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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register A.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Auseinandersetzungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Sachsen. Von Geh. Regierungsrat R. Kraft, Dresden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Abbaugerechtigkeiten. Von Geh. Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg I. Pr.
  • Abdeckerei. Von Ministerialrat Nelken. Straßburg i. E.; für die Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Joh. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Abgaben. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. v. Mayr, München.
  • Abgeordnete. Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. L. v. Savigny, Münster. Hierzu Tabelle: Finanzielle Rechte der Abgeordneten. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Ablösung der Reallasten (Grundlasten, Dienstbarkeiten).
  • Abolition. Von Prof. Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Adel. Von Professor Dr. Walter Schücking, Marburg a. d. L.
  • Agrargesetzgebung (Ueberblick).
  • Akademien. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Allmende. siehe Agrargesetzgebung, Gemeinheitsteilung, Gemeindevermögen.
  • Altersversicherung. siehe Invalidenversicherung.
  • Altkatholiken. siehe Religionsgesellschaften.
  • Amortisationsrecht. Von Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg. Mit einer Tabelle: Die geltenden Amortisationsrechte.
  • Amt. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Amtsanwalt. siehe Staatsanwalt.
  • Amtsbezirke, Amtsverbände (Preußen). Von Privatdozent Dr. A. Dierschke, Amts- und Gemeindevorsteher, Breslau- Brockau.
  • Amtsdelikte. Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald.
  • Amtshauptmannschaft und Bezirk, (Königreich Sachsen). Von Dr. Wackler, Senatspräsident am Oberverwaltungsgericht, Dresden.
  • Amtshilfe.
  • Anarchismus. siehe Staat.
  • Anhalt (Herzogtum). Von Geh. Regierungsrat Sanftenberg, Dessau.
  • Ansiedlung. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium in Berlin.
  • Ansiedlungen (Posen und Westpreußen). Von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin. Mit Tabelle der bis Ende 1908 angekauften Liegenschaften.
  • Apanagen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragender Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Apothekenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Korpsstabsapotheker Adlung im Reichskolonialamt.
  • Arbeiter, gewerbliche. Von Minister a. D, Dr. Karl Schenkel, Exz., Karlsruhe i. B. ; bearbeitet von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Arbeiter, landwirtschaftlicher. siehe landwirtschaftlicher Arbeiter.
  • Arbeiterversicherung (Allgemeines). Von Geh. Hofrat Prof. Dr. Heinrich Kosin, Freiburg i. Br..
  • Arbeitseinstellung. siehe Arbeitsrecht, Koalisationsrecht.
  • Arbeitskammern, Arbeitsnachweis. Am Schlusse dieses Bandes.
  • Arbeitsvertrag. siehe Arbeiter, gewerbliche (oben S. 173).
  • Archive. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Armeebefehl und Armeeverordnung. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin.
  • Armenrecht (prozessnal). siehe Gerichtskosten, Rechtsanwalt, Notar, Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Armenwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Arzneimittel (Verkehr außerhalb der Apotheken). Von Professor Dr. Rapmund, Geh. Medizinalrat, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Korpsstabsapotheker Dr. Adlung im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Arzt. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Joh. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Auenrecht. Von Rechtsanwalt Dr. Riemann, Breslau.
  • Auseinandersetzungen.
  • i. Preußen. Von Präsident des Oberlandeskulturgerichts A. Glatzel, Berlin; bearbeitet von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • II. Sachsen. Von Geh. Regierungsrat R. Kraft, Dresden.
  • III. Bezüglich der übrigen Staaten vgl. Agrargesetzgebung, Ablösung der Reallasten, Feldbereinigung, Gemeinheitsteilung.
  • Ausfuhrverbot. siehe Einfuhr- und Ausfuhrverbote.
  • Ausfuhrvergütungen. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat F. Lusensky, vortragender Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin.
  • Ausland, Ausländer (Ueberblick). Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn.
  • Auslieferung. Mit einer Tabelle, Seite 268 bis 278, der Auslieferungsdelikte nach den Verträgen des Deutschen Reiches. Von Professor Dr. Reinhard Frank, Tübingen.
  • Ausspielungen. siehe Spiel.
  • Ausstellungen. siehe Handel.
  • Auswanderung. Von Geh. Justizrat Dr. Philipp Zorn, Bonn.
  • Ausweisung. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Autonomie. Von Professor Dr. Walter Schücking, Marburg a. d. L.
  • Register B.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

— — — — — — — — — — — — — — — — — — — — - 
264 
rungen werden möglichst beseitigt, streitige Punkte 
sofort entschieden. Es erfolgt sodann die Ab- 
fassung des Rezesses, an dessen Stelle bei Zu- 
sammenlegungen und Gemeinheitsteilungen der 
„Zusammenlegungs= oder Auseinandersetzungs- 
plan“ treten kann. Der Entwurf ist den Parteien 
vorzulegen und nach Erledigung der dagegen etwa 
noch erhobenen Erinnerungen an die General- 
kommission einzusenden, welche ihn prüft und an- 
ordnen kann, daß die entfernteren Interessenten 
öffentlich aufgefordert werden, ihre etwaigen 
Rechte geltend zu machen. Wenn solche Anträge 
und Einwendungen der entfernteren Interessen- 
ten erledigt sind und den Erinnerungen der Ge- 
neralkommission genügt ist, wird der Entwurf — 
dafern es sich um einen Rezeß handelt: nach Voll- 
ziehung durch die Beteiligten — an die General- 
kommission eingesendet, welche ihn nach voraus- 
gegangener Prüfung zu bestätigen hat. Der be- 
stätigte Rezeß besitzt ebenso wie der bestätigte Zu- 
sammenlegungs= oder A. Plan die Eigenschaft und 
Kraft einer gerichtlichen Urkunde. 
Die erste Ausführung der im Rezesse usw. ge- 
  
  
—.– 
  
— —— — — — 
— — — 
troffenen Bestimmungen hat auf Antrag die Ge- 
neralkommission zu verfügen; auch können inner- 
halb Jahresfrist nach der Bestätigung noch Ver- 
handlungen zu Herstellung von Wegen und 
Gräben, wegen Benutzung von Brunnen und 
Gewässern zu Viehtränken und wegen des Kosten- 
punktes, unter Vermittelung der Spezialkommis- 
sion, sowie Entscheidungen derselben stattfinden. 
Spätere Streitigkeiten aber gehören vor die ordent- 
lichen Gerichte. 
Als Rechtsmittel im A.-Verfahren kom- 
men zur Zeit im wesentlichen nur Rekurs und An- 
fechtungsklage, neben letzterer noch die Aufsichts- 
beschwerde über die Generalkommission an das 
Min Inn nachgelassen ist, in Frage. Dage- 
gen ist das gegen erst= und zweitinstanzliche 
Entschließungen ferner gegebene Rechtsmittel der 
Appellation schon seit Jahrzehnten nicht mehr 
praktisch geworden. Der Rekurs ist binnen 10 Ta- 
gen seit Erlaß der erstinstanzlichen Entschließung 
einzuwenden, während die gegen die zweitinstanz- 
liche Entschließung den Beteiligten an das Ober- 
verwaltungsgericht zustehende Anfechtungsklage 
binnen 4 Wochen von Zustellung der angefochtenen 
Entscheidung ab zu erheben ist. 
Die Kosten des Verfahrens, als welche bei 
den Spezialkommissionen in der Regel Diäten 
und Reisekosten der Kommissare und Sachverstän- 
digen, Feldmessergebühren, Schreibgebühren und 
bare Verläge in Ansatz kommen, während die Ver- 
handlungen als solche gebühren= und stempelfrei 
sind, werden bei A. von den Beteiligten getragen. 
[l Ablösung der Reallasten und 
Gemeinheitsteilungenfj. Auch liegen 
den Beteiligten gewisse Naturalleistungen, wie die 
Beschaffung des Verhandlungsraums, Wohnung 
für die Kommissare und Feldmesser, Heizung usw. 
ob. Die Kosten bei der Generalkommission werden 
von der Staatskasse getragen. 
Von welcher Partei bei rechtlichen Streitig- 
keiten die entstandenen Kosten zu tragen sind, wird 
je in den Erkenntnissen nach allgemeinen Rechts- 
grundsätzen entschieden. 
Ouellen: G über Ablösungen und Gemeinheitstei- 
lungen v. 17. 3. 32; G, Nachträge zu den Aesetzen betr., 
  
  
— — ——. — 
Auseinandersetzungen (Sachsen) — Ausfuhrvergütungen 
v. 15. 5.51 und v. 5. 3. 79; G über Zusammenlegung der 
Grundstücke v. 23. 7. 61, 1 42; Bek v. 18. 2. 76; G über die 
Berwaltungsrechtspflege v. 19. 7. 1900 1# 73, 98/ 
Lüteratur: Künzel, Sächs. Landeskulturgesetze, 
1872; Kloß, Sächs. Landesprivatrecht 1904. 
N. Kraft. 
III. 
Bezüglich der übrigen Staaten vgl. Agrar- 
gesetzgebung, Ablösung der Reallasten, Feldberei- 
nigung, Gemeinheitsteilung. 
Kusfuhrverbot 
Einfuhr= und Ausfuhrverbote 
Ausfuhrvergütungen 
1. Wesen und Arten der Aussuhrvergütungen. 4 2. Die 
Ausfuhrvergütung von Verbrauchsabgaben. 3 3. Die Zoll- 
rückvergütung. s 4. Die Ausfuhrvergütung in der Form der 
Einfuhrscheine. & 5. Die privaten Ausfuhrvergütungen. 
IA = Ausfuhr; Ad = Ausland; J — Inland; 
Va — Vergütung.) 
s1. Wesen und Arten der Ausfuhrvergü- 
tungen. Damit Waren nach ausländischen Märk- 
ten abgesetzt werden können, ist es notwendig, 
daß sie im J zu Preisen bezogen oder hergestellt 
werden, welche nicht oder nicht wesentlich über 
die Preise hinausgehen, zu denen die Waren im 
ALande von anderer Seite in den Handel gebracht 
werden. Eine die AgFähigkeit einer Warc beein- 
trächtigende Preishöhe kann ihren Grund teils in 
ungünstigeren Herstellungsbedingungen des J, teils 
in besonderen, den Preis der Ware künstlich er- 
höhenden Maßnahmen haben. Derartige Maß- 
nahmen können vom Staate oder von Privat- 
personen ausgehen. Von staatlichen Maßnahmen, 
die den Preis von Waren erhöhen, kommen vor- 
noehmlich indirekte Steuern und Zölle in Betracht. 
Durch Zölle werden zunächst die ins J eingeführ- 
ten zollpflichtigen Gegenstände belastet. Häufig 
findet aber auch eine Einwirkung der Zölle auf den 
Preis gleichartiger Erzeugnisse des J statt, indem 
infolge der Zollbelastung der auf dem J Markte in 
Wettbewerb tretenden ausländischen Erzeugnisse 
der Preis für die entsprechenden JWaren höher 
gehalten werden kann als er sich in Ländern stellt, 
die des Zollschutzes entbehren. Diese Wirkung tritt 
besonders dann ein, wenn eine zollbelastete Ware 
im I nicht in den für den heimischen Bedarf nöti- 
gen Mengen erzeugt wird. Eine künstliche Preis- 
erhöhung durch private Maßnahmen ist seit der 
neuerdings üblich gewordenen Zusammenschlie- 
Phung einzelner Industrien zu wirtschaftlichen Kar- 
tellen eine häufige Erscheinung geworden. 
Die künstlichen Preissteigerungen, mögen sie 
auf staatlichen oder privaten Maßnahmen beruhen, 
äußern ihre die AFähigkeit beschränkende Wirkung 
nicht nur hinsichtlich der Waren, die von der preis- 
steigernden Maßregel unmittelbar betroffen wer- 
den, sondern auch hinsichtlich der Erzeugnisse, zu 
deren Herstellung Waren dieser Art verwendet 
werden. Bisweilen wird bei letzteren diese Wir- 
kung durch andere Umstände wieder ausgeglichen, 
wie durch größere Leistungsfähigkeit oder besondere
	        

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