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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Post- und Telegraphenwesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern.
  • Ausführungsbestimmungen zu § 250 des Gesetzes über das Branntweinmonopol.
  • Verwendung von Warenumsatzstempelmarken zur Entrichtung der Umsatzsteuer.
  • 4. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 440 — 
handenen Betr ebe. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Vetriebsinhaber oder Betriebsleiter 
zurückzugeben, von diesem zu einem Belegheft zu vereinigen und in den Betriebsräumen nach 
näherer Bestimmung des Oberbeamten aufzubewahren. 
8 11. 
(u) Die Betriebe müssen so eingerichtet sein, daß die Steuerbehörde den Gang der Her- 
stellung und den weiteren Verbleib der Erzeugnisse in dem Betriebe verfolgen kann. 
(2) Die zur Lagerung und Verpackung der Erzeugnisse bestimmten Räume (Betriebs- 
lager) unterliegen der Genehmigung des Oberbeamten, der sie auf beiden Ausfertigungen der 
Anmeldung der 
Gefäßgrößen. 
Beschreibung zu beurkunden hat. Als Betriebslager können statt abgesonderter Räume auch 
Teile der Betriebsräume, die durch Tafeln mit entsprechender Aufschrift kenntlich gemacht sind, 
zugelassen werden. Bei bestehenden Betrieben kann die gesamte Betriebsräumlichkeit als Be- 
triebslager zugelassen werden. 
(3) Der Ausschank von steuerpflichtigen Getränken sowie der Kleinverkauf von steuer- 
pflichtigen Erzeugnissen darf nur in Räumen betrieben werden, die von den Betriebsräumen 
völlig getreunt sind. 
, §12. » 
«(1)Dicim§2Abf.3(Satz1bis3)desGefetzcsvorgefchriebeneAnmeldungderGefäfz- 
großenqtgletchzetttgmstderBetriebsanmcldung(§9)durchÜbergabeeinesinzweiAus- 
ferttgungenausgestelltcnVerzetchmsseszubewirkoDerRaumgehaltderGefäßeiftbisauf 
Tausendteile eines Liters (Kubikzentimeter) anzugeben. 
(2) Andere Gefäße als Fässer, z. B. Flaschen, von gleicher Form und Größe sind mit 
ihrem durchschnittlichen Raumgehalte bei handelsüblicher Befüllung unter Angabe des bei ihnen 
erfahrungsgemäß vorkommenden Mindest= und Höchstraumgehalts anzumelden. Zugleich ist 
für jede Form und Größe ein Muster vorzulegen und darauf anzugeben, bis zu welchem Grade 
(bis in den Hals hinauf oder dergleichen) die handelsübliche Befüllung erfolgt. Als Gefäße einer 
Größe gelten solche, deren Abweichungen im Raumgehalt auf Zufälligkeiten bei der Herstellung 
der Gefäße beruhen. Auf Erfordern der Hebestelle il die Anmeldung durch Vorlegung des kauf- 
männischen Schriftwechsels über die Bestellung und Lieferung der Gefäße glaubhaft zu machen. 
(3) Fässer sind nach ihren Nummern einzeln aufzuführen und mit dem Raumgchalt an- 
zumelden, der sich ergibt, wenn sie spundvoll sind. Soweit sie mit einer Nummer nicht versehen 
sind, ist eine solche vor der Anmeldung deutlich und dauerhaft anzubringen. 
„ Geeichte Fässer sind von der Anmeldung befreit, sofern die Voraussetzungen des §& 16 
Abs. 2 gegeben sind. 
(6) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, im Falle eines dringenden Bedürfnisses wider- 
ruflich Ausnahmen von diesen Bestimmungen zuzulassen. 
l 13. 
(n) Die Hebestelle hat die Anmeldungen nachzuprüfen, die übergebenen Muster und die 
angemeldeten Fässer nachzuvermessen, beide Ausfertigungen entsprechend zu beurkunden und 
gemäß §* 10 weiterzubehandeln. 
(2) Die Nachvermessung kann probeweise geschehen. 
(3) Die übergebenen Muster sind gegen Vertauschung zu sichern und in den Betriebs- 
räumen in einem von dem Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellenden Behältnis aufzube- 
wahren. 
* 14. 
Sollen noch nicht angemeldete Gefäßgrößen verwendet werden, so sind sic, gegebenenfalls 
unter Übergabe der Muster, spätestens drei Tage vor der erstmaligen Ingebrauchnahmei in gleicher 
Weise wie im § 12 Abs. 1 Satz 1 anzumelden. Das gleiche gilt für geeichte Fässer, sofern die 
Voraussetzungen des §& 16 Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
	        

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