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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1822
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
13
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1822
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 11.
Volume count:
11
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 725.) Statut für die Kaufmannschaft zu Memel. Vom 21sten Mai 1822.
Volume count:
725
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XL. Jahrgangs 1912.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
    Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (58)
  • Stück Nr. 60. (60)

Full text

2. Unzulässige 
Ausgabe von 
Fahrkarten. 
3. Abrechnung 
der staatlichen 
Verkehrs- 
anstalten. 
16. 
Muster 
Muster- 
(2) Die Abrechnung über die hiernach erforderlichen Ergänzungsstempelbeträge erfolgt durch 
diejenige Abrechnungsstelle (§ 94 Abs. 2), in deren Verwaltungsbezirke die Zusatzkarten aus- 
gegeben worden sind. Die Eisenbahnverwaltungen haben Vorkehrungen dahin zu treffen, daß die 
Fahrkarten-Ausgabestellen die für die Stempelberechnung erforderlichen Unterlagen den Ab- 
rechnungsstellen mitteilen. 
                                          §   93. 
Es ist unzulässig, an Reisende bei der Abfertigung an Stelle einer Fahrkarte höherer 
Klasse zwei Fahrkarten niedrigerer Fahrklassen oder an Stelle einer Fahrkarte für die ganze zu 
durchfahrende Strecke zwei oder mehrere steuerfreie Fahrkarten für aufeinanderfolgende Teil- 
strecken auszugeben, sofern letzterenfalls diese Teilstrecken zusammen einen steuerpflichtigen 
Betrag ergeben. 
                           Zum § 47 des Gesetzes. 
                                      § 94. 
(1) Die Verwaltungen der Eisenbahnen und Dampfschiffslinien, welche vom Reiche oder einem 
Bundesstaate betrieben werden, haben auf die von ihnen zu entrichtende Stempelabgabe für jeden 
Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats an die zuständige Steuerstelle eine Abschlags- 
zahlung zu leisten, deren Höhe der im gleichen Monat des Vorjahrs tatsächlich aufgekommenen 
Stempeleinnahme zu entsprechen hat. Bei neuen Eisenbahnen und Dampfschiffslinien ist für die 
einzelnen Monate des ersten Jahres eine Abschlagszahlung nach Maßgabe des mutmaßlichen 
Verkehrs zu leisten. 
(2) Von den Abrechnungsstellen (Verkehrskontrollen) der bezeichneten Verwaltungen sind zur 
Entrichtung der Stempelabgabe Nachweisungen nach Muster 16 aufzustellen. Die Nachweisungen 
haben den für die Abrechnung über die Fahrgeldeinnahme vorgeschriebenen Zeitraum zu um- 
fassen und sind binnen einer von der obersten Landesfinanzbehörde festzusetzenden Frist der von 
ihr zu bestimmenden Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. Sofern zu dem Ver- 
waltungsbereich einer Abrechnungsstelle Fahrkarten-Ausgabestellen gehören, die in einem anderen 
Bundesstaate sich befinden, ist hinsichtlich der bei letzteren verkauften Fahrkarten für jeden der in 
Betracht kommenden Bundesstaaten eine besondere Nachweisung aufzustellen und der von der 
obersten Landesfinanzbehörde des betreffenden Staates zu bestimmenden Steuerstelle zur Fest- 
setzung und Einziehung des Steuerbetrags einzureichen. Den beteiligten Bundesstaaten bleibt es 
unbenommen, zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens anderweite Vereinbarung unter- 
rardg zu treffen; von der Vereinbarung ist dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) Mitteilung 
zu machen. 
(3) Bei zusammenstellbaren Fahrscheinheften und bei Streckenfahrscheinen der Unternehmer 
(Reisebureaus usw.) ist für die Steuerberechnung von den Ausgabestellen ein besonderer Auszug 
zu fertigen und der Abrechnungsstelle einzureichen, für dessen Richtigkeit die ausgebende Ver— 
waltung der Steuerverwaltung gegenüber verantwortlich ist. Wegen der im Ausland aus— 
gegebenen Fahrtausweise dieser Art findet die Bestimmung des 8 101 Anwendung. 
(4) Die Stempelbeträge für zusammenstellbare Fahrscheinhefte usw. sowie die Ergänzungs- 
steuerbeträge für Zusatzkarten sind in der Nachweisung besonders aufzuführen und zu belegen. 
                                          § 95. 
Die im § 94 Abs. 2 bezeichnete Steuerstelle prüft die Nachweisung, stellt in beiden Aus- 
fertigungen die Stempelabgabe fest und trifft wegen ihrer Erhebung die nötige Anordnung. 
Bleibt die Abschlagszahlung hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag 
nachzuerheben, im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlags- 
zahlung anzurechnen. Die eine Ausfertigung der Nachweisung wird Beleg zum Anmeldungs- 
buche, die andere wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben.
	        

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