Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1817
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
8
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1817
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 421.) Kartel-Konvention zwischen Preußen und Sachsen. Vom 18ten April 1817.; ratifizirt am 3ten Mai dieses Jahres.
Volume count:
421
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIV. Jahrganges 1906.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4.)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung der Fassung der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906.
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)

Full text

— 1007 — 
oder Ausganges dem Grenzzollamte vorgelegt werden. Die Eingangsbescheinigung hat gleichzeitig 
das zugeteilte Kennzeichen, die Ausgangsbescheinigung, außerdem die Zahl der im Inlande zuge- 
brachten Tage in der dafür vorgesehenen Spalte zu enthalten. Jeder auch nur teilweis im 
Inlande zugebrachte Kalendertag ist dabei als ein Tag des Aufenthalts im Inlande zu rechnen. 
Der Grenzübertritt braucht nicht immer bei demselben Amte zu geschehen. 
(2) Unterbleibt die Vorlegung der Erlaubniskarte beim Ausgange, so ist der ganze seit 
dem Tage des zuletzt bescheinigten Einganges bis zur freiwilligen Meldung dieser Unterlassung bei 
einem Grenzzollamt oder bis zur anderweiten Entdeckung verflossene Zeitraum als im Inlande 
zugebracht anzunehmen, sofern nicht der Inhaber der Erlaubniskarte durch Eingangsbescheinigung 
der gegenüberliegenden fremdstaatlichen Zollstelle oder auf andere Weise den einwandsfreien Nach- 
weis erbringt, daß der Wiederausgang zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. 
W 111. 
(1) Die wiederholte Ausstellung einer Erlaubniskarte mit Gültigkeit für fünf oder für 
dreißig Aufenthaltstage innerhalb desselben Jahreszeitraums ist unstatthaft 
(2) Soll für einen ausländischen Kraftwagen, für welchen eine Erlaubniskarte mit Gültig- 
keit für nur fünf Aufenthaltstage ausgestellt ist, der Aufenthalt innerhalb des in der Karte be- 
zeichneten Jahreszeitraums auf höchstens dreißig Tage verlängert werden, so ist die Ausstellung 
einer Karte der in Tarifnummer 8b unter Nr. 2b bezeichneten Art durch eine Anmeldung nach 
Muster 14 auf den Rest dieses Zeitraums zu beantragen. Der auf die zuerst gelöste Erlaubnis- 
karte gezahlte Stempelbetrag ist in diesem Falle auf die neue Erlaubniskarte in Anrechnung zu 
bringen, und es sind in dieser die auf Grund der früheren Erlaubniskarte im Inlande zugebrachten 
Aufenthaltstage abzuschreiben. 
(3) War für ein ausländisches Kraftfahrzeug eine Erlaubniskarte mit Gültigkeit für fünf 
oder dreißig Aufenthaltstage gelöst und soll der Aufenthalt innerhalb des in der Karte festgesetzten 
Jahreszeitraums auf mehr als dreißig Tage verlängert werden, so ist die Ausstellung einer Jahres- 
karte der in Tarifnummer Za bezeichneten Art für den gleichen Jahreszeitraum zu beantragen. 
Der für die frühere Karte gezahlte Stempelbetrag ist in biesem Falle auf die neue Karte in An- 
rechnung zu bringen. Die Ausstellung einer Erlaubniskarte mit viermonatiger Gültigkeitsdauer 
(Tarifnummer Sa Abs. 2) unter Anrechnung des für die bisherige Karte (Tarifnummer 8b) ge- 
zahlten Stempelbetrags ist nur in der Art zulässig, daß der viermonatige Zeitraum von dem ersten, 
auf die frühere Karte im Inlande verbrachten Aufenthaltstage an gerechnet wird, und daß er nicht 
über den Jahreszeitraum, für welchen die frühere Karte ausgestellt ist, hinausreicht. 
(4) Dem Steuerpflichtigen steht frei, für das ausländische Kraftfahrzeug an Stelle einer 
Erlaubniskarte der in Tarifnummer 8b bezeichneten Art sogleich eine Inlandskarte (Tarif- 
nummer Za) zu lösen. 
G) Der Antrag auf Ausstellung der Erlaubniskarte ist in den Fällen der Abs. 3, 4 bei 
der nächsten zur Erteilung von Inlandskarten zuständigen Hebestelle gemäß § 106 anzubringen. 
Soll oder kann die Inlandskarte erst nach Eintritt des Kraftfahrzeugs in das Reichsgebiet gelöst 
werden, und ist die zuständige Hebestelle nicht zugleich die Grenzzollstelle, so hat die Anmeldung 
auch bei der Grenzzollstelle zu erfolgen. Die Grenzzollstelle ist befugt, die Hinterlegung einer der 
Stempelabgabe für eine Karte mit dreißigtägiger Gültigkeit entsprechenden Sicherheit zu fordern. 
Sie hat über die Anmeldung und die Sicherheitsleistung eine Bescheinigung zu erteilen, welche 
innerhalb der darin bezeichneten Frist bis zur Lösung der Inlandskarte als Ausweis gilt. Die 
Sicherheitsleistung ist gegen Vorweis der gelösten Inlandskarte zurückzugeben. 
8 112. 
(1) Die Polizeibehörden haben bei ihnen zur Anzeige oder sonst zu ihrer Kenntnis ge- 
langende Anderungen, welche in der Person oder dem Wohnorte des Eigenbesitzers eines Personen= 
kraftfahrzeugs, in der Betriebsart oder der Anzahl der Pferdekräfte, ferner durch Umwandlung 
eines Lastkraftfahrzeugs in ein Personenkraftfahrzeug und umgekehrt eintreten, sowie Anderungen 
in der polizellichen Kennzeichnung eines Personenkraftfahrzeugs der zuständigen Hebestelle schriftlich 
mitzuteilen. » 
(2) Die Hebestelle trägt die Anderungen in die Bezirksliste (§ 118) ein. Sie setzt 
von einer Verlegung des Wohnorts des inländischen Steuerpflichtigen in den Bezirk einer anderen 
3. Anderungen 
in betreff im Ge- 
brauche befind- 
licher Kraftfahr- 
zeuge.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment