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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Multivolume work

Persistent identifier:
daehnhardt_volkstuemliches_sachsen
Title:
Volkstümliches aus dem Königreich Sachsen auf der Thomasschule gesammelt.
Author:
Dähnhardt, Oskar
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Brauchtum
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
daehnhardt_volkstuemliches_sachsen_zweites_heft_1898
Title:
Volkstümliches aus dem Königreich Sachsen auf der Thomasschule gesammelt. Zweites Heft.
Subtitle:
Nebst einem Anhang: Volkstümliches aus dem Nachlasse von Rudolf Hildebrand.
Author:
Dähnhardt, Oskar
Buchgattung:
Sammlung
Keyword:
Lieder
Reime
Spiele
Volume count:
2
Publishing house:
B. G. Teubner
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1898
Edition title:
Zweites Heft.
Scope:
163 Seiten
DDC Group:
Brauchtum
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Kleine Sagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Berichtigung. [zu Seite 98.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • (No. 931.) Bestätigung des Plans zur Errichtung einer See-Assekuranzgesellschaft zu Stettin. Vom 12ten März 1825. (931)
  • Plan der Preußischen See-Assekuranzkompagnie.
  • (No. 932.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 13ten April 1825., wegen Verloosung der Danziger Obligationen aus den nicht zur Verwendung gekommenen Beständen des jährlichen Tilgungsfonds. (932)
  • (No. 933.) Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 25sten April 1825., wegen nicht ohne Allerhöchste Genehmigung zu bewirkender Erweiterung des Grenzbezirks in Bezug auf die Steuerkontrollirung. (933)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Viertes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1822., 1823., 1824. und 1825.

Full text

— 47 — 
S. 24. Die G. 20. bis 23. in Ansehung des Bevollmächtigten gegebenen Em—— 
Vorschriften treten fürs Erste in ihrem ganzen Umfange noch nicht ein, weil man bunh einem Direfroh urr- 
es für zweckmäßig gehalten hat, bei dem Beginn der Kompagnie noch nicht sofort walter werden, und es bat 
einen Bevollmächtigten zu ernennen; sondern die Geschäfte desselben vielmehr einem h Herr ommeren 
der Direktoren zu übertragen. Herr Kommerzienrath Wißmann hat sich zur nahe vderehg teklerl 
Uebernähme derselben bereit erklärt, und damit ist man einverstanden gewesen. 
Er wird also fürs Erfle alle diejenigen Geschafte besorgen, deren Betrieb nach 
Inhalt der vorigen G. dem Bevollmächtigten obliegt. 
Will er dem Amte eines Bevollmächtigten nicht länger vorstehen; so hat er 
solches drei Monat vor Ablegung der jährlichen Bilance den übrigen Direktoren 
anzuzeigen, damit alsdann für die Bestellung eines besonderen Bevollmächtigten 
gesorgt werden könne. Sollte Herr Kommerzienrath Wißmann aber seine 
Stelle als Bevollmachtigter nicht früher niederkegen; so hört sie doch in jedem Falle 
nach Ablauf von Zwei Jahren, seit dem Beginn der Kompagnie, auf, und es 
wird alsdann ein besonderer Bevollmächtigter bestellt. 
S. 25. Den Buchhalter und Sekretair wählt und verabschiedet der Be= Buchhalter und Sckretair. 
vollmächtigte mit Genehmigung der Direktoren; sie werden aber von der Direk- 
tion salarirt und stehen unter deren Befehlen. 
§. 26. Jährlich am Monat März wird eine Generalversammlung der brliche Versammlung 
Akkionairs gehalken. Die Oirektion macht den Termin dazu, drei Wochen vor= der Altlonairs. 
her in den öffentlichen Blättern bekannt und ladet die Aktionairs dazu ein. In 
dieser Versammlung wird denselben die Bilance und eine Uebersicht von dem 
Justande der Kompagnie vorgelegt und sodann, nach dem Beschlusse der Direk- 
tion, ein Theil des etwanigen Ueberschusses, jedoch nie über die Hälfte, verkheilt. 
Die erste Vertheilung findet aber nicht eher statt, als nach Ablauf des zweiten 
Jahres seit Errichtung der Kompagnie, und der nicht vertheilte Ueberschuß wird 
dem Fonds derselben zugeschlagen. 
6 §. 27. Wer nicht erscheint, hat keine Sti me und muß sich den Be-Wie dabel gestimmt widd. 
schlüssen der Mehrheit unrerwerfen; er kann aber auch das Recht, für ihn zu 
stimmen, durch schriftliche Vollmacht, an einen der andern Aktionairs übertragen. 
Vormünder können für ihre Mündel, Kuratoren für ihre Kuranden, und Vor- 
steher einer Handlung für die von ihnen vertretene Handlung stimmen. Auswärtige 
Aktionairs können nur durch inländische Mitglieder ihre Stimme abgeben lassen. 
Wer bis 5 Aktien besitzt, hat eine; wer 6 bis 10 Aktien besitzt, zwei; 
wer 11 bis 15 Akkien besitzt, drei; wer 10 bis 20 Aktken besitzt, vier; wer über 
20 Aktien besitzt, fünf Seimmen. 
§. 28. Die Kompagnie wird an den vornehmsten auswärtigen Seehdfen Aenten der Komragnte 
und Küsten, wo möglich in der Person der Preußischen Konsuln, Agenten bestellen, für Strandunae und Ha- 
welche sowohl in Strandungs= als Havariefällen sich der Schiffe und Ladungen aue. 
annehmen, und bei denen die Versicherten sich melden muͤssen. Ohne Unterzeich- 
nung
	        

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