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Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Monograph

Persistent identifier:
fischer_verwaltungsrecht_sachsen_1914
Title:
Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
Author:
Fischer, Otto
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1914
Edition title:
Vierzehnte Auflage
Scope:
267 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vereins- und Versammlungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Advertising

Full text

Münz= und Notenwesen. 105 
an die Stelle der Anzeige tretende öffentliche Bekannt- 
machung einer öffentlichen politischen Versammlung zu 
genügen hat. 
Münz= und Notenwesen. 
Durch das Reichsgesetz vom 4. Dezember 1871, be- Währunge- 
treffend die Ausprägung der Reichsgoldmünzen, wurde. 
in Deutschland der Ubergang zur Goldwährung ange- 
bahnt und durch das Mlkünzgesetz vom 9. Juli 1873 
diese durchgeführt. Ein neues Münzgesetz ist unter dem 
1. Juni 1909 erlassen worden. Die Rechnungseinheit 
der Währung bildet die Mlar, das ist der zehnte Teil 
der Reichsgoldmünze, von welcher aus einem Pfunde 
reinen Goldes 139 ½ Stück ausgebracht werden. Außer 
diesen Zehnmarkstüchen werden Zwanzigmarkstücke, früher 
wurden daneben noch Fünfmarkstücke ausgeprägt. Das 
Mlischungsverhältnis der Beichsgoldmünzen ist auf 900 
Tausendteile Gold und 100 Tausendteile Kupfer fest- 
gestellt. Außer diesen Goldmünzen werden als Silber- 
münzen Fünf-, Drei-, Zwei= und Einmarkstüche und 
Fünfzigpfennigstücke (früher auch Zwanzigpfennigstüche), 
als Ai#ckelmünzen Fünfundzwanzigpfennigstüche, Zehn- 
pfennigstüche und Fünfpfennigstücke, als Kupfermünzen 
Zweipfennigstücke und Einpfennigstüche ausgeprägt. Das 
Miischungsverhältnis beträgt bei den Silbermünzen 900 
Teile Silber und 100 Teile Kupfer. Aus einem Kilo- 
gramm feinen Silbers werden 40 Fünfmarkstüche, 
66 /8 Dreimartkstücke, 100 Zweimarkstüche, 200 Ein- 
markstüchke und 400 Fünfzigpfennigstücke geprägt. Der 
Gesamtbetrag der Silbermünzen soll bis auf weiteres 
20 4% — infolge der Bildung der Silberreserve von 
120 Millionen Mark (vgl. S. 24) macht sich eine ver- 
mehrte Ausprägung von Silbermünzen nötig —, der 
der Aichel= und Kupfermünzen 2 /2 Ké für den Kopf 
der Bevölkerung nicht übersteigen. Während die Aus- 
prägung der Scheidemünze dem Reich vorbehalten ist, 
kann die Ausprägung von Reichsgoldmünzen auch für 
Rechnung Privater gegen eine bestimmte Gebühr er- 
folgen. Die Prägung erfolgt unter Aussicht des Reichs 
auf den sechs einzelstaatlichen Münzstätten Berlin (Münz- 
zeichen A), Alünchen (D), Dresden (Muldner Hütte bei
	        

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