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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLV. Jahrganges 1917.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Post- und Telegraphenwesen.
  • Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917.
  • Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind.
  • 4. Zoll- und Steuerwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Full text

— 265 — 
ist lediglich Vertrauenssache des Absenders zum Posthilfstellen-Inhaber. Die Haftpflicht der Post beginnt 
erst mit der Ablieserung an den Landbesteller. Die eingelieferten Pakete, die übernommenen Wert= und 
Einschreibsendungen und Postanweisungen hat der Posthilfstellen-Inhaber sogleich in sein Annahmebuch 
einzutragen. Der Einlieferer kann sich davon überzeugen oder die Sendung selbst eintragen. 
Eine Nebengebühr wird nicht erhoben. 
zeit der Einlieferung. 
§ 30. 1 Die Sendungen sind bei den Postanstalten während der Postschalterstunden und, 
wenn sie mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert werden sollen, vor deren Schlußzeit ein- 
zuliefern. 
II Die Postschalterstunden werde nach den örtlichen Verhältnissen festgesetzt und durch den 
Postbericht im Schaltervorraum bekanntgemacht. 
Iin Als Schlußzeit bei den Annahmestellen gelten in der Regel die nachbezeichneten Fristen 
vor dem planmäßigen Abgang der Post: 
1. für gewöhnliche Briefe und Postkarten 
eine viertel bis eine halbe Stunde; 
2. für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen 
eine halbe bis eine Stunde; 
3. für einzuschreibende Briefsendungen 
eine viertel bis eine halbe Stunde; 
4. für alle anderen Gegenstände 
eine Stunde. 
IV Ist die ordnungsmäßige Bearbeitung innerhalb der Fristen wegen besonderer Verhältnisse 
unausführbar, so können die Schlußzeiten angemessen verlängert werden. Dasselbe gilt im Einzel- 
falle, wenn ein Absender gleichzeitig größere Mengen einliefert. 
V Bei Beförderung durch die Eisenbahn werden die Schlußzeiten um soviel verlängert, als 
erforderch ist, um die Sendungen nach dem Bahnhof zu befördern und dort zu verladen. 
I Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet spätestens 
deren Ablauf die Schlußzeit. 
VII Die Briefkasten an und in den Posthäusern werden bei Eintritt der Schlußzeit jeder 
Post, zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren 
Abgang geleert. Die Leerungszeiten der anderen Briefkasten werden nach den örtlichen Bedürfnissen 
festgesetzt; die Zeit der nächsten Leerung ist an jedem Briefkasten ersichtlich. Die Briefkasten auf den 
Bahnhöfen werden möglichst kurz vor dem planmäßigen Abgang jedes zur Postbeförderung benutzten 
Zuges geleert. Gewöhnliche Briefsendungen können, soweit nicht für einzelne Züge Einschränkungen 
bestehen, durch den Briefeinwurf am Bahnpostwagen bis zum Abgang des Zuges eingeliefert werden. 
VIII Gestatten es die örtlichen Verhältnisse, so nehmen Postanstalten Einschreibsendungen und 
gewöhnliche Pakete, selbständige Telegraphenanstalten Einschreibbriessendungen außerhalb der Schalter- 
stunden an. Die näheren Bestimmungen hierüber werden durch den Postbericht (u) bekannt- 
gemacht. Für jede Sendung ist eine Einlieserungsgebühr von 20 Pf. vorauszuentecchten. 
Einlieferungsschein. 
31. Der von der Post ausgestellte Einlieferungsschein beweist die Einlieferung der Sendung; 
der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne ihn in Empfang genommen zu haben. Vermag 
er den Schein nicht vorzulegen, so gilt im Streitfall die Einlieferung als nicht geschehen, wenn sie 
nicht — Buchungen ersichtlich ist oder anderweit vom Absender überzeugend nach- 
gewiesen wir 
Leitung der Postsendungen. 
§ 32. Die Postbehörde bestimmt, wie die Sendungen zu leiten sind.
	        

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