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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Anweisung zur Ausführung der Nachschau der Branntweinmeßuhren durch Sachverständige.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XL. Jahrgangs 1912.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Maß- und Gewichtswesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ergänzung des Gesamtverzeichnisses der für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen.
  • Anweisung zur Ausführung der Nachschau der Branntweinmeßuhren durch Sachverständige.
  • 4. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (58)
  • Stück Nr. 60. (60)

Full text

                                               — 248 — 
3. Der Schwimmer wird auf den Boden des Topfes gelegt und der Rest des aus dem 
Topfe stammenden Branntweins durch das zur unteren Schlange führende Rohr langsam eingegossen. 
4. Die Blattfeder wird durch Drehen des Federträgers nach rechts gelegt, die innere Schraube 
am Federbocke wird angeschraubt. 
5. Die Zeigerachse wird eingesetzt. Dabei ist darauf zu achten, daß sie nach dem Anziehen 
der hinteren Lagerschraube zwischen den Lagern den nötigen Spielraum hat. 
6. Das Gehänge wird auf die sattelförmige Mutter gesetzt, die Gegenmutter vorgeschraubt 
und die Blattfeder mit den Gewichten für 80 % belastet. 
7. Das Gesperre des Fallhebels erhält zunächst zwei Kugeln, das Alkoholrad wird auf seine 
echse gesteckt und nach Einfügung von zwei anderen Kugeln die Deckplatte des Gesperres aufgeschraubt. 
8. Fallhebel und Rad werden in die Meßuhr eingesetzt und das Ansatzstück angeschraubt. 
Dabei ist darauf zu achten, daß Rad und Fallhebel zwischen ihren Lagern den erforderlichen Spiel- 
raum haben und bei Hebung der Rolle das Rad sich sofort dreht. · 
9. Die Kugeln des vorderen Gesperres werden eingelegt und dieses durch seine Deckplatte 
verschlossen. 
10. Bremsfeder oder Bürstenbremse wird eingesetzt. 
11. Die Zählwerke werden angeschraubt, nachdem ihr Stand entsprechend zurückgestellt 
worden ist. 
 
                         d) Ernente Untersuchung des Alkoholmessers. 
1. Die Blattfeder wird mittels der Probegewichte richtig eingestellt. 
2. Das Fortschreiten des Alkoholzählwerkes wird durch fünfmaliges vollständiges Umdrehen 
der Trommel bei angehängten Probegewichten für 100 % geprüft. Das Verfahren ist einmal, nötigen- 
falls mehrmals zu wiederholen (s. bei a. 7). 
3. Das Branntweinzählwerk wird durch Drehen der Trommel auf den Stand vor der 
Prüfung eingestellt. 
4. Der aus der Trommel herrührende Branntwein wird durch den Stutzen der Zulaufvor- 
richtung zurückgegossen. 
5. Das Alkoholzählwerk wird durch Drehen des Alkoholrades auf den Stand vor der Prüfung 
eingestellt. - 
                                    e) Das Probe brennen. 
1. Bei dem Probebrennen ist streng darauf zu halten, daß der Abtrieb in der in der Brennerei 
üblichen Weise geschieht. 
2. In der Regel ist der ganze während des Tagesabtriebs gewonnene Branntwein aufzu— 
fangen. Wenn jedoch das Auffangen dieser Branntweinmenge und die Beobachtung des ganzen Tages- 
abtriebs wegen des Umfanges und der Dauer des Betriebs erhebliche Schwierigkeiten bereiten sollte, 
was zu vermerken ist, so darf die Nachschau auf einen Teil des Tagesabtriebs beschränkt werden. 
» 3. Die zu benutzenden Wagen und Gewichte sollen geeicht sein. Nachdem man sich hiervon 
überzeugt hat, stellt man die unbelastete Wage genau nach dem Lote auf und bringt sie zum richtigen 
Einspielen. Durch eine Probeverwiegung möglichst schwerer Gewichtsstücke überzeugt man sich von der 
Gebrauchsfähigkeit der Wage. Hierbei sowie bei der Feststellung des Gewichts des leeren und später 
auch bei der Wägung des mit Branntwein gefüllten Gefäßes, prüft man die Wage auf ihre Empfind- 
lichkeit. Diese ist ausreichend, wenn ein Ubergewicht von 50 g auf der Lastschale einen deutlichen 
Ausschlag hervorbringt. Doch ist, wenn eine andere Wage nicht zu beschaffen ist, auch bei nicht aus- 
reichender Empfindlichkeit das Probebrennen anzustellen. Hierüber sowie über den allgemeinen Zu- 
stand der Wage und der Gewichte, sind die erforderlichen Vermerke zu machen. · 
4. Das Gefäß, in dem der Branntwein gesammelt wird, muß leer und dicht sein. Seine 
Beschaffenheit sowie die Art seiner Benutzung vor dem Probebrennen, insbesondere ob es mit Wasser 
oder mit Branntwein gefüllt war, ist im Vordruck zu erwähnen. 
 5. Nach dem Feststellen des Eigengewichts des Gefäßes und nach dem Ablefen der Zähl- 
werke beginnt man mit dem Probebrennen. -- ·
	        

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