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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register M
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Militärwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Militärpersonen. Von Dr. Sassen, Gerichtsassessor, Bonn a. Rh..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Mädchenhandel. siehe Sittenpolizei.
  • Mädchenschulwesen (höheres). Von Schulrat Professor Dr. Wychgram, Lübeck.
  • Magistrat. siehe Gemeinde (Organisation) S. 63, 72, 95.
  • Mahl- und Schlachtsteuer. Von Professor Dr. Altmann, Mannheim.
  • Makler. siehe Börse §§ 4, 7, Handel.
  • Mannschaftsversorgung. siehe Militärversorgung S 849.
  • Marine. siehe Kriegsmarine, Schiffsbesatzung; Kriegsvereine.
  • Markenschutz. siehe Patentwesen.
  • Markscheider. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Markt. Von Ministerialdirektor im Ministerium für Handel und Gewerbe F. Lusensky, Berlin-Grunewald.
  • Marokkanische Staatsbank. vgl. Notenbanken.
  • Maß und Gewicht.
  • Matrikularbeiträge. siehe Reichshaushalt, Abgaben § 3, Finanzverwaltung § 3.
  • Maximalarbeitstag. siehe Arbeiter, gewerbliche (besonders I 165, 171).
  • Mecklenburg (Großherzogtümer). Von Dr. Gerhard von Buchka, Wirkl. Geh. Legationsrat, Rostock.
  • Mediatisierte. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Medizinalbehörden. siehe Gesundheitswesen
  • Meer. siehe Küstenmeer, Seezeichen, Strandrecht, Fischerei, Verwaltungsgemeinschaften.
  • Meistbegünstigung. siehe Handelsverträge §§1, 2, 5; dazu Rob. Weber, System der deutschen Handelsverträge.
  • Meldewesen. Von Dr. Hartmann, Rat bei der Polizeiverwaltung, Hamburg.
  • Melioriation. siehe Kolonisation (innere).
  • Meister. siehe Handwerk § 3.
  • Militäranwärter. siehe Militärversorgung § 4, Offiziere und Unteroffiziere, Beamte, Gemeindebeamte.
  • Militärveterinär. siehe Veterinärwesen.
  • Militärwesen.
  • A. Organisation.
  • I.Militärersatz und Militärkontrolle. Von Wirkl. Admiralitätsrat Dr. Apel, Justiziar im Reichsmarineamt, Friedenau-Berlin.
  • II. Militärärzte. Von Oberarzt Dr. Niehues, im preuß. Kriegsministerium, Berlin.
  • III. Militärbeamte. Von Wirkl. Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Friedenau-Berlin.
  • IV. Militärpersonen. Von Dr. Sassen, Gerichtsassessor, Bonn a. Rh..
  • V. Militärversorgung. Von Professor Dr. A. von Kirchenheim, Heidelberg.
  • B. Militärverwaltung.
  • C. Militärrechtspflege.
  • D. Militärkirchenwesen. Von Professor Dr. A. von Kirchenheim, Heidelberg.
  • E. Militärbildungswesen. Von Professor von Scharfenort, Vorstand der Bibliothek der Kriegsakademie. Berlin.
  • F. Militärlasten. Von Dr. Sassen, Gerichtsassessor, Bonn a. Rh..
  • G. Mobilmachung. Von Professor Dr. A. von Kirchenheim, Heidelberg.
  • Minister, Ministerium.
  • Missionen (in den Schutzgebieten). Von Oberverwaltungsgerichtsrat D. Berner, Charlottenburg.
  • Mittelschule. Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig-Langfuhr.
  • Moorschutz. vgl. Innere Kolonisation und Nachtrag Seite 947.
  • Moresnet (Neutral Moresnet). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Mühlen. Von Professor Dr. Carl Koehne, Berlin.
  • Münzwesen.
  • Museen, öffentliche. Von Regierungsassessor Dr. Gravenhorst, Lüneburg.
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
844 
Militärwesen (A. Organisation) 
  
IV. Militärpersonen 
A. Begriff und Einteilung. # 1. Begriffliche Klar- 
stellung. 1 2. Gruppen der Militärpersonen. — B. Staats- 
bürgerliche Sonderstellung. 3. Bürgerliches Recht. 
1 4. Zivilprozeß. 3 5. Freiwillige Gerichtsbarkeit. 3 6. Straf. 
recht und Strafprozeß. 31 7. Staats= und Berwaltungsrecht. 
1. Begriffliche Klarstellung. I. Der Begriff 
„Militärperson“ entstammt den Bestimmungen der 
&# 3, 4 und 5 des M t#G#B v. 20. 6. 72. Zwei 
Gruppen sind innerhalb der MilPersonen von- 
einander zu trennen, da ihre rechtliche Behand- 
lung, namentlich bezüglich der Gehorsamspflicht 
gegen Vorgzesetzte eine verschiedene ist: die „Per- 
sonen des Soldatenstandes“, die dem deutschen 
Heere (NI, der kaiserlichen Marine [JI sowie den 
in den deutschen Kolonien Südwestafrika, Ost- 
afrika und Kamerun errichteten Schutztruppen (I 
angehören, andererseits die „Militärbe- 
amten“ (S84l#des beutschen Heeres, der kaiserlichen 
Marine sowie die Schutztruppenbeamten. Der 
Kreis der Mil Personen ist nach der dem §# 5 
MStG#beigegebenen Anlage der Kategorie der 
Mil Beamten gegenüber wie folgt abgegrenzt. 
Zu den Personen des Soldaten- 
standes gehören: 1. Die Offiziere (VI, Unter- 
offiziere und Gemeinen mit Einschluß der Gefrei- 
ten und Obergefreiten sowie die Torpedo-, Feuer- 
werks-, Zeug= und Festungsbauoffiziere und = Un- 
teroffiziere. — 2. Die Mitglieder des Sanitäts- 
korps J 8391 (Offiziere, Unteroffiziere und 
Mannschaften). — 3. Die Angehörigen des Ma- 
schineningenieurkorps (Offiziere, Unteroffiziere und 
Mannschaften). — 4. Nach dem R v. 6. 2. 11 
(Roal S31): die Mitglieder des Veterinärkorps. 
— 5. Die Landgendarmeriekorps, die zwar nicht 
dem Heere angehören, aber in manchen Einzel- 
staaten (näheres s. unten) landesrechtlich den Mil- 
Personen zugerechnet werden (vgl. 9 2 Ec# 
MSt GO). —6. Die sog. „Ganzinvaliden“, d. h. 
die in den militärischen Invalidenanstalten ver- 
sorgten Offiziere und Mannschaften. 
Militärbeamte sind alle im Heer, in der 
Marine und in den Schutztruppen je nach Be- 
dürfnis dauernd oder auf Zeit angestellten, nicht 
zum Soldatenstand gehörenden und unter dem 
Kriegs Min oder Chef der Admiralität oder der 
obersten militärischen Verw Behörde der Kolonien 
stehenden Beamten, die einen Mil Rang haben. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob sie einen 
Diensteid geleistet haben oder nicht. Nicht zu den 
Mil Personen zählen die Zivilbeamten der Mil- 
Verwaltungj sie leisten ihre Dienste nicht im 
Heere, sondern nur für das Heer. Es fehlt ihnen 
der Mil Rang und sie unterliegen nicht der mili- 
tärischen Gehorsamspflicht (Näheres X Militärbe- 
amte). 
II. Der Begriff „Militärstand“ ist nicht gesetzlich 
fixiert, wohl aber im Sprachgebrauche der staats- 
rechtlichen Doktrin häufig gebraucht. Er ist der 
umfassendere. Zum Mil Stand gehören alle 
Angehörigen der bewaffneten Macht, die gemein- 
same militärische Rechte und Pflichten haben. 
Gemeinsam für den ganzen Stand ist insbesondere 
die grundsätzliche Unterwerfung unter den mili- 
tärischen Befehl [J|): die militärische 
Gehorsamspflicht. Als gemeinsame 
Pflichten oder doch Beschränkungen in Rechten 
  
  
kommen hinzu: die Unterwerfung unter die Mil- 
Gerichtsbarkeit (J und die Disziplinarorbnung, 
die Unterwerfung der Offiziere unter die Ehren- 
zerichte [XI, die Kürzung in manchen staatsbürger- 
ichen Rechten. Diesen Pflichten stehen als mili- 
tärische Standesrechte gegenüber: neben einigen 
Bevorzugungen in der bürgerlich-rechtlichen, straf- 
und staatsrechtlichen Stellung die militärischen 
Ehrenrechte (Titel, Tragen der Uniform, Recht 
auf Ehrenbezeugungen). — Ist für den Begriff 
„Militärstand“ die Gemeinsamkeit der Interessen, 
Rechte und Pflichten maßgebend, so ist bei dem 
Begriff „Heeresangehörige“ der Nach- 
druck allein auf die Pflicht stellung gelegt. Und 
zwar wird Dienstleistung im Heere in bestimmten 
angklassen erfordert. Heeresangehörige sind da- 
nach diejenigen Mil Personen, die einen militäri- 
schen Rang als Gemeiner, Unteroffizier oder Offi- 
zier und die mit diesem Rang verbundenen Rechte 
und Pflichten haben. — Der Begriff „Militär- 
stand“ ist somit weiter, der Begriff „Heeresange- 
hörige“ enger als der Begriff „Militärpersonen“. 
So gehören beispielsweise die oben unter Ziff. 6 
enannten Ganzinvaliden, die in Invalidenin= 
tituten versorgt werden, dem Mil Stande an und 
werden auch als Personen des Soldatenstandes 
den Mil Personen zugerechnet. Da sie sich jedoch 
nicht im aktiven Dienste befinden, können sie als 
„Heeresangehörige“" nicht betrachtet werden. Hin- 
gegen sind die Halbinvaliden, die im Garnison- 
dienst Verwendung finden, als „im aktiven Dienst 
belassen“ und somit in sinngemäßer Anwendung 
des § 38 RMilW als Heeresangehörige anzusehen. 
Das Beispiel der Ganzinvaliden zeigt zur Genüge, 
daß es Angehörige des deutschen Mil Standes gibt, 
die sich in den Rahmen des RMilc, insbesondere 
des § 38 NMilc nicht einfügen lassen. Jedenfalls 
sind die Ganzinvaliden als Personen des Soldaten- 
standes im Sinne des § 4 MStGB zu betrachten. 
Ob sie als „Bestandteile“ des Kontingentsheeres, 
dem sie jeweils angehören, dem aktiven Reichs- 
heere bezw. der aktiven Marine zuzurechnen sind, 
ist bestritten (dafür RMil# 12, 126.) 
III. Als Wesensmerkmal des Begriffes „Militär- 
personen“ läßt sich hiernach folgendes herausschä- 
len. Personen des Soldatenstandes sind Offiziere, 
Unteroffiziere usw., die den Rang und die 
Stellung als Offizier usw. und die damit 
verbundenen Rechte und Pflichten haben. Mil- 
Beamte sind im Heer angestellte nicht zum Sol- 
datenstand gehörige Beamte, die einen Mili- 
tärrang haben. Beiden Gruppen von Mil- 
Personen ist somit der MilRang gemeinsam. 
Mil Person ist daher jede Person, die dem 
Heere, der Marine oder den Schutztruppen ange- 
hört und auf Grund ihres Militär- 
ranges im Heere, in der Marine 
oder in den Schutztruppen Rechte 
und Pflichten hat. Der in dieser Weise 
dem Heere Dienstpflichtige untersteht der Kom- 
mandogewalt des Herrschers, er hat militärische 
Vorgesetzte und ist zum militärischen Gehorsam 
verpflichtet. Hierdurch sind die „Militärpersonen“ 
in Gegensatz zum „Zivilbeamtenstand“ (J/Be- 
amte] gebracht. Beide Stände sind Diener des 
Staates. Der MilRang aber verpflichtet zu einer 
besonderen Treue= und Gehorsamspflicht. 
Durch die verschicdene Art der Gehorsamspflichten 
unterscheiden sich daher in erster Linie die Zivil-
	        

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