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Badisches Verfassungsrecht.

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fullscreen: Badisches Verfassungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
glockner_verfassungsrecht_1905
Title:
Badisches Verfassungsrecht.
Author:
Glockner, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verfassung
Hausgesetz
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Scope:
464 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Oberrechnungskammer-Gesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Geschäftsgang bei der Oberrechnungskammer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Badisches Verfassungsrecht.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur.
  • I. Geschichte der Verfassung.
  • II. Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden.
  • III. Wahlrechtsgesetze.
  • 1. Landtagswahlgesetz.
  • 2. Wahlkreisgesetz.
  • IV. Hausgesetze.
  • 1. Hausgesetz.
  • 2. Zivillistegesetz.
  • 3. Apanagengesetz.
  • V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
  • 1. Amortisationskasse-Gesetz.
  • 2. Eisenbahn-Schuldentilgungskasse-Gesetz.
  • 3. Ministeranklage-Gesetz.
  • 4. Oberrechnungskammer-Gesetz.
  • I. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Geschäftsgang bei der Oberrechnungskammer.
  • III. Geschäftsgang bei den untergeordneten Abhörbehörden.
  • 5. Staatsgesetz.
  • VI. Geschäftsordnungen der beiden Ständekammern.
  • 1. Geschäftsordnung für die erste Kammer
  • 2. Geschäftsordnung für die zweite Kammer
  • VII. Sonstige Vollzugsbestimmungen.
  • 1. Diätengesetz.
  • 2. Wahlkreisverordnung.
  • 3. Vollzugs-Erlaß.
  • 4. Steuerrückstands-Verzeichnisse.
  • 5. Formulare.
  • VIII. Alphabetisches Sachregister.
  • IX. Stammtafeln.

Full text

328 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften. 
In Fällen, für welche das Gesetz kollegiale Beschlußfassung vor- 
schreibt, müssen wenigstens fünf* Mitglieder mitwirken; in anderen 
Fällen genügt die Teilnahme von dreien. 
Jeder Beschluß, durch welchen in Sachen des Kassen= und Rech- 
nungswesens oder des Abhörgeschäftes ein allgemeiner Grundsatz fest- 
gestellt wird, ist schriftlich zu formulieren und allen beteiligten Re- 
visionsbeamten in Abschrift mitzuteilen. 
§ 29. Die auf Grund kollegialischer Beratung erfolgenden Be- 
schlüsse sind im Konzept als solche zu bezeichnen derart, daß letzterem 
außer Nummer und Datum des betreffenden Sitzungsprotokolls auch 
die Verzeichnung der bei der Beschlußfassung beteiligten Votanten bei- 
gefügt wird. 
§ 30. Die auf Grund eines Sitzungsbeschlusses ergehenden Ver- 
fügungen, Erlasse 2c. sind im Konzept von sämtlichen Kollegialmit= 
gliedern, welche zu jenem mitgewirkt haben, durch Namenszeichen zu 
beurkunden, alle übrigen Beschlüsse außer von dem betreffenden Respi- 
zienten nur von dem Präsidenten beziehungsweise dessen Stellvertreter. 
Die Ausfertigungen (Reinschriften) tragen die Unterschrift des 
Präsidenten oder dessen Stellvertreters. 
Amtliches Verhältnis des Präsidenten. 
# 31. Dem Präsidenten steht die oberste Leitung und Beaufsich- 
tigung des gesamten Geschäftsbetriebs der Oberrechnungskammer zu. 
§ 32. In materieller Hinsicht hat er dahin zu wirken, daß in den 
Beschlüssen des Kollegiums die bestehenden Gesetze, Vorschriften und 
maßgebenden Verwaltungsnormen zur Anwendung gelangen, und daß 
danach auch von den verschiedenen Revisionsbeamten gleichmäßig ver- 
fahren wird. 
In formeller Beziehung hat er alle zur Regelung des Geschäfts- 
betriebs erforderlichen Diensteinrichtungen und Anordnungen zu 
treffen, insbesondere dafür zu sorgen, daß die Geschäfte ebenso gründ- 
lich als prompt erledigt werden, und daß jeder Beamte innerhalb 
seines Wirkungskreises die ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungs- 
mäßig und rechtzeitig erfülle. 
## 33. Insbesondere gehört zu seinem Wirkungskreise: 
1. der Erlaß der erforderlichen allgemeinen wie besonderen 
Dienstanweisungen über den formellen Geschäftsbetrieb sowie 
die Feststellung der Hausordnung und die Bestimmung über 
Benutzung und Verteilung der für den Dienst bestimmten 
Räume und Inventarienstücke; 
— 
  
* Jetzt drei, f Art 7 Abs 3 des Ges in der durch das Ges 
vom 29. Januar 1884 bewirkten Fassung.
	        

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