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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XL. Jahrgangs 1912.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (58)
  • Stück Nr. 60. (60)

Full text

                                                 — 88 — 
(4) Dem Prüfungsbeamten ist ein angemessener Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung 
seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen. 
(5) Die prüfungspflichtige Stelle hat dem Prüfungsbeamten die von ihm zum Zwecke der 
Prüfung gewünschten Urkunden, Belege und sonstigen Schriftstücke sowie die Geschäftsbücher zur 
Einsicht vorzulegen und ihm die erforderliche Auskunft zu erteilen. Durch die Prüfungstätigkeit 
darf im Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsbetriebe die Wahrnehmung des Stationsdienstes, der 
Personen= und Güterabfertigung nicht gehindert, auch die Abfahrt eines Zuges oder Schiffes 
nicht verzögert werden. « 
(6) Totalisatorverwaltungen haben bei Verlust der im § 67 Abs. 2 vorgesehenen Vergünsti- 
gungen den Prüfungsbeamten jederzeit kostenfreien und ungehinderten Zutritt zu allen Rennen, 
und zwar sowohl zum Totalisator als auch zu den Plätzen der Zuschauer zu gewähren. 
                                          § 194. 
(1) Zweck der Prüfung ist, den Eingang der gesetzlich geschuldeten Abgabe durch planmäßige 
Nachprüfung der Stempelentrichtung und in geeigneten Fällen durch Aufklärung der Beteiligten 
über vorgekommene Irrtümer bei Anwendung des Gesetzes zu sichern. 
(2) Die Prüfungsbeamten haben sich bei den Prüfungen selbständig davon zu überzeugen, 
ob die geschuldeten Stempelbeträge entrichtet, die vorgefundenen Stempelzeichen echt, vorschrifts- 
mäßig entwertet und nicht mißbräuchlich wiederholt verwendet sind, sowie ob auch im übrigen 
den Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen gemäß verfahren wird. Zu 
diesem Zwecke haben sie sich über die für die Abgabenentrichtung in Betracht kommenden Ver- 
hältnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Betriebe tunlichst zuverlässig und eingehend zu unter- 
richten, u. a. auch den Veröffentlichungen der Tagesblätter, den Jahresbilanzen, Geschäftsberichten 
sowie den Satzungen von Aktiengesellschaften usw., den Eintragungen ins Handelsregister (z. B. 
über Gründung von Aktiengesellschaften oder Erhöhungen des Grundkapitals, über Veränderungen 
des Gegenstandes des Unternehmens oder anderer Voraussetzungen der Stempelfreiheit von 
Aktien) Beachtung zu schenken. 
(3) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung nach den Tarifnummern 4 und 6 ist insbesondere 
das Augenmerk auch darauf zu richten, daß in allen Fällen, in denen im Gesetze die Ausstellung 
von Schlußnoten und Frachturkunden vorgeschrieben ist, gehörig verstempelte Schlußnoten und 
Frachturkunden ausgestellt sind, daß im Falle des § 18 des Gesetzes den Vorschriften wegen Ent- 
richtung des zusätzlichen Stempels entsprochen ist und daß die Vergünstigung des § 17 Abs. 2, 3 
des Gesetzes nicht zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Daneben ist festzustellen, ob 
auch den sonstigen Vorschriften, z. B. wegen Form der Schlußnoten und des Zeitpunkts ihrer 
Ausstellung, entsprochen wird. Soweit die Einsicht der Schlußnoten und Frachturkunden zur 
Prüfung der Abgabenentrichtung nicht ausreicht oder solche Urkunden bei der Stelle nicht vor- 
handen zu sein brauchen, ist die Einsicht des Schriftwechsels, der Belege und sonstigen Schrifk- 
stücke sowie der Geschäftsbücher erforderlich. Hinsichtlich des Eisenbahnfrachtstempels findet jedoch 
die Prüfung nach den Frachtkarten und den amtlichen Büchern oder Listen, in welchen die 
Frachtbeträge einzeln nachgewiesen werden, nur statt, sofern der Betrag des verwendeten 
Stempels aus diesen ersichtlich ist. 
(4) Bei der Prüfung des Totalisatorbetriebs wird neben der richtigen Versteuerung der 
Spielumsätze soweit tunlich auch zu überwachen sein, ob den Voraussetzungen für die Steuer- 
begünstigung (vgl. Ziffer III der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 4. Juli 1905 — 
Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1906 S. 531 —) dauernd genügt wird. Außerdem ist 
der Ermittelung und Unterdrückung etwaiger verbotener Wettunternehmungen Aufmerksamkeit 
zuzuwenden.  
(5) Bei den hinsichtlich des Fahrkartenstempels zu prüfenden Betrieben ist darauf zu sehen, 
ob der Verkehr den bewirkten Versteuerungen im Abrechnungswege, durch Abstempelung oder 
Markenverwendung entspricht sowie ob zu den einzelnen Fahrkartensorten die richtigen Stempel- 
beträge verwendet sind und die Vorschriften wegen Ausgabe und Entwertung der Fahrkarten 
beachtet werden. Bei den Abrechnungsstellen ist insbesondere nachzuprüfen, ob die ausgegebenen 
stempelpflichtigen Fahrtausweise und die wegen Erstattung des Stempels in Abgang zu stellenden 
  
 
	        

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