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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register A.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Auslieferung. Mit einer Tabelle, Seite 268 bis 278, der Auslieferungsdelikte nach den Verträgen des Deutschen Reiches. Von Professor Dr. Reinhard Frank, Tübingen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Abbaugerechtigkeiten. Von Geh. Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg I. Pr.
  • Abdeckerei. Von Ministerialrat Nelken. Straßburg i. E.; für die Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Joh. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Abgaben. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. v. Mayr, München.
  • Abgeordnete. Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. L. v. Savigny, Münster. Hierzu Tabelle: Finanzielle Rechte der Abgeordneten. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Ablösung der Reallasten (Grundlasten, Dienstbarkeiten).
  • Abolition. Von Prof. Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Adel. Von Professor Dr. Walter Schücking, Marburg a. d. L.
  • Agrargesetzgebung (Ueberblick).
  • Akademien. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Allmende. siehe Agrargesetzgebung, Gemeinheitsteilung, Gemeindevermögen.
  • Altersversicherung. siehe Invalidenversicherung.
  • Altkatholiken. siehe Religionsgesellschaften.
  • Amortisationsrecht. Von Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg. Mit einer Tabelle: Die geltenden Amortisationsrechte.
  • Amt. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Amtsanwalt. siehe Staatsanwalt.
  • Amtsbezirke, Amtsverbände (Preußen). Von Privatdozent Dr. A. Dierschke, Amts- und Gemeindevorsteher, Breslau- Brockau.
  • Amtsdelikte. Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald.
  • Amtshauptmannschaft und Bezirk, (Königreich Sachsen). Von Dr. Wackler, Senatspräsident am Oberverwaltungsgericht, Dresden.
  • Amtshilfe.
  • Anarchismus. siehe Staat.
  • Anhalt (Herzogtum). Von Geh. Regierungsrat Sanftenberg, Dessau.
  • Ansiedlung. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium in Berlin.
  • Ansiedlungen (Posen und Westpreußen). Von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin. Mit Tabelle der bis Ende 1908 angekauften Liegenschaften.
  • Apanagen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragender Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Apothekenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Korpsstabsapotheker Adlung im Reichskolonialamt.
  • Arbeiter, gewerbliche. Von Minister a. D, Dr. Karl Schenkel, Exz., Karlsruhe i. B. ; bearbeitet von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Arbeiter, landwirtschaftlicher. siehe landwirtschaftlicher Arbeiter.
  • Arbeiterversicherung (Allgemeines). Von Geh. Hofrat Prof. Dr. Heinrich Kosin, Freiburg i. Br..
  • Arbeitseinstellung. siehe Arbeitsrecht, Koalisationsrecht.
  • Arbeitskammern, Arbeitsnachweis. Am Schlusse dieses Bandes.
  • Arbeitsvertrag. siehe Arbeiter, gewerbliche (oben S. 173).
  • Archive. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Armeebefehl und Armeeverordnung. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin.
  • Armenrecht (prozessnal). siehe Gerichtskosten, Rechtsanwalt, Notar, Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Armenwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Arzneimittel (Verkehr außerhalb der Apotheken). Von Professor Dr. Rapmund, Geh. Medizinalrat, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Korpsstabsapotheker Dr. Adlung im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Arzt. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Joh. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Auenrecht. Von Rechtsanwalt Dr. Riemann, Breslau.
  • Auseinandersetzungen.
  • Ausfuhrverbot. siehe Einfuhr- und Ausfuhrverbote.
  • Ausfuhrvergütungen. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat F. Lusensky, vortragender Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin.
  • Ausland, Ausländer (Ueberblick). Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn.
  • Auslieferung. Mit einer Tabelle, Seite 268 bis 278, der Auslieferungsdelikte nach den Verträgen des Deutschen Reiches. Von Professor Dr. Reinhard Frank, Tübingen.
  • Ausspielungen. siehe Spiel.
  • Ausstellungen. siehe Handel.
  • Auswanderung. Von Geh. Justizrat Dr. Philipp Zorn, Bonn.
  • Ausweisung. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Autonomie. Von Professor Dr. Walter Schücking, Marburg a. d. L.
  • Register B.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

Auslieferung 
265 
  
— —„ — — — — 
belgischen A. Gesetz begründet hat, ist unter einem 
politischen Delikt ein solches zu verstehen, das sich 
gegen Bestand oder Sicherheit des Staates, gegen 
das Staatsoberhaupt oder gegen die politischen 
Rechte der Staatsbürger richtet. Nach dem StGB 
gehören hierher die Delikte des 1. und 5. Ab- 
schnitts des II. Teils. Eine gemischte Theorie ver- 
tritt Finger. Er will die bezeichneten Delikte 
aus dem Gebiete der politischen ausschließen, 
wenn sie in eigennütziger (also unpolitischer) Ab- 
sicht begangen werden. Ausdrücklich abgelehnt 
wird die subjektive Theorie in den Abkommen, 
welche Rußland in dem Jahre 1885 mit Preußen 
und Bayern geschlossen hat. 
Den bisher besprochenen absolut politi- 
schen Delikten werden die relativ politischen 
gleichgestellt. Zu diesen gehören zunächst die einem 
absolut politischen Delikt konnexen. Darun- 
ter sind solche zu verstehen, welche begangen wer- 
den, um ein politisches vorzubereiten oder zu er- 
leichtern, seinen Erfolg zu sichern, oder seine Straf- 
losigkeit herbeizuführen. Ferner gehören hierher 
die komplexpolitischen Delikte. Ein 
solches liegt vor, wenn ein politisches Delikt mit 
einem gemeinen in Idcalkonkurrenz tritt. Als- 
dann überwiegt der politische Charakter in dem 
Maße, daß eine A. Pflicht nicht besteht. 
In den Verträgen des Deutschen Reichs ist 
stets nur von politischen Verbrechen schlechthin 
die Rede, ohne daß der relativen ausdrücklich ge- 
dacht würde. Daraus darf aber nicht geschlossen 
werden, daß diese der A.Pflicht unterworfen 
seien. Denn da von vornherein die absolut politi- 
schen Delikte nicht unter denjenigen aufgezählt 
sind, welche eine A. Pflicht begründen, so muß 
die ausdrückliche Erwähnung politischer Delikte 
sogar in erster Linie auf die relativen bezogen 
werden. 
Eine erhebliche Einschränkung hat der Begriff 
der politischen Delikte durch ein aus Anlaß des 
Falles Jacquin erlassenes belgisches G v. 
22. 3. 56 erfahren. Hiernach werden Mord, Tot- 
schlag oder Vergiftung gegen ein Staatsoberhaupt 
oder dessen Familienmitglieder nicht als politische 
Delikte angesehen. Diese belgische Attenta- 
tenklausel hat allmählich in der Vertrags- 
praxis der meisten Staaten Anerkennung gefun- 
den. Abseits stehen namentlich Großbritannien, 
Nalien (dieses jedoch nicht schlechthin) und die 
Schweiz. Auch in dem deutsch-griechischen Ver- 
trage fehlt die Klausel. 
Der Grund für die Nichtauslieferung wegen 
politischer Delikte ist historisch auf den Gegensatz 
zwischen dem konstitutionellen Staatsleben des 
Westens und dem absolutistischen des Ostens zu- 
rückzuführen. Aber auch seitdem der Osten kon- 
stitutionell geworden ist, hat der Grundsatz seine 
Berechtigung. Denn praktisch bleiben die Ten- 
denzen des Staatslebens immer noch verschieden, 
und es geht nicht an, daß der Staat durch die A. 
wegen eines politischen Delikts sich selbst in einen 
Gegensatz zu der Richtung bringt, die er nach 
innenhin betätigt. 
ebrigens ist mit der Verneinung einer A.= 
* Fflicht wegen politischer Delikte die Bejahung 
aeines A.Rechts an sich sehr wohl verträglich. 
2 an wird auch den Wortlaut einzelner Verträge, 
er auf ein A. Verbot hinweist, nicht pressen dür- 
en, weil ein solches mit dem Vertragscharakter 
— — —¡— — — — — — — - 
— — —— — 
  
  
——— —ffl ñ— — —— — 
kaum vereinbar ist. Das Auswärtige Amt nimmt 
daher eine A. Befugnis auch bei politischen Delik- 
ten an. Dem hält man von anderer Seite ent- 
gegen, daß das Reich durch die Verkündung des 
Vertrages in Gesetzesform ein A. Verbot an die 
Einzelstaaten richte. Eine Klärung dieser Frage 
ist nur von einem A. Gesetz zu erwarten. 
3. Ort der Begehung. Normaler- 
weise bezieht sich der A. Vertrag auf Delikte, die 
im Gebiete des ersuchenden Staates begangen 
sind. Dieser Fall steht denn auch in den vom 
Reich abgeschlossenen Verträgen an der Spitze 
und zwar in dem Sinn, daß er allein eine 
A.pflicht begründet. Jedoch wird meist 
auch die Möglichkeit einer A. für den Fall 
vorgesehen, daß der Begehungsort in einem 
dritten Staate liegt. Dabei macht sich wieder das 
Prinzip der identischen Norm geltend: es soll in 
diesem Fall nur dann ausgeliefert werden, wenn 
auch der Zufluchtsstaat Handlungen dieser Art 
bestrafen kann, ohne daß der Begehungsort auf 
seinem Gebiete liegt. Vorbildlich war hier das 
belgische A.G von 1874 a 2. — Abweichend von 
dem Typus setzt der deutsch-niederländische Ver- 
trag nur voraus, daß die Handlung nicht in dem 
Gebiete des ersuchten Teils begangen ist. Für 
diesen Fall wird kein Staat eine A. Pflicht über- 
nehmen, weil er seine eigene Strafgewalt nicht 
hinter der eines andern zurücktreten lassen wird. 
— Formell weicht auch der deutsch-griechische 
Vertrag vom Typus ab, insofern er die A. Pflicht 
überhaupt nicht an einen bestimmten Begehungs- 
ort knüpft. - 
4. Res judicata. Hat in dem Zufluchts- 
staat ein Strafverfahren wegen der Handlung 
stattgesunden, so muß der verfolgende Staat dessen 
Ergebnis in dem Sinn respektieren, daß die 
A. Pflicht nicht eintritt. Diesem Fall pflegt der 
andere gleichgestellt zu werden, daß zur Zeit ein 
Strafverfahren anhängig ist. 
Bei der Kollision von A. Ansprüchen mehrerer 
Staaten sind die unter 2. und 3. hervorgehobenen 
Gesichtspunkte maßgebend. 
Erwähnt sei endlich, daß die Erledigung des 
Aersuchens namentlich dann verschoben werden 
kann, wenn sich der Verfolgte wegen einer anderen 
Tat im Zufluchtsstaate in Untersuchung befindet. 
#8. Das Auslieferungsverfahren spielt sich 
grundsätzlich (s # 3 a. E.) als ein völkerrechtlicher 
Vorgang zwischen 2 Staaten ab, die dabei 
durch die Ministerien der auswirtigen Ange- 
legenheiten vertreten werden. Beim Vorliegen 
eines bundesstaatlichen Verhältnisses wird der 
A. Verkehr bald von den Einzelstaaten, bald 
vom Gesamtstaate erledigt. Das letzte gilt für 
die Schweiz und die Vereinigten Staaten von 
Amerika, das erstere für Deutschland. Aller- 
dings wirkt das Reich regelmäßig insofern mit, 
als das Auswärtige Amt den geschäftlichen Ver- 
kehr vermittelt. Bei einer A. nach Deutsch- 
land steht aber die Initiative den Einzelstaaten 
zu, und bei einer A. aus Deutschland haben 
sie das Gesuch zu prüfen und zu erledigen. Alles 
dies gilt auch dann, wenn sich das A. Gesuch auf 
einen Vertrag des Reichs stützt. 
Die Tätigkeit der Justizbehörden be- 
schränkt sich beim aktiven A. Verkehr darauf, daß 
sie das an den Aufenthaltsstaat zu richtende Er- 
suchen bei den diplomatischen Behörden des ei- 
 
	        

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