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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 31.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Weinsteuer- Ausführungsbestimmungen und Wein-Nachsteuerordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Weinsteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Weinsteuer- Ausführungsbestimmungen und Wein-Nachsteuerordnung.
  • Weinsteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Wein-Nachsteuerordnung.
  • 2. Justizwesen.
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 515 — 
Zu §#11 Ziffer 4 des Gesetzes. 
*60. 
( Wer Wein zur Herstellung von Schaumwein steuerfrei beziehen will, hat bei der für 
den trieb zuständigen Hebestelle die Erteilung der Bezugsberech= 
  
tigung nachzusuchen. 
(2) Die Bezugsberechtigung wird vom Hauptamt unter folgenden Bedingungen erteilt: 
1. Der Bezugsberechtigte hat die Haftung für die Steuer, die auf dem an ihn ab- 
gegangenen Weine ruht, zu übernehmen. 
Die bezogenen Weine dürfen nur in den angemeldeten Räumen gelagert und 
nur zur Herstellung von Schaumwein in dem Betrieb des Beziehers verwendet 
werden. Ihre Abgabe an andere ist nur mit Genehmigung des Hauptamts zu- 
lässig. Die Weine sind alsbald nach Empfang in die Lagerräume zu verbringen. 
Andere als unversteuert bezogene Weine dürfen in den Räumen nicht lagern. 
Das Hauptemt kann Ausnahmen zulassen. 
Der Bezieher hat über den Zu= und Abgang nach näherer Anordnung der Direk- 
tivbehörde Anschreibungen zu führen, aus denen die ordnungsmäßige Verwendung 
des Weins nachgewiesen werden kann. 
Die Bestände werden von Zeit zu Zeit amtlich festgestellt und mit den 
Anschreibungen verglichen. Dabei festgestellte Fehlmengen werden nach § 20 
Abs. 3 des Gesetzes behandelt. 
. Beim Bezuge von Wein im Inland ist dem Abgeber, beim Bezuge von Wein 
aus dem Ausland der Zollstelle, bei der der Wein abgefertigt wird, ein nach Muster 10 
ausgestellter Bezugsausweis vorzulegen. 
t(6) Die Hebestelle führt über die erteilten Bezugsberechtigungen ein Verzeichnis. 
V 
  
*61. "6 
Wein darf an Hersteller von Schaumwein unversteuert nur gegen Vorlegung des vor- 
schriftsmäßig ausgestellten Bezugsausweises abgegeben oder von der Zollstelle in den freien 
Verkehr abgefertigt werden. 
g 62. 
(1) Der Abgeber oder die Zollstelle haben über den abgegebenen oder den zum freien 
Verkehr abgefertigten Wein binnen einer Woche der Hebestelle, bei der der Bezugsberechtigte 
eingetragen ist, eine Lieferungsanzeige nach Muster 11 zu übersenden. Das Hauptamt kann 
bei vorgekommenen Unregelmäßigkeiten vom Abgeber die Ubersendung durch Einschreibebrief 
verlangen 
(2) Die Hebestelle, der die Lieferungsanzeigen zugehen, hat die Anzeigen darauf zu 
prüfen, ob die Bezieher des Weins die Bezugsberechtigung besitzen. Die Aufsichtsbeamten 
haben die Lieferungsanzeigen stichprobenweise mit den Anschreibungen der Bezieher zu ver- 
gleichen. Von Zeit zu Zeit sind einige der eingegangenen Anzeigen der für den Abgeber zuständigen 
Hebeskelie zur Nachprüfung der Eintragungen im Weinsteuerbuche des Abgebers zu übersenden. 
(2) Der Bezugsausweis ist vom Abgeber als Beleg zum Weinsteuerbuche zu nehmen, 
von der Zollstelle dem Zollpapier anzuschließen. 
g 63. 
(u) Wer Wein zur Herstellung von Essig oder Branntwein steuerfrei beziehen will, hat 
bei der für seinen Betrieb zuständigen Hebestelle um die Erteilung der Bezugsberechtigung 
nachzusuchen. 
(2) Die Bezugsberechtigung wird vom Hauptamt unter folgenden Bedingungen erteilt: 
1. Der Bezugsberechtigte hat die Haftung für die Steuer, die auf dem an ihn ab- 
gegangenen Weine ruht, zu übernehmen und sich bis zur Ungenießbarmachung 
oder Sicherung der Verwendung des Weins jeder Veränderung der bei ihm 
eingegangenen Sendung zu enthalten. 
Wein zur 
Verstellung von 
Schaumwein. 
Au 10 
Muster 11 
Wein zur 
Herstellung 
von SEssig oder 
Branntwein.
	        

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