Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register A.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Auswanderung. Von Geh. Justizrat Dr. Philipp Zorn, Bonn.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Abbaugerechtigkeiten. Von Geh. Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg I. Pr.
  • Abdeckerei. Von Ministerialrat Nelken. Straßburg i. E.; für die Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Joh. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Abgaben. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. v. Mayr, München.
  • Abgeordnete. Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. L. v. Savigny, Münster. Hierzu Tabelle: Finanzielle Rechte der Abgeordneten. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Ablösung der Reallasten (Grundlasten, Dienstbarkeiten).
  • Abolition. Von Prof. Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Adel. Von Professor Dr. Walter Schücking, Marburg a. d. L.
  • Agrargesetzgebung (Ueberblick).
  • Akademien. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Allmende. siehe Agrargesetzgebung, Gemeinheitsteilung, Gemeindevermögen.
  • Altersversicherung. siehe Invalidenversicherung.
  • Altkatholiken. siehe Religionsgesellschaften.
  • Amortisationsrecht. Von Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg. Mit einer Tabelle: Die geltenden Amortisationsrechte.
  • Amt. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Amtsanwalt. siehe Staatsanwalt.
  • Amtsbezirke, Amtsverbände (Preußen). Von Privatdozent Dr. A. Dierschke, Amts- und Gemeindevorsteher, Breslau- Brockau.
  • Amtsdelikte. Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald.
  • Amtshauptmannschaft und Bezirk, (Königreich Sachsen). Von Dr. Wackler, Senatspräsident am Oberverwaltungsgericht, Dresden.
  • Amtshilfe.
  • Anarchismus. siehe Staat.
  • Anhalt (Herzogtum). Von Geh. Regierungsrat Sanftenberg, Dessau.
  • Ansiedlung. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium in Berlin.
  • Ansiedlungen (Posen und Westpreußen). Von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin. Mit Tabelle der bis Ende 1908 angekauften Liegenschaften.
  • Apanagen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragender Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Apothekenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Korpsstabsapotheker Adlung im Reichskolonialamt.
  • Arbeiter, gewerbliche. Von Minister a. D, Dr. Karl Schenkel, Exz., Karlsruhe i. B. ; bearbeitet von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Arbeiter, landwirtschaftlicher. siehe landwirtschaftlicher Arbeiter.
  • Arbeiterversicherung (Allgemeines). Von Geh. Hofrat Prof. Dr. Heinrich Kosin, Freiburg i. Br..
  • Arbeitseinstellung. siehe Arbeitsrecht, Koalisationsrecht.
  • Arbeitskammern, Arbeitsnachweis. Am Schlusse dieses Bandes.
  • Arbeitsvertrag. siehe Arbeiter, gewerbliche (oben S. 173).
  • Archive. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Armeebefehl und Armeeverordnung. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin.
  • Armenrecht (prozessnal). siehe Gerichtskosten, Rechtsanwalt, Notar, Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Armenwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Arzneimittel (Verkehr außerhalb der Apotheken). Von Professor Dr. Rapmund, Geh. Medizinalrat, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Korpsstabsapotheker Dr. Adlung im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Arzt. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W.; für die Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Joh. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Auenrecht. Von Rechtsanwalt Dr. Riemann, Breslau.
  • Auseinandersetzungen.
  • Ausfuhrverbot. siehe Einfuhr- und Ausfuhrverbote.
  • Ausfuhrvergütungen. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat F. Lusensky, vortragender Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin.
  • Ausland, Ausländer (Ueberblick). Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn.
  • Auslieferung. Mit einer Tabelle, Seite 268 bis 278, der Auslieferungsdelikte nach den Verträgen des Deutschen Reiches. Von Professor Dr. Reinhard Frank, Tübingen.
  • Ausspielungen. siehe Spiel.
  • Ausstellungen. siehe Handel.
  • Auswanderung. Von Geh. Justizrat Dr. Philipp Zorn, Bonn.
  • Ausweisung. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Autonomie. Von Professor Dr. Walter Schücking, Marburg a. d. L.
  • Register B.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

Auswanderung 
mer und Agenten zu den Auswan- 
derern handeln die Abschn. 4 und 5 des G. 
Die Beförderung darf nur auf Grund eines vorher 
abgeschlossenen schriftlichen Vertrags ge- 
schehen. Gewisse Beschränkungen der Auswanderer 
bezüglich des Beförderungspreises oder solche in der 
Wahl ihres Aufenthaltsorts oder ihrer Beschäfti- 
gung sind unzulässig (§ 22). Verboten ist die Be- 
förderung von Wehrpflichtigen, die keine Ent- 
lassungsurkunde oder Bescheinigung der Ersatz- 
kommission beibringen, von amtlich Verhafteten 
oder Festgenommenen, von Reichsangehörigen, 
für welche von fremden Regierungen, von Kolonisa- 
tionsgesellschaften oder ähnlichen Unternehmungen 
der Beförderungspreis bezahlt wird; die PolBe- 
hörden können solche Personen am Verlassen des 
Reichsgebiets, die Pol Behörden in den Hafen- 
orten die Unternehmer an der Einschiffung der- 
selben verhindern (IS§ 23, 24). 
Besondere Vorschriften beziehen sich auf die über- 
seeische A. nach außereuropäischen Ländern. 
Verträge dieses Inhalts müssen auf Beförderung 
und Verpflegung bis zur Landung im fremden 
Ausschiffungshafen gerichtet sein und ev. auf die 
Weiterbeförderung und Verpflegung bis an das 
A. Ziel erstreckt werden (§ 25). Verboten ist der 
Verkauf von Fahrscheinen an Auswanderer zur 
Weiterbeförderung von einem übersecischen Platze 
aus, sofern nicht der Unternehmer sich zugleich 
zur Weiterbeförderung vom übersceischen Aus- 
schiffungshafen aus verpflichtet (§ 26). Bei nicht 
selbstverschuldeter Verzögerung der Beförderung 
erhalten die Auswanderer vom Unternehmer ohne 
besondere Vergütung Unterkunft und Verpflegung. 
Uebersteigt die Verzögerung eine Woche, so kann 
der Auswanderer zurücktreten und Rückerstattung 
des Ueberfahrtsgeldes verlangen, das letztere auch 
dann, wenn der Auswanderer oder ein ihn be- 
gleitender Familienangehöriger vor der Reise 
stirbt oder durch höhere Gewalt an ihrem Antritt 
verhindert wird (§§# 27—29). Auch bei Unterbre- 
chung der Reise durch Seeunfall oder einen an- 
dern Umstand muß der Unternehmer den Aus- 
wanderern Unterkunft und Verpflegung gewähren 
((30). Das Auswandererschiff (Definition 
837: alle nach außereuropäischen Häfen bestimmten. 
Seeschiffe, mit denen, abgesehen von den Kajüts- 
vassagieren, mindestens 25 Reisende befördert 
werden sollen) muß seetüchtig und vorschriftsmäßig 
gerichtet, ausgerüstet und verproviantiert sein; es 
wird vor Antritt der Reise daraufhin amtlich geprüft 
(55 33, 34); der Gesundheitszustand der Auswan- 
derer und der Schiffsbesatzung wird ärztlich unter- 
sucht (§ 35). Nähere Bestimmungen hierüber er- 
läßt der BR. (Siehe #2 a. E. und unten Nr. 5). 
3) Abschnitt 4 des G betrifft die A. Behörden. 
Zur Mitwirkung bei Ausübung der dem RK in 
A. Sachen zustehenden Befugnisse wird ein sachver- 
ständiger Beirat gebildet, der aus dem Vorsitzen- 
den und mindestens 14 (1909: 17) Mitgliedern be- 
steht. Den Vorsitzenden ernennt der Kaiser, die 
Mitglieder wählt der BR. Ueber die Organisation 
hat der BR das oben #2 erwähnte Regl er- 
lassen. In einigen Fällen muß, in andern kann 
die Anhörung des Beirats erfolgen; sie muß er- 
folgen vor Erteilung der Erlaubnis für solche Un- 
ternehmungen, welche die Besiedelung eines be- 
timmten Gebiets in überseeischen Ländern zum 
Gegenstande haben, sowie im Falle der Beschrän-- 
  
  
279 
kung oder des Widerrufs der einem Unternehmer 
erteilten Erlaubnis (§§ 38, 39). Zur Ueberwachung 
des A.Wesens und der Ausführung der darauf 
bezüglichen Bestimmungen sind an den Hafen- 
plätzen, wo Unternehmer zugelassen sind, von den 
Landes-eg A. Behörden zu bestellen (§ 40). 
In den Hafenorten übt der Reichskanzler die Auf- 
sicht über das A. Wesen durch von ihm bestellte 
Kommissare (im Auslande die Konsuln) aus 
(5841), deren Rechte und Pflichten im einzelnen 
durch das G (541) und durch eine besondere 
Instr v. 13. 5. 98 festgesetzt sind. 
4) Die Durchführung des G ist durch eine Reihe 
von Strafbestimmungen gesichert (§s 
43—48)0, die besonders auch den Fall der Ver- 
leitung von Frauenspersonen zur ô für den Zweck 
der gewerblichen Unzucht treffen (bis 5 Jahre 
Zuchthaus). Ueber den sog. Mädchenhandel 
1Sittenpolizei. 
5) Was den wesentlichen Inhalt der im #2 
oben aufgezählten Ausführungsbestim- 
mungen angeht, so enthalten die Bek über den 
Geschäftsbetrieb der Aunternehmer und Agenten 
v. 14. 3. 98, 23. 8. 03 und 3. 8.09 Einzelvorschriften 
über den Inhalt der von diesen zu führenden Ver- 
zeichnisse und der A. Verträge, über Beförderungs- 
preis, Empfangsscheine der Agenten, Haftung der 
Sicherheiten usw.; die Bek über Auswandererschiffe 
ordnen Einzelheiten über deren Beschaffenheit, 
Einrichtung, Ausrüstung, Verproviantierung, über 
Bedienung, Krankenbehandlung, Sicherheits= und 
Rettungsmaßnahmen, ärztliche Untersuchung der 
Reisenden und der Schiffsbesatzung, Besichtigung 
der Schiffe und Einschiffung der Auswanderer. 
6) Kostenlose Auskunft erteilt die von der deut- 
schen Kolonialgesellschaft eingerichtete Aus- 
kunftsstelle für Auswanderer, zu deren Unter- 
haltung das Reich jährlich einen Zuschuß gewährt 
(1909: 45000 M). Außerdem wendet das Reich 
nicht unerhebliche Mittel zur Unterstützung für hilfs- 
bedürftige Reichsangehörige im Auslande und zur 
Förderung des deutschen Unterrichts und anderer 
gemeinnütziger Unternehmungen im Auslande 
auf (1909: 850 000 M). 
#§4. Positivrechtliche Beschränkungen der Aus- 
— (erschöpfende Uebersicht bei Goetsch 
120 ff). 
A. Zuvörderst aus militärischen Grün- 
den und zwar in verschiedener Abstufung: 
1. a) Aktiven Militärpersonen ist die A. 
überhaupt verboten, einschließlich der zum 
Dienst einberufenen Reservisten, Ersatzreser- 
visten, Land= und Seewehrleute für die Dauer 
dieses Dienstes; die A. ist ferner verboten den vor- 
läufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und 
Freiwilligen, den bis zur Entsch über ihr ferneres 
Militärverhältnis zur Disposition der Ersatzbe- 
hörden entlassenen Mannschaften und den vor 
Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht zur Disposi- 
tion der Truppenteile beurlaubten Mannschaften 
(RMil GG v. 2. 5. 74 §5§8 60 Abs 3, 56); verboten ist 
sie endlich den Landsturmpflichtigen, sobald der 
Landsturm aufgerufen ist, bis zur Auflösung des 
Landsturms (G v. 11. 2. 88 a 2 4 23). 
b) Beurlaubte Reserwisten, Ersatzreservisten, 
Wehrmänner der Landwehr oder Seewehr 1. Auf- 
gebots bedürfen zur A. der Genehmigung der 
Militärbehörde; Mannschaften, welche nur zwei 
Jahre bei den Fahnen zu dienen brauchen, kann
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment