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Abriß der Staatsbürgerkunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Abriß der Staatsbürgerkunde.

Monograph

Persistent identifier:
eckardt_abriss_staatsbuergerkunde_1912
Title:
Abriß der Staatsbürgerkunde.
Author:
Eckardt, Dr. Paul
Place of publication:
Leipzig und Berlin
Publisher:
Teubner
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1912
DDC Group:
320
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
für Handels- und kaufmännische Fortbildungsschulen
Subtitle:
Zunächst: Im Anschluß an Ph. Ebeling, Handelsbetriebslehre

Chapter

Title:
I. Die Familie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Abriß der Staatsbürgerkunde.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Die Familie.
  • II. Die Gemeinde.
  • III. Kirche und Schule.
  • IV. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • V. Die Bundesstaaten.
  • VI. Das Deutsche Reich.
  • VII. Das Finanzwesen.
  • VIII. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • IX. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • X. Die deutsche Kriegsmacht.
  • Literatur.

Full text

4 Die Familie. 
4. Familienrecht, 5. Erbrecht. Ferner sind das Handels- und Wechselrecht, die 
Zivilprozeßb= und Konkurs-Ordnung einheitlich durch Gesetze für das Deutsche 
Reich geregelt worden. 
2. Rechtsordnung unter Lebenden. Die Abschnitte über die Neugründung 
eines Betriebes zeigten uns die Bedeutung der Firma (Gr. A. S. 9, Kl. A. S. 14) 
und des Handelsregisters (Gr. A. S. 10, Kl. A. S. 14). Beide sind nach dem 
Vorbilde des bürgerlichen Namens und der Standesregister geregelt worden. 
Ferner lernten wir die Bildung von Handelsgesellschaften kennen (Gr. A. S 77 ff., 
Kl. A. S. 107), die teilweise eine enge Gemeinschaft der Beteiligten erkennen 
ließen. Ein ähnliches Gemeinschaftsverhältnis wird durch die Verwandtschaft 
begründet (Familienrecht). 
B.G. 91. Mit der Geburt beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen. Da die Beur- 
kundung der Geburt während der ganzen Lebensdauer des Betreffenden von 
großer Bedeutung für ihn und den Staat ist, wird sie von einem Staats- 
beamten amtlich bescheinigt durch die Eintragung in das Geburtsstand- 
register. Die Eintragung hat innerhalb acht Tagen nach der Geburt zu 
erfolgen und ist von einem der Angehörigen zu veranlassen. — Vor dem 
Prout. Vori. Gesetz sind alle Menschen gleich. Jede Person hat ferner das Recht auf einen 
Nanmen, dem die Eltern einen oder mehrere Vornamen hinzuzufügen haben, 
die ebenfalls in das Geburtsregister eingetragen werden. Wer einen ihm nicht 
3. G. 312. zukommenden Namen führt, kann von dem wirklichen Inhaber dieses Namens 
daran verhindert werden; der Gebrauch eines falschen Namens oder Titels 
54F G. 8360 einem zuständigen Beamten gegenüber ist mit Geldstrafen bis zu 150.— 
bedroht. Anderungen des Namens sind nur mit Erlaubnis des Regierungs- 
präsidenten zulässig. 
r . 82. Die volle Handlungsfähigkeit einer Person beginnt erst mit der Volljährigkeit. 
5 1626. Bis dahin untersteht das Kind der elterlichen Gewalt. Der Gesetzgeber regelt 
hier nur das Notwendigste. In Anbetracht der großen Mühen und Opfer, die die 
Erziehung des Kindes von den Eltern, die nur dessen Bestes wollen, fordert, 
sollten diese durch Liebe, Gehorsam und Ehrfurcht ihre Dankbarkeit auch ohne 
5 1627. gesetzlichen Zwang beweisen. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, für die 
8 1681. Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen; er hat es zu erziehen, zu beauf- 
sichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Zu diesem Zweck kann er angemessene 
5 1634. Zuchtmittel anwenden; die Mutter hat ihn in der Erziehung zu unterstützen. 
Ist die Ausübung der elterlichen Gewalt durch die Eltern unmöglich, z. B. 
Ss, bei Waisen, so tritt an ihre Stelle ein Vormund. Als solcher kommt eine von 
z uns, den Eltern zuvor berufene Person, einer der Großväter oder eine von dem 
Vormundschaftsgericht ernannte Persönlichkeit in Frage. Von der Vormund- 
8 lu41 schaft zu unterscheiden ist die Annahme an Kindes Statt (Adoption). 
Von großer Bedeutung für das Familienleben ist die gesetzliche Regelung 
der Ehe. Ihr pflegt ein Verlöbnis vorauszugehen, das zwar moralisch, je- 
5 207, doch nicht gesetzlich zur Eingehung der Ehe verpflichtet. Zur Eingehung der 
8 1503. Ehe ist bei dem Manne Volljährigkeit, bei der Frau mindestens Vollendung 
85 1005. des 16. Lebensjahres erforderlich, bei letzterer daneben elterliche Einwilligung, 
5 1310. solange sie noch minderjährig ist. Zwischen Blutsverwandten darf eine Ehe 
nicht geschlossen werden. Die Eheschließung erfolgt nach voranfgegangenem Auf-
	        

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