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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Kommunen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 42. Das Besoldungswesen (Gehalts- und Pensionswesen) in den Stadtgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel. Kommunen.
  • §. 39. Stadtgemeinden.
  • §. 40. Das Gemeindevermögen und dessen Verwaltung.
  • §. 41. Der Gemeindehaushalt.
  • §. 42. Das Besoldungswesen (Gehalts- und Pensionswesen) in den Stadtgemeinden.
  • §. 43. Die Aufsicht über die Stadtverwaltung.
  • §. 44. Die Landgemeinden.
  • §. 45. Gutsbezirke.
  • Dritter Titel. Kommunalverbände.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

158 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen. 
11 des Ges., betr. die Anstellung und Versorgung der Kommunal= 
beamten, vom 30. Juli 1899 GS. S. 141).1) 
Bezüglich des Pensionswesens der Bürgermeister und be- 
soldeten Mitglieder des Magistrats gilt folgendes: Ist eine 
Vereinbarung wegen der Pension mit Genehmigung des Bezirks- 
ausschusses nicht getroffen, so sind bei eintretender Dienstunfähigkeit, 
oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt 
werden, folgende Pensionen zu gewähren: ¼ des Gehalts nach 6 jähriger 
Dienstzeit, ½ bei 12jähriger Dienstzeit. Vom vollendeten 12. Dienst- 
jahre bis zum 24. Dienstjahre steigt die Pension alljährlich um ½0 
des Gehalts. Der Bezirksausschuß beschließt über streitige vermögens- 
rechtliche Ansprüche der Kommunalbeamten aus ihrem Dienstverhältnisse, 
angtssondere über Ansprüche auf Pension (§ 7 des Kommunalbeamten- 
gesetzes). 
Über die Versorgung der Witwen und Waisen der pensions- 
berechtigten Beamten der Stadtgemeinden bestimmt jetzt § 15 des 
Ges. vom 30. Juli 1899, sofern nicht mit Genehmigung des Bezirks- 
ausschusses ein anderes festgesetzt ist, daß sie das Witwen- und Waisen- 
geld nach den für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staats- 
beamten geltenden Vorschriften unter Zugrundelegung des von dem 
Beamten im Augenblick des Todes verdienten Pensionsbetrages erhalten; 
dabei tritt an die Stelle der für das Witwengeld der unmittelbaren 
Staatsbeamten vorgeschriebenen Höchstsätze der Betrag von 2000 M. 
§ 43. Staatliche Aufsicht über die Angelegenheiten der 
Stadtgemeinden. 
Der Inhalt des Kommunalaufsichtsrechts des Staates ist weder in 
der Städteordnung noch in § 7 des Z. näher bestimmt und abgegrenzt. 
Vielmehr wird der Begriff als etwas Feststehendes und Gegebenes vor- 
ausgesetzt. In Theorie und Praxis (Oertel, StO. Bd. 1 S. 398) 
wird im allgemeinen anerkannt, daß das Oberaussichtsrecht der Re- 
gierung, jetzt des Regierungspräsidenten, soweit ihm nicht durch Spezial- 
bestimmungen Schranken gezogen sind, oder die Zuständigkeit ander- 
weit geregelt ist, die Befugnisse in sich schließt, die der § 139 der Städte- 
ordnung von 1831 als Ausflüsse des staatlichen Aufsichtsrechts bezeichnet, 
nämlich „dafür zu sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem 
vorgeschriebenen Gange bleibe, und angezeigte Störungen beseitigt 
werden“ (OVG. Bd. 25, S. 46 (49); Bd. 28 S. 95 in v. Kamptz, 
Bd. 1 S. 496 f. 552). Als staatliche Aufsichtsbehörde fungiert in 
erster Instanz der Regierungspräsident, in höherer und letzter Instanz 
der Oberpräsident unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mit- 
wirkung des Bezirksausschusses und des Provinzialrats. Für die Stadt 
Berlin tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten der Oberpräsident, 
an die Stelle des Oberpräsidenten der Minister des Innern. Beschwerden 
1) Das Ges. v. 30. Juli 1899 regelt die Anstellung und Versorgung (Besoldung, 
Pensionierung, Witwen= und Waisenversorgung) der Kommunalbeamten in einigen 
wichtigen Beziehungen. Insbesondere wird die Begründung der Kommunal= 
beamteneigenschaft näher fixiert. Vgl. Anweis. z. Ausf. dieses Ges.
	        

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