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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Post- und Telegraphenwesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern.
  • Ausführungsbestimmungen zu § 250 des Gesetzes über das Branntweinmonopol.
  • Verwendung von Warenumsatzstempelmarken zur Entrichtung der Umsatzsteuer.
  • 4. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 439 — 
86. 
() Als Grundstoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden gelten nur die 41.Grundstoffe zur 
hierzu geeigneten flüssigen Gemische, deren wesentliche Bestandteile Säuren und Aromastoffe Lensteltung von 
mit oder ohne Zusatz von Süßungsmitteln, Farben und Schaummitteln sind und deren Gehalt Aumisemonaden. 
an Säuren und Aromastoffen so hoch ist, daß sie sich auf trinkfertige Limonade nur durch Mischung 
mit einer sehr bedeutenden — in der Regel der etwa zweihundertfachen — Wassermenge ver- 
arbeiten lassen. In Zweifelsfällen entschcidet der Gehalt an titrierbarer Säure, als Weinsäure 
berechnet. Beträgt dieser Gehalt mehr als 20 g im Liter, so sind die Erzeugnisse stets als Grund- 
stoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden zu behandeln; beträgt er nicht mehr 
als 15 g im Liter, so hat die Behandlung als konzentrierte Kunstlimonade einzutreten. Erzeug- 
nisse, deren Säuregehalt mehr als 15 aber nicht mehr als 20 gim Liter beträgt, sind in der Regel 
als konzentrierte Kunstlimonaden anzusehen, jedoch dann ebenfalls als Grundstoffe zu solchen 
zu behandeln, wenn ihr auffällig hoher Gehalt an Aromastoffen oder ihre sonstige Beschaffenhcit 
darauf schließen läßt, daß sie zur Ersparung des Steuerunterschieds mit einem niedrigeren, 
nachträglich zu ergänzenden Säuregehalt hergestellt sind. 
(2) Wird einc amtliche Feststellung des Säuregehalts erforderlich, so ist sie nach den Be- — 
stimmungen der Anlage vorzunehmen. ege 
87. 
(1) Die im 8 2 Abs. 3 (Schlußsatz) des Gesetzes vorgeschriebene Bezeichnung des Her- Bezeichnungs- 
stellers und des Herstellungsorts auf den Gefäßen muß deutlich erkennbar sein. Sie hat bei wang. 
Fässern durch Einbrennen oder durch Auftragen mit dauerhafter, nicht verwischbarer Farbe zu 
erfolgen. Soweit ihre Anbringung bei anderen Gefäßen als Fässern nicht bereits bei der Her- 
stellung der Gefäße (wie z. B. bei Flaschen durch Einblasen) erfolgt ist, muß sie mittels besonderer 
festaufgeklebter oder sonst gut befestigter Zettel bewirkt werden. Die Mitbenutzung der Zettel 
zur Anpreisung ist zulässig. Ihre Anbringung hat zu erfolgen, bevor die Erzeugnisse aus dem 
Herstellungsbetrieb entfernt werden. 
(2) Ausländische Erzeugnisse werden zur Einfuhr nur zugelassen, wenn sie den Bestim- 
mungen des Abs. 1 entsprechend bezeichnet sind. 
(n) Von dem Bezeichnungszwange sind befreit Erzeugnisse, die unter amtlicher Aufsicht 
ausgeführt werden (§ 35). 
88. 
(3) Werden im freien Verkehre befindliche Erzeugnisse in andere Behältnisse abgefüllt, Berkehrs= 
so dürfen diese Behältnisse nicht verschlossen und so wieder in Verkehr gebracht werden. beschränkungen. 
(:) Abgesehen von den Fällen des §5 17 Abs. 4 dürfen im freien Verkehre befindliche Er- 
zeugnisse in steuerpflichtige Herstellungsbetriebe nur mit Genehmigung der Hebestelle eingebracht 
werden. 
B 14 8 * à 5 1. 
« 65 1 
Zu 82 Abs. 3, 886 bis 12 des Gesetzes. 
809. 
Die im 86 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen und Beschreibungen sind der Hebe- Anmeldung des 
stelle von den bestehenden Betrieben binnen zwei Wochen nach der Verkündung des Gesetzes, Betriebs und 
von neu entstehenden Betrieben spätestens zwei Wochen vor der Betriebseröffnung in doppelter eterschlinmenG 
Ausfertigung einzureichen. Die Hebestelle hat sie sofort dem Oberbeamten zuzustellen, der ihre Vtasan 
Richtigkeit festzustellen und auf beiden Ausfertigungen zu bestätigen hat. 
8 10. 
Eine Ausfertigung der Anzeigen usw. verbleibt bei der Hebestelle als Beleg zu einem dort 
nach näherer Anweisung der Direktivbehörde zu führenden Verzecchnis der im Hebebezirke vor-
	        

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