. (88. 106, 107.) 379 
Eine Kreisgemeinde hört auf zu existieren, sobald ihr ganzes Territorium einem 
oder mehreren benachbarten Kreisen zugeschlagen wird; auch hierzu ist stets ein Gesetz 
erforderlich. Jede Neubildung wie jede Aufhebung von Kreisgemeinden bringt eine 
Veränderung der Grenzen anderer bestehender Kreise mit sich 1, vgl. daher auch unten 
§. 107 unter A. 
8. 106. 
II. Rechts= und Handlungsfähigkeit der Kreisgemeinden. 
Die Kreisgemeinde hat rechtlich dieselbe Stellung wie die Ortsgemeinde, sie bildet 
einen Kommunalverband zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten mit den Rechten 
einer Korporation.3 Jeder Kreis ist eine juristische Person, und zwar sowohl auf dem 
Gebiete des privaten wie auf dem des öffentlichen Rechtes, er besitzt daher ebenso wie 
die Einzelgemeinde Rechtsfähigkeit, Willens= und Handlungsfähigkeit. Hinsichtlich des 
Umfanges und der Bethätigung dieser drei Fähigkeiten im Rechtsleben kann lediglich auf 
die obigen Ausführungen S. 70 ff. verwiesen werden. Hier sind nur einzelne, speziell 
auf die Kreise bezügliche Vorschriften zu erwähnen: 
Der Wille des Kreises wird gebildet durch die Beschlüsse des Kreistages, des 
obersten Organes der Kreisgemeinde. Nach Maßgabe dieser Beschlüsse wird der Kreis 
durch den Kreisausschuß, das Verwaltungsorgan des Kreises in Kommunalangelegen- 
heiten, vertreten, und den Kreisausschuß vertritt wiererum nach außen, also Dritten 
gegenüber, der Landrat. Dieselbe Vertretung wie beim Abschluß von Rechtsgeschäften 
findet auch den Gerichten gegenüber statt. 
Der allgemeine Gerichtsstand der Kreiskorporation in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
ist da, wo die Verwaltung geführt wird, d. h. am Amtssitze des Landrats; Zustellungen 
erfolgen an diesen oder an einen anderen im Geschäftslokale des Kreises anwesenden 
Beamten eder Bediensteten der Korporation." 
Was die Zwangsvollstreckung gegen Kreiskorporationen anlangt, so gilt, soweit es 
sich um Geldforderungen handelt, noch die Vorschrift des Anhangs des §. 153 zu 
Titel 24, Teil I der Allgemeinen Gerichtsordnung, wonach die Gerichte sich wegen der zu 
ergreifenden Maßregeln zunächst mit der Regierung — jetzt dem Regierungspräsidenten — 
ins Einvernehmen zu setzen haben. Werden dagegen dingliche Rechte gegen Kreis- 
korporationen verfolgt, so kommen hinsichtlich der Zwangsvollstreckung die allgemeinen 
gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.“ 
Zweiter Titel. 
Die Verfassung der Kreisgemeinden. 
F. 107. 
I. Die Grundlagen der Kreisverfassung. 
A. Die dingliche Grundlage. 
Die dingliche Grundlage jeder Kreisgemeinde ist ihr räumlich abgegrenzter Bezirk. 
Veränderungen der bestehenden Kreisgrenzen erfolgen durch Gesetz. Verändern sich jedoch 
  
VII, S. 61 (Stadt Brandenburg); X, S. 10 2 v. Stengel, Organisation, S. 190—193; 
(Stadt Nordhausen); auch v. Brauchitsch, II, Grotefend, 5§. 262. 
S. 24. Anm. 20. Sämtliche Kr. Ordugn., §. 2; A. u. L. O. 
Der auf die ausscheidende Stadt entfallende hohenz., FS. 1. 
Dotationsanteil ist gemäß §. 27 des Dotations- 4 u. P. O., 8§. 19, 23, 157 u. 169; v. Brau- 
gesetzes von 1875 auf sämtliche Landkreise der chitsch, II, S. 20, Anm. 4. 
Provinz zu verteilen. * v. Stengel, Organisation, S. 195, 196, 
1 Sämtliche Kr. Ordugn., §. 3, Abf. 1; A. u. 200 ff.; Grotefend, 8§. 263, 264; Born- 
L. O. hohenz., §. 2, Abs. 1. back, St. R., II, F. 118. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment