Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
dambitsch_verfassung_DR_1910
Title:
Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
Author:
Dambitsch, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
705 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
XII. Reichsfinanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Artikel 69.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Full text

628 XII. Reichsfinanzen. Art. 69. 
Reichsverwaltung ist gebunden, von der ihr durch das Notgesetz erteilten 
Ermächtigung insoweit keinen Gebrauch zu machen, als bei den einzelnen 
Kapiteln und Titeln die Ansätze des neuen Etatsjahres hinter denen des 
abgelaufenen Jahres zurückbleiben. Sie erhält also eine Ausgabenbewilligung, 
die sich auf die einzelnen Kapitel und Titel erstreckt, zunächst überhaupt 
nicht, weil der verflossene Etat mit dem neuen nicht identisch zu sein braucht 
und weil nur die Ansätze des neuen Etats den Gegenstand der Ausgaben- 
bewilligung bilden. Die Reichsverwaltung wird nur ermächtigt, in Höhe 
des Gesamtbetrages für die in den einzelnen Kapiteln und Titeln bezeich- 
neten Verwendungszwecke Ausgaben zu leisten, ist aber — vorbehaltlich der 
Möglichkeit, Indemnität zu erlangen — dafür verantwortlich, daß zu den 
einzelnen Kapiteln und Titeln nicht mehr verausgabt wird, als auf Grund 
des neuen Etats bewilligt wird; vgl. die Ausführungen des Unterstaats- 
sekretärs im Reichsschatzamt Twele in der Reichstagssitzung v. 20. März 1907 
St. B. 638 C. Um eine Ermächtigung der Reichsverwaltung handelt es sich 
stets nur, auch wenn der Etat endgültig festgesetzt wird; denn der Reichs- 
verwaltung die Verpflichtung zur Ausgabe aufzuerlegen, wäre widerfinnig, 
weil aus Gründen, die bei der Feststellung des Etats nicht vorausgesehen 
werden konnten, die Veranlassung zur Verausgabung der bewilligten Summe 
nachträglich fortfallen kann. Aber was die durch das Notgesetz gegebene 
Situation der Finanzverwaltung des Reichs kennzeichnet, ist der Umstand, 
daß auch die Ermächtigung nur bedingt ist, bedingt dadurch, daß die ein- 
zelnen Positionen später endgültig bewilligt, werden, und zwar ist die Be- 
dingung resolutiver Natur, d. h. der Reichsverwaltung wird es zunächst 
ermöglicht, auf der Grundlage eines Budgets die Verwaltung fortzuführen. 
Ihre Verantwortung erstreckt sich nach allgemeinen Grundsätzen nur auf 
ein durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit herbeigeführtes Verschulden, und ein 
solches Verschulden würde nur dann zu konstruieren sein, wenn die Reichs- 
verwaltung auf Grund des Notgesetzes Ausgaben machen würde, deren Nicht- 
bewilligung bei der endgültigen Feststellung des Etats vorausgesetzt werden. 
kann. In Ansehung der einmaligen Ausgaben, z. B. der Kosten für Neu- 
bauten ist die Rechtslage derart, daß der Reichsverwaltung nichts verboten 
und nichts erlaubt ist. Sie ist also darauf angewiesen, auf eigene Gefahr 
zu handeln, und verfährt dabei in der Weise, daß sie unter Zugrunde- 
legung des neuen Etats über diejenigen Bausummen verfügt, die bereits 
in 2. Lesung bewilligt find, da das Risiko, daß solche Summen bei der 
endgültigen Feststellung des Etats — in der 3. Lesung — abgelehnt werden 
könnten, sehr gering ist; vgl. die Ausführungen des Staatssekretärs des Reichs- 
schatzamts Frhr. v. Stengel in der Reichstagssitzung v. 18. März 1904 St. B. 
1922. 
VII. Die konstitutionelle Bedeutung des Etatsgesetzes. 
Ohne den Willen der Volksvertretung kann im Reich keine erhebliche 
Ausgabe geleistet werden. Das Reich muß aber Ausgaben und zwar in 
ungeheuerer Masse aufwenden, sonst müßte das öffentliche Leben stillstehen 
und es wäre auch ein Fortgang des privaten Verkehrs nicht denkbar, da 
das Reich durch seine Anstalten — Post, Eisenbahnen, soweit sie vom Reich 
betrieben werden — an dem wirtschaftlichen Leben derart beteiligt ist, daß 
die Konsequenzen einer Suspension seiner Mitwirkung nicht zu ermessen 
find, es würde auf die Dauer auch die Sicherheit des Reichs und seiner
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment