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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
  • Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 615 — 
nigung über die geleistete Vergütung (Eintrittskarte usw.) zugleich als Los oder Spielausweis 
dient. Der auf die Lose oder Spielausweise zu rechnende Betrag darf nicht geringer sein als 
der Wert der Gewinne. Wird die Angabe von dem Unternehmer überhaupt nicht oder nicht 
in befriedigender Weise gemacht, so steht es der Steuerstelle frei, den auf die Lose oder Spiel- 
einlagen zu rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen. 
g 94. 
(1) Im Betriebe der Totalisatoren bei öffentlich veranstalteten Pferderennen wird von 
der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplans (* 91 Abs. 2) abgesehen und gestattet, daß die 
Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die Einsätze auf die am Rennen beteiligten Pferde 
nach Bedarf versteuert werden. Die Veranstalter der Ausspielungen dürfen nur versteuerte 
Ausweise über Einsätze ausgeben und nur solche auf den Rennplätzen in Gewahrsam halten. 
(2) Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann die Abgabe bis zum Schlusse des je- 
weiligen Rennens gestundet werden. In diesem Falle unterbleibt die Abstempelung der Spiel- 
ausweise; auch kann nach näherer Pestimmung der Direktivbehörde von Erteilung von Ausweisen 
über auswärtige Wettaufträge abgesehen werden. Die Abgabe ist von dem am Schlusse des 
Rennens sich ergebenden Gesamtertrage der Einsätze abzüglich des auf die Stempelabgabe 
entfallenden Betrags (* 90) zu entrichten. zZu letzterem Zwecke hat die Totalisatorverwaltung 
an dem auf den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den Spielumsatz ergebenden Auszug 
ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzuteilen und den sich danach ergebenden Stempel- 
betrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen Bücher und Listen der Steuerstelle zur 
Einsicht vorzulegen. 
(s) Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse einer Prüfung 
zu unterziehen. 
8 95. 
Wird Befreiung von der Abgabe beansprucht, so ist mit der Anmeldung der Nachweis 
zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildtätigen Zwecken verwendet 
werden wird. Über die Anwendbarkeit der Befreiung und insbesondere über die Frage, ob ein 
ausschließlich mildtätiger Zweck vorliegt, entscheidet die Direktivbehörde. Sie ist auch ermächtigt, 
die Abgabe in solchen Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, in welchen die Befreiung 
nicht rechtzeitig mit der Anmeldung in Anspruch genommen ist. 
g 96. 
(n) Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen 
Lotterie oder Ausspielung erteilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe für 
die Lose zuständigen Steuerstelle unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, 
des Namens und der Wohnung des Unkernehmers und des Zeitpunkts, an welchem dem letzteren 
die obrigkeitliche Erlaubnis behändigt worden ist, schriftlich Mitteilung zu machen. 
(2) Auf Grund dieser Mitteilung hat die Steuerstelle sogleich nach Ablauf der im § 91 
für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der Abgabe 
sowie nach Umständen wegen der Verhinderung des Losabsatzes und Einleitung des Straf- 
verfahrens das Erforderliche zu veranlassen. 
/ 97. 
n) Nachdem der Abgabebetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder ge- 
stundet, oder nachdem die Stempelfreiheit der Lose von der zuständigen Behörde anerkannt 
worden ist, werden die Lose durch die zuständige Steuerstelle mittels Stempelaufdrucks ab- 
gestempelt. Der Stempel ist von runder Form. Er führt den Reichsadler und enthält über diesem 
die Aufschrift „VERSTEUERT“ oder „STEMPELFREI“, darunter das Unterscheidungszeichen 
der Abstempelungsstelle. Die Lose oder Spielausweise sind in einer solchen Form und Be- 
schaffenfeeit, herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen. 
(3) Die Bestimmung des § 49 Abs. 2 ist auf die Abstempelung von Losen durch zuverlässige 
Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Losen befassen, entsprechend anzuwenden. 
L 
3. Totalisator. 
4. Abgaben- 
befreinng. 
5. Mitteilung 
der aurigkeit- 
en 
Erlaubnis. 
6. Abstempe- 
lung.
	        

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