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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Tabaksteuerordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XL. Jahrgangs 1912.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Tabaksteuerordnung.
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (58)
  • Stück Nr. 60. (60)

Full text

7. Entschei- 
dung über 
Einsprüche. 
Besuch der 
Trocken- 
räume. 
Entnahme 
von Proben. 
Verminde- 
rung der 
Sollmenge. 
1. Unglücks- 
fälle vor der 
allgemeinen 
Verwiegung. 
                                                   — 440 — 
(2) Die Einsprüche werden mit dem Flurbuch oder Auszügen daraus dem Oberkontrolleur 
zugestellt. Dieser kann Einsprüche, die lediglich auf einem Versehen bei der Festsetzung der Soll- 
menge beruhen und sich durch Benehmen mit den Pflanzern alsbald beseitigen lassen, im Ein- 
verständnisse mit den bei der Festsetzung beteiligten Personen selbst erledigen. 
    §                                                 14. 
(1) Den Ausschuß zur Entscheidung über Einsprüche (§ 16 Abs. 5 des Gesetzes) setzt die 
Direktivbehörde unter Zuweisung seines Dienstbezirkes ein. Der Oberinspektor vereidigt die Sach- 
verständigen und sorgt für das rechtzeitige Zusammentreten des Ausschusses. In eiligen Fällen 
beruft ihn der vom Oberinspektor beauftragte Oberkontrolleur. 
(2) Der Ausschuß entscheidet nach Prüfung an Ort und Stelle. Die Entscheidung wird 
auf dem vom Pflanzer abgegebenen Antrag vermerkt und von den Ausschußmitgliedern unter- 
zeichnet. Von seiner Entscheidung gibt der Ausschuß dem Tabakpflanzer unter Benutzung von 
Vordrucken nach Muster 5 Kenntnis. 
(3) Die Flurbücher nebst Belegen werden sodann dem Amte wieder zugestellt, das nötigen- 
falls die Sollmenge nach der Entscheidung des Ausschusses berichtigt. 
(4) Wird der Einspruch unbegründet befunden, so bestimmt das Hauptamt, ob dem Pflanzer 
die Hurch gunrs Untersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder teilweise zur Last 
zu legen sind. 
                                    Zu § 19 des Gesetzes. 
                                          §    15. 
(1) Den Aufsichtsbeamten steht der Zutritt zu den in der Fluranmeldung und — im Falle 
des § 19 — in der Anzeige des Erwerbers zu bezeichnenden Aufbewahrungs= und Trockenräumen 
für den geernteten Tabak sowie die Entnahme von Proben zu. Die Räume sollen in der Regel 
nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang besucht werden. 
(2) Die Beamten haben sich hierbei davon zu überzeugen, daß der in den Trockenräumen 
befindliche Tabak tatsächlich nur getrocknet und nicht etwa einer, wenn auch nur schwachen Gärung 
unterzogen wird. Sie haben ferner darauf zu achten, daß unversteuerter Tabak nicht ohne An- 
meldung und Genehmigung (§ 20 des Gesetzes) aus den Räumen entfernt und nicht in anderen 
als den angemeldeten Räumen aufbewahrt wird. 
(5) Ob und in welchem Umfang Tabakproben zu entnehmen sind, bestimmt der Ober- 
kontrolleur. Die Proben sind nach seiner Anweisung in Gegenwart des Pflanzers oder eines 
Vertreters zu kennzeichnen. Sie werden vom Amte aufbewahrt, das ihren Empfang in der 
Fluranmeldung vermerkt und für ihre Erhaltung in gutem Zustand sorgt. Bei der Verwiegung 
(§ 28 Abs. 2) werden sie an den Pflanzer zurückgegeben. 
  
                       Zu den    §    §  18 und 20 des Gesetzes. 
                                                  §  16. 
(1) Wird infolge von Unglücksfällen, durch die die Menge des Ernteertrags vor der amt- 
lichen Verwiegung vermindert worden ist, eine Herabsetzung der Sollmenge beansprucht, so ist 
dies spätestens am vierten Tage nach dem Eintritt des Unglücksfalls der Amssstelle schriftlich 
anzumelden. Wenn der Unglücksfall den Tabak auf dem Felde betroffen hat und bei Mißwachs 
ist die Anzeige in jedem Falle vor vollendeter Ernte zu erstatten. In der Anzeige sind die 
Grundstücke, auf denen der beschädigte Tabak gewachsen ist, nach Lage und Flächeninhalt zu be- 
zeichnen und Ursache und Tag der Beschädigung sowie die Größe des Verlustes an Blätterzahl 
oder an Gewicht — je nach der Art der Festsetzung der Sollmenge — anzugeben. Ein etwaiger 
Anspruch auf Herabsetzung des Steuersatzes wegen Wertverminderung ist in der durch § 36 
vorgeschriebenen Weise geltend zu machen. 
(2) Das Amt übergibt die Anzeige sofort dem Oberkontrolleur und trifft nötigenfalls Maß- 
nahmen, um eine Verdunkelung des Tatbestandes zu verhindern. 
 
	        

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