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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Tabaksteuerordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XL. Jahrgangs 1912.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Tabaksteuerordnung.
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (58)
  • Stück Nr. 60. (60)

Full text

                                              — 451 — 
(6) Die Bestimmungen über die Stundung der Tabakgewichtsteuer enthält die Tabaksteuer- 
A 
Stundungsordnung. — Anlage B. 
— — 
                  Zu § 25 Abs. 2 und 3 und § 27 des Gesetzes. 
                                                 § 41. 
(1) Uber den vom Pflanzer nach der Verwiegung zurückgenommenen und unversteuert auf- Lagerung 
bewahrten Tabak (§ 27 Abs. 3) führt das Amt ein Tabak-Abrechnungsbuch nach Muster 19, in von unver- 
dem unter einer besonderen Abteilung für jeden Pflanzer die zurückgenommene Tabakmenge nebst xttuersem 
dem darauf ruhenden Steuerbetrag (§ 37 Abs. 2) angeschrieben und die Versendung oder Ver= Pflanzer. 
steuerung des Tabaks nachgewiesen wird. 1. Allge- 
(2) Zurückgenommener Tabak darf aus den Aufbewahrungsräumen erst entfernt werden, meines. 
nachdem er der Hebestelle schriftlich angemeldet worden ist. Für die Anmeldung und das weitere  19Muster 
Verfahren gelten die Vorschriften in den §§ 30 ff. Die Ubernahme von Tabak in den freien 
Verkehr ist nach Muster 9 anzumelden. Wenn nur ein Teil des vom Pflanzer unversteuert zurück— 
genommenen Tabaks veräußert oder in den freien Verkehr genommen werden soll, bleibt die Er— 
mittelung der Gewichtsmenge den Beteiligten überlassen und kann durch Abschätzung oder durch 
Verwiegung bewirkt werden. 
(3) Die Befreiung des Tabakpflanzers von der Haftung für die Steuer geschieht durch eine 
Entlastungsnachricht nach Muster 20. Wird er nur für einen Teil des Tabaks, für den ihm die 
Steuer zur Last gestellt war, aus der Haftpflicht entlassen, so ist ihm in dex Entlastungsnachricht 
mitzuteilen, für welchen Steuerbetrag er haftbar bleibt. ·. « 
(4) Den Aufsichtbeamten ist der Zutritt zu den Aufbewahrungsräumen in der in § 15 an- 
gegebenen Zeit gestattet. Sie haben sich durch wiederholten Besuch davon zu überzeugen, daß 
Tabak nicht entfernt wird, bevor er nach Abs. 2 angemeldet ist. 
Muster 20 
                                                    § 42. 
(1) Für zurückgenommenen Tabak, der in eine Niederlage versandt wird, kann der während 2. Schwund- 
der Aufbewahrung beim Pflanzer durch Eintrocknen entstandene Gewichtsverlust dadurch an= zuschlag. 
gerechnet werden, daß im Abrechnungsbuch außer dem bei der Versendung ermittelten Gewicht 
ein Schwundzuschlag abgeschrieben wird. 
(2) Befindet sich der Tabak bei der Versendung in dachreifem, nicht gegorenem Zustand, so 
beträgt der Schwundzuschlag für jeden Tag der Lagerung 0,01 v. H. des beim Ausfertigungsamt 
ermittelten Gewichts. Das Hauptamt ist ermächtigt, auf Antrag diesen Satz zu erhöhen, wenn 
nach den Ermittelungen die Annahme eines größeren Gewichtsverlustes begründet ist. 
(63) Wird gegorener Tabak durch den Pflanzer versendet, so kann von dem Hauptamt ein 
Schwundzuschlag bis zu 0,25 v. H. gewährt werden, wenn der Pflanzer diese Vergünstigung vor 
Beginn der Gärung bei der Amtsstelle beansprucht und sich den von der Direktivbehörde vorzu- 
schreibenden besonderen Bedingungen unterworfen hat. Der Tabak ist im Begleitschein als gegoren 
zu bezeichnen. 
(4) Der Schwundzuschlag wird im Tabak-Abrechnungsbuch auf einer besonderen Linie ab- 
geschrieben. · 
-                                                   §   43.  
(1) Nach Räumung der Lagerstätten bei dem Pflanzer, spätestens jedoch am 15. Juli des  3—Abschluß 
auf das Erntejahr folgenden Jahres, werden die einzelnen Abteilungen des Abrechnungsbuchs des brech- 
abgeschlossen und, sofern nicht Stundung bewilligt ist, die Steuerbeträge von den als versteuert nungsbuchs. 
oder versendet etwa nicht nachgewiesenen Tabakmengen eingezogen. 
(2) Ist einem Pflanzer gemäß § 25 Abs. 2 des Gesetzes die Frist zur Zahlung der Steuer 
über den 15. Juli des ersten auf das Erntejahr folgenden Jahres hinaus verlängert worden, so 
werden beim Abschluß (Abs. 1) die Lagerbestände, auf die sich die Fristverlängerung bezieht, in 
das Abrechnungsbuch für das folgende Erntejahr übertragen. Die richtige Ubertragung bescheinigt 
der Oberkontrolleur im alten Abrechnungsbuche. Im neuen Abrechnungsbuche sind die Lager- 
bestände aus jedem der beiden Erntejahre unter einem besonderen Abschnitt nachzuweisen. Nach 
                                                                                       65
	        

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