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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Monograph

Persistent identifier:
fischer_bgb_1912
Title:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.
Subtitle:
Handausgabe mit Anmerkungen.
Editor:
Fischer, Otto
Henle, Wilhelm von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
BGB
Place of publication:
München
Publishing house:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Neunte, durchgearbeitete und ergänzte Auflage.
Scope:
1756 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • No. 31.) Forst- und Feldstrafgesetz. (31)
  • No. 32.) Verordnung, die Aufhebung der Verordnung vom 21. April 1882 betreffend. (32)
  • No. 33.) Bekanntmachung, das Verzeichnis der den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins im Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen betreffend. (33)
  • No. 34.) Verordnung, die Anmeldung der selbständigen Apotheke und des Apothekenhilfspersonals bei den Bezirksärzten betreffend. (34)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 279 — 
§ 8. Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten tritt in den Fällen der 88 6, 7 ein: 
1. wenn die Tat zum Zwecke der entgeltlichen Veräußerung des Entwendeten oder 
daraus hergestellter Gegenstände begangen worden ist; 
2. wenn zur Wegschaffung des Entwendeten ein Fuhrwerk, ein Kahn oder ein Lasttier 
mitgebracht worden ist; 
3Z. wenn die Tat von einer zur Aufsicht bestellten Person begangen worden ist; 
4. wenn die Tat auf einem eingefriedigten Grundstücke mittels Einsteigens oder Ein- 
bruchs begangen worden ist oder wenn zur Eröffnung des Zuganges falsche 
Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge 
angewendet worden sind; 
5. wenn der Wert des Entwendeten oder der durch die Tat verursachte Schaden mehr 
als fünfzehn Mark beträgt. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark oder auf Haft erkannt werden. 
8 9. Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre tritt in den Fällen der §§ 6, 7 ein, wenn 
der Täter oder ein Teilnehmer Waffen zu Angriffs= oder Verteidigungszwecken bei sich 
geführt hat. Die Strafverfolgung verjährt in zwei Jahren. 
8 10. Der Versuch des Forst= oder des Felddiebstahls wird wie der vollendete Forst- 
oder Felddiebstahl bestraft. 
Schwere Fälle. 
Fortsetzung. 
Versuch. 
§ 11. Wer sich der Begünstigung in bezug auf ein in diesem Abschnitt unter Strafe Begünstigung. 
gestelltes Vergehen schuldig macht, unterliegt der für das begünstigte Vergehen angedrohten 
Strafe. Die Vorschriften des § 257 Absatz 2, 3 des Strafgesetzbuchs finden Anwendung. 
Die Hehlerei in bezug auf einen Forst= oder Felddiebstahl unterliegt der für den 
Forst= oder Felddiebstahl angedrohten Strafe. 
Wird die Hehlerei in bezug auf Forst= oder Felddiebstähle gewerbs= oder gewohnheits- 
mäßig betrieben, so tritt Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre ein. Die Strafverfolgung 
verjährt in zwei Jahren. 
8 12. Wer, nachdem er von einem deutschen Gerichte wegen Diebstahls, Hehlerei, 
Raubes oder gleich einem Räuber, oder von einem sächsischen Gerichte wegen Forst= oder 
Felddiebstahls rechtskräftig verurteilt worden ist, abermals eine dieser Handlungen begangen 
hat und ihretwegen rechtskräftig verurteilt worden ist, wird, falls er einen Forst= oder 
Felddiebstahl oder eine Hehlerei in bezug auf einen solchen begeht, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis 
zu dreihundert Mark oder auf Haft erkannt werden. Die Strafverfolgung verjährt in 
zwei Jahren. 
39“ 
Hehlerei. 
Rückfall.
	        

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