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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze.
  • 2. Bankwesen.
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

Lieferung von 
Luxrusgegen- 
ständen in oder 
aus dem 
Ansland. 
— 254 — 
(5) Die Zwischenliste ist aufzurechnen und abzuschließen, sobald Erklärungen über Versteige- 
rungen aus dem betreffenden Kalenderjahre nicht mehr zu erwarten sind. Die Ergebnisse sind 
am 1. Oktober des auf das Jahr der Führung folgenden Kalenderjahrs unter je einer Ordnungs- 
nummer in die aufgerechnete Hauptliste summarisch zu übernehmen. 
(6) Im Falle des § 62 Abs. 2 greift das in den 88 48 bis 50 und 52 vorgeschriebene Verfahren 
Pla 
(0 Hat die Lieferung von Luxusgegenständen im Wege der Versteigerung als nicht im Klein- 
handel erfolgt zu gelten (§9 Abs. 1 des Gesetzes), so ist nach den §85 21, 22 zu verfahren. 
864. 
() Die bei den Umsatzsteuerämtern eingehenden Mitteilungen der Zollstellen über die Ab- 
fertigung der aus dem Ausland eingegangenen Luxusgegenstände in den freien Verkehr sowie 
die Anmeldungen der Steuerpflichtigen über das Einbringen von Luxusgegenständen in das 
Inland sind in einer Umsatzsteuerliste S nach Anleitung des Musters 11 einzutragen. 
() Gibt der Erwerber die im §5 26 des Gesetzes vorgeschriebene Erklärung, für die Vordrucke 
Muster 1— nach dem Muster 12 zu verwenden sind und die zweckmäßigerweise in doppelter Ausfertigung 
Ver 12. zu verlangen sein wird, bei dem Umsatzsteueramte nicht innerhalb zweier Wochen nach der zoll- 
M amtlichen Abfertigung ob, so ist er an die Verpflichtung hierzu und an die Einzahlung der Steuer 
Sonderbestim- 
mungen für das 
Verbringen von 
Luxusgegen- 
ständen der im 
§ 10 Nr. 3 des 
Gesetzes 
genannten Art 
ins Ausland. 
zu erinnern. Vordrucke für die Erklärung werden bei den Umsatzsteuerämtern kostenlos ab- 
gegeben. Die Erklärung kann an Amtsstelle mündlich erfolgen. Auf die Erinnerung finden 
die in den #§F8 49 und 50 getroffenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
(0) Die Abgabe und der Inhalt der Erklärung sowie die Einzahlung der in der Erklärung zu 
berechnenden Steuer sind, soweit nicht Steuerfreiheit mit Rücksicht auf die nach §5 20 Ab s. 1 
des Gesetzes beigebrachte Bescheinigung eintritt, in der Umsatzsteuerliste zu vermerken, der Steuer- 
betrag überdies im Einnahmebuche zu vereinnahmen. Über den Steuerbetrag ist nach Maß- 
gabe der Steuerfestsetzung in der Erklärung, gegebenenfalls unter Rückgabe der einen, mit unter- 
schriftlich vollzogener Steuerberechnung versehenen Ausfertigung der Erklärung, ein Empfangs- 
bekenntnis zu erteilen, in dem etwaige Nachforderungen vorzubehalten sind. 
(4) Ergibt die Nachprüfung der Erklärung, daß die Angaben nicht glaubhaft und das Entgelt 
zu niedrig angegeben sind, so ist der dem höheren gemeinen Werte entsprechende Steuerbetrag 
mittels eines Steuerbescheids (§ 67) mit der Bemerkung nachzufordern, daß hiergegen nur die 
Verwaltungsbeschwerde gegeben ist. Die Nachforderungen und deren Eingang sind gleichfalls 
in der Liste zu vermerken und zu überwachen, die Einzahlung selbst ist im Einnahmebuche nach- 
zuweisen. Im übrigen gilt wegen der Aufrechnung usw. das im § 60 hinsichtlich der Umsatz- 
steuerlisten U und L Gesagte. 
(5) Die obersten Landesnanzbehörden bestimmen, wann und unter welchen Voraussetzungen 
die Zollstellen vom Einbringer des Gegenstandes für den Steuerbetrag Sicherheit zu ver 
langen haben. 
i*65. 
(1) Bei dem Verbringen von Luxusgegenständen der im § 10 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten 
Art ins Ausland findet die Erklärung, wenn der Verbringer zu den im §& 1 Abs. 1 des Gesetzes 
bezeichneten Personen gehört, gleichzeitig mit der Erklärung nach § 17 des Gesetzes statt; dabei 
ist das Entgelt für den Gegenstand oder, wenn ein solches nicht vereinbart ist, der gemeine Wert 
des Gegenstandes in dem Steuerabschnitte des Verbringens ins Ausland einzusetzen, ohne 
Rücksicht darauf, ob das Entgelt in diesem Steuerabschnitte vereinnahmt ist oder nicht. 
(2) Gehört der Verbringer nicht zu diesen Personen, so hat er innerhalb zweier Wochen nach 
dem Verbringen eine Anmeldung über das Verbringen an die Steuerstelle zu richten. Die 
zweckmäßigerweise in doppelter Ausfertigung abzugebende Anmeldung hat die genaue Be- 
zeichnung des ausgeführten Gegenstandes, das dafür vereinbarte Entgelt und, sofern ein Entgelt 
nicht vereinbart ist, die Schätzung des gemeinen Wertes des Gegenstandes zu enthalten. Die 
von dem Umsatzsteueramte kostenlos auszuhändigenden Vordrucke nach Muster 12 können verwendet 
werden; auch ist mündliche Erklärung an Amtsstelle zulässig. Die Steuer ist gleichzeitig gegen 
Empfangsbekenntnis einzuzahlen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Entgelt bereits ver-
	        

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