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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
  • Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

et 12— 15 
Muse 
Wuhet 18 
5. Börsen- 
Plätze mit 
Terminhandel 
in Waren. 
6. Geschäfte an 
Aufgabe. 
— 604 — 
(2) In das Arbitragebuch, welches mindestens die in dem Muster 16 vorgesehenen Spalten 
enthalten muß, sind die einander gegenüberstehenden Geschäfte unter derselben fortlaufenden 
Nummer einzutragen. 
(28) Einmalige halbmonatige Verlängerungen von Abritragegeschäften, über welche eine 
Schlußnote nicht ausgestellt wird, d. h. Verlängerungen von der einen bis zu der anderen der 
mehreren im Laufe eines Monats an der betreffenden Börse stattfindenden Liquidationen, 
sind in der Spalte „Bemerkungen“ nachrichtlich aufzuführen. 
), Der Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels ist nach dem auliegen- 
den Muster 15 in zwei Ausfertigungen bei der Direktivbehörde für je einen Kalendermonat 
bis zum 10. des auf die Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen. Die Direktiv- 
behörde kann auch später eingehende Erstattungsanträge berücksichtigen, wenn die Verspätung 
der Einreichung auf entschuldbaren Ursachen beruht. 
(63) Der beizufügende Auszug aus dem Arbitragebuch ist nach dem anliegenden Muster 16 
in zwei Abteilungen aufzustellen, von denen die erste Abteilung die Geschäfte im Arbitrier- 
verkehre mit dem Ausland, die zweite Abteilung die Geschäfte im Arbitrierverkehre zwischen 
inländischen Börsenplätzen enthält. Geschäfte, die als Kostgeschäfte abgeschlossen sind, sind in 
der Spalte für Bemerkungen als solche kenntlich zu machen. Bei Berechnung der zu erstattenden 
Stempelbeträge (Spalte 13, 13a) sind die Pfennigbeträge nur insoweit, als sie durch fünf teilbar 
sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige in Ansatz zu bringen. 
(o) Auf Verlangen der Direktivbehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die den 
Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere an den in Betracht kommenden Plätzen, an 
welchen sie gekauft oder verkauft sind, börsenmäßig gehandelt und notiert werden. Soweit 
bei der Direktivbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben nicht bestehen, ist der bean- 
spruchte Betrag zur Zahlung anzuweisen. Der Stempel für etwaige zu Unrecht unversteuert 
gebliebene Verlängerungen von Geschäften ist nachzufordern. 
(7) In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet wird, 
hat der Arbitrierende diese Tatsache auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrags über den 
Gblchluß der Verbindung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft nach- 
zuweisen 
Zur Tarifnummer 4b. 
g 62. 
() Für welche Waren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise oder Preise 
für Zeitgeschäfte notiert werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffen- 
den Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht sowie dem Reichskanzler zur 
Veröffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich mitgeteilt. Diese Bekanntmachungen 
haben sich lediglich auf die Gattung oder Unterart der betreffenden Ware, nicht aber auch auf 
deren Qualität zu erstrecken. 
(2) Termingeschäfte in Baumwolle, die zwischen den ordentlichen Mitgliedern des Bremer 
Vereins für Terminhandel in Baumwolle an der Baumwollbörse in Bremen abgeschlossen 
werden (die sogenannten Ringgeschäfte), sind vom Umsatzstempel der Tarifnummer 4b befreit. 
Zum §## 19 Abs. 4 des Gesetzes. 
g 63. 
Bei Geschäften, die vorbehaltlich der Aufgabe („an Aufgabe“) abgeschlossen werden, tritt 
für die Bezeichnung des endgültigen Vertragsgegners (die Aufgabe) Steuerfreiheit nur dann 
ein, wenn sich aus den ordnungsmäßig geführten Geschäftsbüchern des Steuerpflichtigen zweifels- 
frei ergibt, daß die Aufgabe spätestens am folgenden Werktag und nicht zu dem Vermittler 
günstigeren Bedingungen als das vorbehaltlich der Aufgabe geschlossene Geschäft geschehen ist.
	        

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