Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

Monograph

Persistent identifier:
glockner_verfassungsrecht_1905
Title:
Badisches Verfassungsrecht.
Author:
Glockner, Karl
Place of publication:
Karlsruhe
Publisher:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
baden
Publication year:
1905
Scope:
464 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VI. Geschäftsordnungen der beiden Ständekammern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt. Der König und das Königliche Haus.
  • Dritter Abschnitt. Der Landtag.
  • Vierter Abschnitt. Verfassungsmäßiges Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung.
  • Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • § 27. Entwicklungsgeschichte der Sächsischen Behördenordnung.
  • § 28. Das Staatsdienerrecht.
  • § 29. Ministerium und Staatsrat.
  • § 30. Kreishauptmannschaft und Amtshauptmannschaft.
  • § 31. Verwaltungsgerichte und Kompetenzgerichtshof.
  • Sechster Abschnitt. Die Selbstverwaltung.
  • Anhang.
  • Advertising

Full text

8 27. Entwicklungsgeschichte der Sächsischen Behördenordnung. 231 
  
verschwand, soweit die letzteren nicht als untergeordnete Stellen erhalten blieben;2) nur 
aus der Oberrechnungsdeputation entwickelte sich als selbständige Zentralbehörde die Ober- 
rechnungskammer.:5) Das Appellationsgericht ging ohnehin seine eigenen Wege. Das 
Kabinet verlor nach dem Austritt der Minister alle staatsrechtliche Bedeutung. Vom 
Geheimen Rate blieb nichts übrig als der neugestaltete Staatsrat, dessen wesentlichen 
Kern er vordem gebildet hatte. 
So erscheint denn jetzt als oberste Stufe der allgemeinen Landesverwaltung nur das 
Ministerium mit dem Staatsrat (ypgl. unten §& 29). 
2. Trennung von der Justiz und Beseitigung der Patrimonialverwaltung, das ist, 
entsprechend dem Entwicklungsgange der Justiz, seit der Verfassung die Losung geworden 
auch für die unter dem Ministerium stehenden Verwaltungsbehörden. Das Gesetz v. 
21. April 1873, die Organisation für die Behörden der inneren Verwaltung betr., bringt 
diese Entwicklung zum Abschluß. Die noch gebliebenen Adelsvorrechte auf eine gewisse 
Machtstellung in der öffentlichen Verwaltung werden dabei gar beseitigt (vgl. oben 88 
S. 39 ff.). Als reine Verwaltungsbehörden mit umfassendsten Zuständigkeiten werden 
Kreishauptmannschaft und Amtshauptmannschaft ausgebildet 
(vgl. unten §& 30). 
Dabei schließen sich dieser Ordnung auch wieder neue Elemente an. Dem 
großen Zug, der damals durch alle deutschen Verwaltungseinrichtungen ging, hat 
sich auch Sachsen nicht verschlossen: Einfügung des Ehrenamtes in das Behörden- 
system im Form der Bildung gemischter Kollegialbehörden und Einrichtung einer plan- 
mäßig geordneten möglichst reichlich vorgesehenen Verwaltungsgerichtsbar- 
keit, das sind auf diesem Gebiete die bedeutsamsten Errungenschaften der neuen Zeit. 
Baden und Preußen gaben dafür Vorbilder. 
In ersterer Beziehung hat bereits das Organisationsges. v. 1873 nach bekannten Formeln 
seine Einrichtungen getroffen: es stellte neben die Amtshauptmannschaft den Bezirks- 
ausschuß, neben die Kreishauptmannschaft den Kreisausschuß (yvgl. unten 38 30). 
In der Ordnung einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit blieb 
Sachsen zunächst noch etwas hinter den anderen deutschen Staaten zurück, um dann durch 
das wohlausgereifte Gesetz v. 19. Juli 1900 über die Verwaltungsrechtspflege seine Stelle 
desto besser auszufüllen. Die Behörden der Verwaltungsrechtspflege ziehen sich durch 
Mittelstufe und Oberstufe gleichmäßig hindurch und finden auf der letzteren neben sich 
noch eine besondere Einrichtung zur Überwachung der Zuständigkeitsgrenzen zwischen den 
ordentlichen Gerichten und der Verwaltung, den Kompetenzgerichtshof 
(ogl. unten § 31). 
24) Übergangsmaßregeln gibt die Verordnung, die Einrichtung der Ministerial-Departements 
und die darauf Bezug habenden provisorischen Vortehrungen betr., vom 7. Nov. 1831 K 6. 
25) Die Oberrechnungskammer ist jetzt geregelt durch Gesetz, die Oberrechnungskammer betr., 
vom 30. Juni 1904. Vorher galt dafür die Verordnung vom 4. April 1877. Sie steht unmittelbar 
unter dem Gesamtministerium (vgl. unten § 29 Nr. 3) und ist bestimmt zur „Kontrolle des ge- 
samten Staatshaushaltes“ durch Prüfung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von 
Staatsgeldern und über Zugang und Abgang von Staatseigentum. Sie faßt ihre Beschlüsse nach 
Stimmenmehrheit der Mitglieder. Das Nähere bei Löbe, Handbuch des K. S. Etat-, Kassen- 
und Rechnungswesens 2. Aufl. S. 701 f. Da es sich um eine Behörde handelt, die ganz dem 
besonderen Gebiete der Finanzverwaltung angehört, so wird ihre Tätigkeit hier nur soweit berück- 
sichtigt, als sie in das Verfassungsrecht und in die Ordnung der Behörden der allgemeinen Landes- 
verwaltung hineinspielt; vgl. oben § 24 Note 27, unten § 29 Note 18.
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handbuch der Deutschen Verfassungen.
2 / 4
Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.