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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register M
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Münzwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Reichsgebiet. Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. Rich. Koch, Charlottenburg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Mädchenhandel. siehe Sittenpolizei.
  • Mädchenschulwesen (höheres). Von Schulrat Professor Dr. Wychgram, Lübeck.
  • Magistrat. siehe Gemeinde (Organisation) S. 63, 72, 95.
  • Mahl- und Schlachtsteuer. Von Professor Dr. Altmann, Mannheim.
  • Makler. siehe Börse §§ 4, 7, Handel.
  • Mannschaftsversorgung. siehe Militärversorgung S 849.
  • Marine. siehe Kriegsmarine, Schiffsbesatzung; Kriegsvereine.
  • Markenschutz. siehe Patentwesen.
  • Markscheider. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Markt. Von Ministerialdirektor im Ministerium für Handel und Gewerbe F. Lusensky, Berlin-Grunewald.
  • Marokkanische Staatsbank. vgl. Notenbanken.
  • Maß und Gewicht.
  • Matrikularbeiträge. siehe Reichshaushalt, Abgaben § 3, Finanzverwaltung § 3.
  • Maximalarbeitstag. siehe Arbeiter, gewerbliche (besonders I 165, 171).
  • Mecklenburg (Großherzogtümer). Von Dr. Gerhard von Buchka, Wirkl. Geh. Legationsrat, Rostock.
  • Mediatisierte. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Medizinalbehörden. siehe Gesundheitswesen
  • Meer. siehe Küstenmeer, Seezeichen, Strandrecht, Fischerei, Verwaltungsgemeinschaften.
  • Meistbegünstigung. siehe Handelsverträge §§1, 2, 5; dazu Rob. Weber, System der deutschen Handelsverträge.
  • Meldewesen. Von Dr. Hartmann, Rat bei der Polizeiverwaltung, Hamburg.
  • Melioriation. siehe Kolonisation (innere).
  • Meister. siehe Handwerk § 3.
  • Militäranwärter. siehe Militärversorgung § 4, Offiziere und Unteroffiziere, Beamte, Gemeindebeamte.
  • Militärveterinär. siehe Veterinärwesen.
  • Militärwesen.
  • Minister, Ministerium.
  • Missionen (in den Schutzgebieten). Von Oberverwaltungsgerichtsrat D. Berner, Charlottenburg.
  • Mittelschule. Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig-Langfuhr.
  • Moorschutz. vgl. Innere Kolonisation und Nachtrag Seite 947.
  • Moresnet (Neutral Moresnet). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Mühlen. Von Professor Dr. Carl Koehne, Berlin.
  • Münzwesen.
  • A. Reichsgebiet. Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. Rich. Koch, Charlottenburg.
  • B. Schutzgebiete. Von Bankdirektor Dr. Arnold, Berlin.
  • Museen, öffentliche. Von Regierungsassessor Dr. Gravenhorst, Lüneburg.
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
—.. — — — — — 
Münzwesen (A Reichsgebiet) 
  
lung vor allem unterliegt die Bestimmung des 
Edelmetalls, das die Grundlage aller Ausmün- 
zungen bildet. Nur auf diesem basiert die Wäh- 
rung des Landes. Man unterscheidet danach 
ein fache Währung (Goldwährung, Silber= 
währung), Parallelwährung (Währungs 
münzen aus Gold und aus Silber ohne gesetzliches 
Wertverhältnis)s und Doppelwährung 
(Währungsmünzen aus Gold und aus Silber 
mit gesetzlichem Wertverhältnis); doch kommt 
auch eine sog. „hinkende Währung“ vor, bei 
welcher nur ein Metall unbeschränkt Währung 
ist, während die Ausprägungen von Währungs- 
münzen in dem anderen eingestellt oder doch 
wesentlich eingeschränkt sind (unten § 3 III). Nur 
die Währungsmünzen sind unbeschränkt gesetz- 
liches Zahlungsmittel, also vollkommenes Geld 
im Rechtssinne; sie allein verrichten in voll- 
kommenem Maße die Dienste des Geldes (als 
Tauschmittel, Wertmaß, Zahlungs= und Thesau- 
rierungsmittel). Neben ihnen läßt das Gesetz 
jedoch die Prägung von Scheidemünzen 
zu, die, zum Teil aus unedlem Metall hergestellt, 
hauptsächlich nur zum Ausgleich dienen (unten #4). 
Für die innere Beschaffenheit der Münzen be- 
stimmend ist der Münzfuß, d. h. die Norm, nach 
der sich das Verhältnis des Feingehalts 
(Korn), zum Bruttogewicht (Schrot, 
Rauhgewicht) der Münzen regelt. In dem Brutto- 
gewicht ist noch die den Münzen aus münztech- 
nischen Gründen hinzugefügte Menge unedlen 
Metalls (Legierung, Beschickung) enthalten. Der 
Münzfuß (das Müngzgrundgewicht von bestimm- 
tem Feingehalt) und, soweit ihre Bestimmung 
nicht gesetzlich anderen Faktoren überlassen ist, 
auch die äußere Beschaffenheit der Münzen sind 
ebenfalls Gegenstand der Gesetzgebung. Dasselbe 
gilt von der Festsetzung des Passiergewichts, 
das die im Verkehr zulässige Abweichung von 
bem Normalgewicht (das Mindestgewicht) angibt 
J. 
Die Herstellung der Münzen (Ausmünzung, 
Prägung) enthält eine doppelte Funktion, 
die Anfertigung von Metallstücken in bestimmtem 
Gewicht und Feingehalt und die Beurkundung 
dieser Eigenschaften. Letztere kann nur vom 
Staate ausgehen. Indessen kann die Ausmünzung 
auch durch Zulassung von Privatbestellungen 
(Privatprägung,) oder durch Verpachtung 
der Münzstätte ganz oder zum Teil Privatpersonen 
überlassen werden. Die Prägegebühr 
(Schlagschatz) unterliegt wegen ihrer münzpoli- 
lischen Bedeutung meist staatlicher Regelung (un- 
en 8 5). 
82. Geschichtliches. Verfassung. Münzgesetze. 
Der Zustand des M. in Deutschland war bis zu Anfang 
der 70er Jahre wenig befriedigend. Zwar hatte der Wiener 
Münz Bi v. 21. 1. 57 (Pr. GS 312), vorbereitet durch die 
Dresdener Münzkonvention der Zollvereinsstaaten v. 30. 7. 
38, sich für die damals bereits überwiegende reine Silber- 
wahrung entschieden und für die Vertragsstaaten (des 
Zollvereins und Oesterreichs mit Liechtenstein) das Zoll- 
pfund zu 500 g als Münzagrundgewicht eingeführt, das, 
in Tausendteile eingeteilt, gemaß a VI des Go. 1. 6. 00 ictzt 
  
  
  
durch das allgemeine Verkehrsgewicht, das Kilogramm mit 
seinen Teilen und Vielfachen ersetzt ist. Aber noch immer 
schieden sich innerhalb dieses Rahmens drei Münzfüße (der 
Talerfuß in Norddeutschland mit verschiedener Einteilung 
des Talers, der 5213 Guldenfuß in Süddeutschland und der 
45 Guldenfuß in Oesterreich mit Liechtenstein), und da- 
neben bestanden in den nicht zum Zollverein gehörigen 
Staaten die früheren Landes-Münzfüße fort. Im Gebie- 
te des Deutschen Reichs gab es, einschließlich 
der mit Elsaß-Lothringen hinzugekommenen französischen 
Währung, bis zum Jahre 1871 sieben Münzspy- 
steme (außer der Hamburger Bankvaluta als Rechnungs- 
währung). 
Schon die Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes v. 26. 7. 67 rechnet 
in a 4 Nr. 3 die Ordnung des Münz- 
systems zu den der Beaufsichtigung und Gesetz- 
ebung des Bundes unterliegenden Angelegen- 
eiten, und die gleiche Vorschrift wiederholt sich 
in der Verf des Deutschen Reichs v. 
16. 4. 71. Auf Grund derselben ist das M. von 
Reichs wegen einheitlich geregelt. Den entscheiden- 
den Schritt zur Goldwährung enthält be- 
reits das G, betr. die Ausprägung von Reichs- 
goldmünzen, v. 4. 12. 71 (Röel 404). Die 
weitere Vollendung der Münzreform ist Gegen- 
stand des Münz G v. 9. 7. 73 (Rl 233). Aende- 
rungen enthalten die G v. 1. 4. 86 (R l 67), 
v. 1. 6. 00 (Rl 250) und v. 19. 5. 08 (RcBl 
212). Das Münz G#v. 1. 6. 09 (Rl 507) faßt 
die fortgeltenden Bestimmungen aller früheren 
Münzgesetze in einen einheitlichen Text zusam- 
men. Auf die österreichischen Vereinstaler bezog 
sich das G v. 20. 4. 74, auf diese und die Ein- 
talerstücke deutschen Gepräges das Gv. 6. 1. 76 
(unten § 3). Die Einführung der Reichsmünzge- 
setze in Elsaß---Lothringen regelt das 
Gv. 15. 11. 74. 
## 3. Reichsgoldwährung. Reichsmarkrech-= 
nung. Goldmünzen. Denkmünzen. Einziehnug 
älterer Münzen. Eintalerstücke. Desterreichische 
Erreinstaler. Geldbetrag in Urkunden und Ur- 
eilen. 
I. Nach dem an die Spitze des Münzgesetzes 
gestellten Satze ist an die Stelle der in Deutsch- 
land geltenden Landeswährungen die Reichs- 
goldwährung getreten. Der Zeitpunkt des 
Eintritts der Reichswährung ist durch Kaiserl. 
V v. 22. 9. 75 (R#l 303) auf den 1. 1. 76 fest- 
gesetzt. Schon vorher konnten die Landesregie- 
rungen für ihr Gebiet die Reeichsmarkrech- 
nung im Verordnungswege einführen, was in 
mehreren Staaten geschehen ist. Die Rechnungs- 
einheit der Reichswährung ist die Mark, ein- 
geteilt in 100 Pfg. Ai Goldmünzen wer- 
den ausgeprägt: Stücke zu 20 Mk. und zu 10 Mk. 
(jene als „Doppelkronen“, diese als „Kronen“ 
bezeichnet nach dem Kaiserl. Erl v. 17. 2. 75 
[RGl 72). Die nach dem Münz G v. 9. 7. 73 
(in dem vom RX hinzugefügten a 2) auszuprägen- 
den Stücke zu 5 Mk. sind zufolge R# v. 1. 6. 00 à 
(Bek v. 13. 6. 00) außer Kurs gesetzt. Aus einem 
Kilogramm feinen Goldes werden 2790 Mk. aus- 
gebracht. Das Gesetz ging nämlich von einem Wert- 
verhältnis des Goldes zum Silber wie 1:1512 
(Mitte Nov. 1912 herabgesunken auf etwa 
1: 32,4) aus und ordnete hiernach die Konversion 
der älteren in Silber eingegangenen Verpflich- 
tungen. Die Mark ist hiernach = 16 Taler. 
Da aus dem Zollpfund feinen Silbers 30 Vereinstaler 
ausgeprägt sind, so ergibt ein Pfund, d. i. ½ kg feinen 
Goldes 15 15 290 1395 Mk. = 1391½ Kronen = 6937 
Doppelkronen. Die Legierung beträgt ½/16, so daß das 
Rauhgewicht von 125,88 Kronen ein Pfund, das einer Krone
	        

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