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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Register K
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Konzessionen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Im allgemeinen. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer in Heidelberg; durchgesehen und ergänzt von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin-Grunewald.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Kabinett. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfrid Brie, Breslau.
  • Kaiser. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Kali. Von Gerichtsassessor Dr. Karl Kormann, Berlin-Groß-Lichterfelde.
  • Kanäle.
  • Kaperei. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München.
  • Kapitalrentensteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Kataster. siehe Grundsteuer, Landmesser.
  • Katholische Kirche. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Kaufmannsgerichte. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Kiautschou. Von Oberrichter Dr. Crusen, Tfingtau (Kiautschou).
  • Kinder. siehe Jugendliche Arbeiter I 165; Fürsorgeerziehung, bedingte Begnadigung.
  • Kirche.
  • Kleinbahnen. Von Geh. Regierungsrat Dr. Gg. Eger, Berlin.
  • Klöster. siehe Orden, Säkularisation.
  • Knappschaftsvereine. Von Oberbergrat Wilhelm Schlüter, Dortmund.
  • Koalitionsrecht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Kollekten. Von Oberregierungsrat Dr. E. Jacobi, Arnsberg (Westf.).
  • Kolonien. siehe Schutzgebiete, Kiautschou; vielfach innerhalb der einzelnen Stichworte z. B. bei Gewerberecht, ferner in den nachfolgenden Artikeln.
  • Kolonialbeamte. Von Wirkl. Geh. Legationsrat von König, Schlachtensee b. Berlin.
  • Kolonialfinanzen. Von demselben.
  • Kolonialgesellschaften. Von Rechtsanwalt Dr. Herbert Jäckel, Dresden.
  • Kolonieen. vgl. Schutzgebiete.
  • Kolonisation (innere). Von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Kommunen. (Verfassung, Verwaltung, Finanzen). siehe Selbstverwaltung, Gemeinde, Bezirk, Kreis, Provinz (Kommunalständische Verbände, ebendort § 5); Ferner bei dem Stichwort für die einzelnen Staaten.
  • Kompetenzkonflikt. siehe Rechtsweg; auch Konflikt.
  • Komptabilität. siehe Staatshaushalt.
  • Kondominat. siehe Landesgrenze § 4 I, Moresnet.
  • Konflikt. Von Regierungsassessor Dr. Gravenhorst, Lüneburg.
  • Kongoakte, konventionelles Kongobecken. siehe Schutzgebiete.
  • Konkordate und Zirkumskriptionsbullen. Von Professor Dr. Hübler, Geh. Oberregierungsrat, Berlin.
  • Konsistorium. siehe Evangelische Kirche § 2, Katholische Kirche § 2 II 2, Bischof § 3.
  • Konsuln. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Konterbande. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München.
  • Konzessionen.
  • A. Im allgemeinen. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer in Heidelberg; durchgesehen und ergänzt von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin-Grunewald.
  • B. Koloniale Konzessionen. Von Rechtsanwalt Dr. jur. et phil. Herbert Jäckel, Dresden; für Neu-Kamerun von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Korrigendenwesen. Von Amtsgerichtsrat Dr. Scheurer, Strafanstaltsdirektor, Lüttringhausen.
  • Kraftfahrzeuge. Von Geh. Regierungsrat Dr. Gg. Eger, Berlin.
  • Krankenanstalten. Von Regierungs- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr..
  • Krankenversicherung. Von Geh. Rat Professor Dr. Heinrich Rosin, Freiburg i. Br..
  • Krankheiten, übertragbare. Von Geh. Regierungs- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr.; über internationale Regelung von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Kreis.
  • Kreisarzt. siehe Gesundheitswesen.
  • Krieg. siehe Einwirkungen auf die Regierung; vgl. im Sachregister.
  • Kriegervereine. Von Rechtsanwalt Dr. Zimmer, Berlin.
  • Kriegshäfen. Von Wirkl. Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin-Friedenau.
  • Kriegsmarine. Von demselben.
  • Kriegsministerium. Von demselben.
  • Kriegssanitätswesen (und freiwillige Krankenpflege). Von Professor Dr. A. von Kirchenheim, Heidelberg.
  • Kriegsschäden. Von demselben.
  • Kriegsschule. siehe Militärisches Bildungswesen.
  • Kriegsunterstützungen (Veteranenfürsorge). Von Professor Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Kriminalpolizei. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Krofideikommis. siehe Civiliste, Band I, S 542.
  • Kronland. siehe Schutzgebiete.
  • Kronamt (Bayern). siehe Erbämter, Band I, S 734.
  • Kunstschulen. Von Regierungsassessor Dr. Gravenhorst, Lüneburg.
  • Kurtaxe. Von Professor Dr. Carl Koehne, Berlin.
  • Küstenmeer. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

630 
Konzessionen (A. 
Bd. 4: Beckenkamp, Die Kriegs K. in der Behandlung 
des Inst. f. intern. Recht u. nach der Londoner Erklärung 
über das Scekriegsrecht, 1910. v. Allmann. 
Konzessionen 
A. Im Kllgemeinen 
1. Rechtliche Bedeutung. 
3. Erteilung. # 4. Wirkungen. 5 5. Zurücknahme. 
K1. Rechtliche Bedeutung. Konzessionen 
(in der Sprache der Gesetze auch „Erlaubnisse“ oder 
„Genehmigungen 1)“ genannt) sind Verw'#kte, 
durch welche einer Person die Vornahme be- 
stimmter Handlungen gestattet wird. Diejenigen 
Handlungen, deren Vornahme von der Erlangung 
einer K. abhängig ist, heißen konzessions= (erlaub- 
nis-, genehmigungs-pflichtige. Das Bestehen 
einer K.Pflicht setzt voraus, daß dic betreffende 
Handlung nicht jedermann gestattet ist, also eine 
gesetzliche Beschränkung der allgemeinen Hand- 
lungsfreiheit existiert. Durch die K. wird die 
Handlung, welche anderen Personen verboten ist, 
für den Konzessionierten zu einer erlaubten. Die 
K. Pflicht versteht sich niemals von selbst; sie muß 
stets durch ausdrückliche gesetzliche Vorschriften 
(Otto Mayer: „Verbotsgesetze mit Erlaubnisvor- 
behalt") festgestellt sein. 
Die Vornahme einer konzessionspflichtigen 
Handlung ohne Erlangung der Kon- 
Im allgemeinen) 
Sie können dem Konzessionierten entweder die 
Erlaubnis zur Ausübung einer persönlichen Tätig- 
keit oder zur Errichtung einer Anlage gewähren. 
Von größter Bedeutung sind sie auf dem Gebiete 
des Gewerberechtes IT. Hier unterliegt 
sowohl die Errichtung gewisser Anlagen als der 
Betrieb gewisser Gewerbe einer K. Pflicht. Eine 
K. wird ferner erfordert für die Errichtung von 
Eisenbahnen (J#I. Be= und Entwässerungsanlagen, 
Stauwerken!“, Deich-!“] (Damm-)Anlagen usw. 
Auch die für Bauten erforderlichen behördlichen 
Genehmigungen haben den Charakter von K. 
4 2. Anwendungsfälle. 
Persönliche Tätigkeiten, welche einer K. Pflicht 
unterliegen, sind die Ausübung der Jagd (J . 
(Jagdschein), die Veranstaltung von Versamm- 
— —– — —¡— — 
zession hat regelmäßig eine zweifache Folge. 
Zunächst trifft den Zuwiderhandelnden die gesetz- 
liche Strafe. Außerdem, und auch dann, wenn 
es an einer gesetzlichen Strafdrohung fehlt, kann 
gegen ihn mit administrativen Zwangsmit- 
teln eingeschritten werden. Letztere kommen 
namentlich da in Anwendung, wo die betreffende 
Tätigkeit eine dauernde ist oder die Herstellung 
einer Anlage zum Gegenstande gehabt hat. So 
kann beispielsweise die Polizei jemand, der eine 
konzessionspflichtige Fabrik ohne K. errichtet hat, 
anhalten, dieselbe zu beseitigen oder den Betrieb 
einzustellen. Ebenso darf derjenige, der ein kon- 
zessionspflichtiges Gewerbe unkonzessioniert be- 
treibt, an der Fortsetzung zwangsweise verhin- 
dert werden. 
5+#2. Anwendungsfälle liegen hauptsächlich auf 
dem Gebiete der inneren Verwaltung. 
1) Mit „Genehmigung“ bezeichnet man aber auch den- 
jenigen Verwi#Akt, welcher als gesetzlich notwendige Zu- 
stimmung des Staates zu der Handlung eines Rechtofub-- 
jektes hin zutreten muß, damit letztere rechtliche Wirlsamkeit 
erhält. Eine Unterart der Genehmigung in diesem Sinn 
bildet die Bestätigung lCl. Handlungen, die nicht 
ohne Staatsgenehmigung rechtswirtsam werden, kommen 
namentlich auf dem Gebiete der Lommunalverwaltung 
zahlreich vor (Erlaß von Statuten, Veräußerungsgeschäfte, 
Aufnahme von Anleihen). Aber auch Nechtesgeschäfte von 
Privatversonen sind zuweilen genehmigungspflichtig, so 
. B., nach Masgabe der Landesgesepe: Acnderung des 
Familiennamene, Errichtung von Familienfideilommissen, 
Veräußerung von Grundstücken, wenn dadurch eine Teilung 
derselben unter ein gewisses Maß herbeige führt wird. 
lungen und Aufzügen unter freiem Himmel, der 
Betrieb von Privatschulen (1, die Ausgabe von 
Inhaberpapieren. Aber auch auf anderen Verw- 
Gebieten als auf dem der inneren Verwaltung 
kommen K. vor. Insbesondere ist die Vornahme 
gewisser Arbeiten und die Errichtung gewisser 
Anlagen in den Festungsrayons“] und den 
Kriegshäfen *] von der Genehmigung der be- 
i– militärischen Autoritäten abhängig ge- 
macht. 
Wegen der eigenartigen Konzessionen in den 
Kolonien vgl. unten B. 
3. Die Erteilung der Konzessionen erfolgt in 
der Form der Verfügung. Berechtigt hierzu sind 
regelmäßig die VerwBehörden. Doch kann die Er- 
teilung auch einem anderen staatlichen Organ vor- 
behalten sein. Beispielsweise steht die Genehmi- 
gung zur Ausgabe von Inhaberpapieren dem 
Landesherrn zu; die Erlaubnis, in den Festungs- 
rayons und Kriegshäfen gewisse Anlagen zu er- 
richten und Arbeiten auszuführen, wird von der 
Festungskommandantur bezw. dem Marinesta- 
tionschef erteilt. 
Die Erteilung der K. kann entweder ganz in 
das Ermessen des berechtigten Organs ge- 
stellt oder so geregelt sein, daß die Verweigerung 
nur aus gesetzlich fixierten Grün- 
den erfolgen darf. Im letzteren Falle be- 
stehen wieder zwei Möglichkeiten. Die Erteilung 
kann entweder an das Vorhandensein persön- 
licher Eigenschaften, z. B. Zuverlässigkeit des zu 
Konzessionierenden oder andere tatsächliche Vor- 
aussetzungen, z. B. Beschaffenheit des Lokals, ge- 
knüpft sein, über welche subjektives Er- 
messen entscheiden muß. Ein Beispiel sind die 
K. für den Betrieb der Schankwirtschaft (JlI. Ober 
Erteilung und Verweigerung ist von bestimmten 
objektiven Tatbeständen, z. B. Be- 
fähigungsnachweisen, strafgerichtlichen Urteilen, 
abhängig. Diejenigen K., welche nur auf Grund 
einer nachgewiesenen Befähigung erteilt werden 
dürfen, im Falle dieses Nachweises aber auch er- 
teilt werden müssen, werden als Approba- 
tionen bezeichnet. Sie kommen beispielsweise 
bei Aerzten (□. Apothekern (|, Seeschiffern (#, 
Scesteuerleuten vor. Auch in denjenigen Fällen, 
in welchen die Verleihung der K. dem Ermessen 
des zuständigen Organs vorbehalten ist, soll dabei 
nicht nach Willkür, sondern nach Maßgabe der 
öffentlichen Interessen verfahren werden. 
&# 4. Wirkungen der Konzessionen (vgl. auch B). 
Die K. begründet kein Privatrecht, wohl aber eine 
ösfentliche Befugnis, also ein subjek- 
tives Recht. Sie gewährt dem Einzelnen die
	        

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